Deutscher Bundestag - D I P - Drucksachen	

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/3810 vom 16.02.1996 
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die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Grnden sind Tabel- 
len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- 
ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren 
hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. 

Gesetzentwurf 
der Bundesregierung 
Entwurf eines Gesetzes 
zu der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 
sowie zu den nderungen der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 

A. Zielsetzung 

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Internationalen 
FernmeIdeunion. GrundIage ist der Internationale Fernrneldevertrag, der 
auf weltweiter Basis die internationale Zusammnenarbeit auf dem Gebiet 
des Fernmeldewesens regelt. Der auf der Regierungskonferenz in Nizza 
1989 berarbeitete, in die Konstitution und die Konvention aufgeteilte, 
neu beschlossene - aber zwischen den MitgIiedslndern bisher nicht in 
Kraft getretene - Internationale Fernmeldevertrag wurde auf der 
zustzlichen Regierungskonferenz in Genf 1992 erneut berarbeitet. Die 
dort beschlossene Konstitution und die Konvention, sowie die auf der 
Regierungskonferenz in Kioto 1994 beschlossenen nderungen von 
Konstitution und Konvention, sollen fr die Bundesrepublik Deutschland 
in Kraft gesetzt werden und den Internationalen FernrneIdevertrag von 
Nairobi (1982) ersetzen. 

B. Lsung 

Der Konstitution und der Konvention sowie den nderungen der 
Konstitution und der Konvention wird durch Vertragsgesetz zugestimmt. 

C. Alternativen 

Keine 

D. Kosten 

Die Kosten werden aus dem Bundeshaushalt getragen. Darberhinaus werden 
Lnder und Gerneinden nicht mit Kosten belastet. 

Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundeskanzler 
031 (323) - 961 06 - Fe 7/96 (NA 1) 
Bonn, den 15. Februar 1996 



An die 
Prsidentin des 
Deutschen Bundestages 

Hiermit bersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf 
eines Gesetzes zu der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 sowie zu den 
nderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 mit Begrndung (Anlage 1) und 
Vorblatt. 

Ich bitte, die Beschlufassung des Deutschen Bundestages 
herbeizufhren. 

Federfhrend ist das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation. 

Der Bundesrat hat in seiner 691. Sitzung am 24. November 1995 gem 
Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den 
Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. 

Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates 
ist in der Anlage 3 beigefgten Gegenuerung dargelegt. 

Dr. Helmut Kohl 


Entwurf 

Gesetz 
zu der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 
sowie zu den nderungen der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 

Vom 20. August 1996 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz 
beschlossen: 

Artikel 1 

Der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion, die in Genf am 22. Dezember 1992 
von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden sind, sowie den 
nderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion, die in Kioto am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik 
Deutschland unterzeichnet worden sind, wird zugestimmt. Die 
Konstitution, die Konvention und die Erklrungen und Vorbehalte vom 22. 
Dezember 1992 sowie die nderungen der Konstitution und der Konvention 
und die Erklrungen und Vorbehalte vom 14. Oktober 1994 werden 
nachstehend mit einer amtlichen deutschen bersetzung verffentlicht. 

Artikel 2 

Das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation wird ermchtigt, 
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die 
Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention gem 
Artikel 4 Abs. 3 der Konstitution ergnzen, sowie nderungen zu diesen 
Vollzugsordnungen, die die weltweiten Funkkonferenzen und die 
weltweiten Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste der 
Internationalen Fernmeldeunion beschlieen, in Kraft zu setzen und 
Regelungen ber die Verkndung der Vollzugsordnungen sowie ihrer 
nderungen zu treffen. 

Artikel 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft. 

(2) Der Tag, an dem die Konstitution und die Konvention nach Artikel 52 
Abs. 3 der Konstitution sowie die nderungen der Konstitution und der 
Konvention nach Artikel 55 Abs. 8 in Verbindung mit Artikel 52 Abs. 3 
der Konstitution und Artikel 42 Abs. 9 der Konvention in Verbindung mit 
Artikel 52 Abs. 3 der Konstitution fr die Bundesrepublik Deutschland 
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. 





Begrndung zum Vertragsgesetz 

Zu Artikel 1 

Auf die Konstitution und die Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion sowie auf die nderungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Femmeldeunion findet Artikel 59 Abs. 2 
Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstnde der 
Bundesgesetzgebung beziehen. 

Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da das 
Bundesministerium fr Post und Telekommunikation durch Artikel 2 des 
Gesetzes ermchtigt wird, Rechtsverordnungen abweichend von Artikel 80 
Abs. 2 des Grundgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 

Zu Artikel 2 

Artikel 2 gibt dem Bundesministerium fr Post und Telekommunikation die 
Mglichkeit, die Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 
ergnzen, durch Rechtsverordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen. 

Nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 25 Abs. 1 der Konstitution der 
Internationalen Femmeldeunion knnen die weltweiten Funkkonferenzen und 
die weltweiten Konferenzen fr internationale Femmeldedienste die o. a. 
Vollzugsordnungen teilweise oder vollstndig ndern. Ihre Beschlsse 
mssen jedoch gem Artikel 13 Abs. 4 und Artikel 25 Abs. 2 der o. a. 
Konstitution in jedem Fall den Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion entsprechen. Damit das 
Bundesministerium fr Post und Telekommunikation die Mglichkeit 
erhlt, auch eine solche nderung in gleicher Weise in innerstaatliches 
Recht umzusetzen, schliet die Ermchtigung diesen Fall ein. 

Es ist vorgesehen, da Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung der 
Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion ergnzen, nicht der Zustimmung des 
Bundesrates bedrfen. Denn bei den Vollzugsordnungen handelt es sich um 
eine nachrangige Rechtsmaterie, deren Inhalt in jedem Fall den 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion entsprechen mu denen der Bundesrat im Rahmen dieses 
Gesetzgebungsverfahrens bereits zugestimmt hat. 

Wegen des groen Volumens der in den Vollzugsordnungen enthaltenen 
technischen und betrieblichen Detailvorschriften und ihrer groen 
nderungshufigkeit erscheint eine anderweitige gesetzliche Regelung im 
Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bezglich der 
Verkndung der Rechtsverordnungen - nmlich der Verzicht auf eine 
vollstndige Verkndung im Bundesgesetzblatt - geboten. Auch dann sind 
die vollstndigen Texte dem Brger jederzeit zugnglich, da die 
vorgesehene Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkndet wird und 
in der Rechtsverordnung eine Regelung ber die anderweitige Verkndung 
der betroffenen Vollzugsordnungen enthalten ist. 

Zu Artikel 3 

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 
82 Abs. 2 des Grundgesetzes. 

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Konstitution und die 
Konvention sowie die nderungen der Konstitution und der Konvention 
nach Artikel 52 Abs. 3 der Konstitution fr die Bundesrepublik 
Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. 

Schlubemerkung 

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel 28 der Konstitution 
einen Beitrag zu den Kosten der Internationalen Femmeldeunion zu 
leisten. Dieser Beitrag, dessen Hhe von den Ausgaben der Union 
abhngig ist und der zur Zeit etwa 12 Millionen DM pro Jahr betrgt 
wird aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Darberhinaus werden Lnder und 
Gemeinden durch die Ausfhrung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. 

Da der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zu den Kosten der 
Internationalen Fernmeldeunion aus dem BundeshaushaIt gezahlt wird, hat 
der Gesetzentwurf keine Auswirkungen auf Einzelpteise oder das 
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. 



Konstitution und Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) 

(bersetzung) 

Inhaltsverzeichnis 



Konstitution 

der Internationalen Fernmeldeunion 



Prambel 

Kapitel I 

Grundlegende Bestimmungen 

Artikel 

Zweck der Union . 1 
Zusammensetzung der Union . 2 
Rechte und Pflichten der Mitglieder . 3 
Grundsatzdokumente der Union . 4
Definitionen . 5 
Anwendung der Grundsatzdokumente der Union . 6 
Aufbau der Union . 7 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten . 8 
Grundstze fr die Wahlen und damit verbundene Fragen 9 
Rat . 10 
Generalsekretariat . 11 

Kapitel II 

Sektor fr das Funkwesen 

Aufgaben und Aufbau . 12 
Funkkonferenzen und Funkversammlungen . 13 
Funkregulierungsausschu . 14 
Studienkommissionen fr das Funkwesen . 15 
Bro fr das Funkwesen . 16 

Kapitel III 

Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 

Aufgaben und Aufbau . 17 
Weltweite Konferenzen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 18 
Studienkommissionen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 19 
Bro fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 20 

Kapitel IV 

Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

Aufgaben und Aufbau . 21 
Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens . 22 
Studienkommissionen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens . 23 
Bro fr die Entwicklung des Fernmeldewesens . 24 

Kapitel V 

Weitere Bestimmungen ber die Arbeitsweise der Union 

Weltweite Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste 25 
Koordinierungsausschu . 26 
Die gewhlten Beamten und das Personal der Union . 27 
Finanzen der Union . 28 
Sprachen . 29 
Sitz der Union . 30 
Rechtsfhigkeit der Union . 31 
Geschftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen . 32 

Kapitel VI 

Allgemeine Bestimmungen ber den Fernmeldedienst 

Recht der ffentlichkeit auf Benutzung des internationalen 
Fernmeldedienstes . 33 
Anhalten von Fernmeldenachrichten . 34 
Einstellung des Dienstes . 35 
Haftung . 36 
Fernmeldegeheimnis . 37 
Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldebertragungswege und 
Fernmeldeeinrichtungen . 38 
Notifikation von Vertragsverletzungen . 39 
Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen 
Lebens betrifft . 40 
Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen . 41 
Besondere Vereinbarungen . 42 
Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale 
Organisationen . 43 

Kapitel VII 

Besondere Bestimmungen ber den Funkdienst 

Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationren 
Satelliten . 44 
Schdliche Strungen . 45 
Notrufe und Notmeldungen . 46 
Falsche oder irrefhrende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, 
Sicherheitszeichen oder Kennungen . 47 
Funkanlagen fr die nationale Verteidigung . 48 

Kapitel VIII 

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, 
zu anderen internationalen Organisationen 
und zu Nichtmitgliedstaaten 

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen . 49 
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen . 50 
Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten . 51 

Kapitel IX 

Schlubestimmungen 

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung . 52 
Beitritt . 53 
Vollzugsordnungen . 54 
Bestimmungen zur nderung dieser Konstitution . 55 
Beilegung von Streitfllen . 56 
Kndigung dieser Konstitution und der Konvention . 57 
Inkrafttreten und damit verbundene Fragen . 58 

Schluformel 

Anlage 

Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den 
Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter 
Begriffe 



Konvention 

der Internationalen Fernmeldeunion 


Kapitel I 

Arbeitsweise der Union 

Artikel 

Abschnitt 1 

Konferenz der Regierungsbevollmchtigten . 1 
Wahlen und damit verbundene Fragen . 2 
Andere Konferenzen . 3 

Abschnitt 2 

Der Rat . 4 

Abschnitt 3 

Generalsekretariat . 5 

Abschnitt 4 

Koordinierungsausschu . 6 

Abschnitt 5 

Sektor fr das Funkwesen 

Weltweite Funkkonferenzen . 7 
Funkversammlung . 8 
Regionale Funkkonferenzen . 9 
Funkregulierungsausschu . 10 
Studienkommissionen fr das Funkwesen . 11 
Bro fr das Funkwesen . 12 

Abschnitt 6 

Sektor fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen 

Weltweite Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 13 
Studienkommissionen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 14 
Bro fr die Standardisierung im Fernmeldewesen . 15 

Abschnitt 7 

Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens . 16 
Studienkommissionen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens . 17 
Bro fr die Entwicklung des Fernmeldewesens und Beirat fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens . 18 

Abschnitt 8 

Gemeinsame Bestimmungen 
fr alle drei Sektoren 

Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen 
an den Arbeiten der Union . 19 
Arbeitsweise der Studienkommissionen . 20 
Empfehlungen einer Konferenz an eine andere . 21 
Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen 
Organisationen. 22 

Kapitel II 

Allgemeine Bestimmungen 
ber die Konferenzen 

Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigen, wenn eine Regierung einldt . 23 

Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung 
einldt . 24 

Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, den Konferenzen fr 
die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens, wenn eine Regierung einldt . 25 

Verfahren fr die Einberufung oder Streichung von weltweiten 
Konferenzen oder von Funkversammlungen auf Antrag von Mitgliedern der 
Union oder auf Vorschlag des Rats . 26 

Verfahren fr die Einberufung regionaler Konferenzen auf Antrag von 
Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats . 27 

Bestimmungen fr Konferenzen, die ohne einladende Regierung 
zusammentreten . 28 

nderung des Orts oder des Zeitpunkts einer Konferenz . 29 

Fristen und Verfahren fr die Vorlage von Vorschlgen und Berichten fr 
die Konferenzen . 30 

Vollmachten bei den Konferenzen . 31 

Kapitel III 

Geschftsordnung 

Geschftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen . 32 

1 Sitzordnung 
2 Erffnung der Konferenz 
3 Aufgaben des Prsidenten der Konferenz 

4 Bildung von Ausschssen 
4.1 Lenkungsausschu 
4.2 Vollmachtenprfungsausschu 
4.3 Redaktionsausschu 
4.4 Ausschu zur Kontrolle des Konferenzbudgets 

5 Zusammensetzung der Ausschsse 
5.1Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten 
5.2Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen fr internationale 
Fernmeldedienste 

5.3Funkversammlungen, Konferenzen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen und Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

6Prsidenten und Vizeprsidenten der Unterausschsse 

7Einberufung zu den Sitzungen 

8Vorschlge, die vor Erffnung der Konferenz eingereicht werden 

9Vorschlge oder nderungsvorschlge, die whrend der Konferenz 
eingereicht werden 

10Voraussetzungen fr die Behandlung eines Vorschlags oder 
nderungsvorschlags und fr die Beschlufassung oder Abstimmung 
hierber 

11Nichtbehandelte oder zurckgestellte Vorschlge oder 
nderungsvorschlge 

12Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung 

12.1Beschlufhigkeit 

12.2Diskussionsordnung 

12.3Antrge und Fragen zur Geschftsordnung 

12.4Rangordnung der Antrge und Fragen zur Geschftsordnung 

12.5Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung 

12.6Antrag auf Vertagung der Debatte 

12.7Antrag auf Schlieung der Debatte 

12.8Beschrnkung der Ausfhrungen 

12.9Schlieung der Rednerliste 

12.10Zustndigkeitsfragen 

12.11Zurckziehung und Wiederaufnahme eines Antrags 

13Stimmrecht 

14Abstimmung 

14.1Definition des Begriffs "Mehrheit" 

14.2Nichtteilnahme an der Abstimmung 

14.3Qualifizierte Mehrheit 

14.4Stimmenthaltungen von mehr als fnfzig vom Hundert 

14.5Abstimmungsverfahren 

14.6Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung 

14.7Erklrung zur Abstimmung 

14.8Abstimmung ber die einzelnen Teile eines Vorschlags 

14.9Abstimmungsordnung bei Vorschlgen, die ein und dieselbe 
Angelegenheit betreffen 

14.10nderungsvorschlge 

14.11Abstimmung ber nderungsvorschlge 

14.12Wiederholung einer Abstimmung 

15Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren in Ausschssen und 
Unterausschssen 

16Vorbehalte 

17Protokolle der Plenarsitzungen 

18Berichte der Ausschsse und Unterausschsse 



19Genehmigung der Sitzungsprotokolle und Berichte 

20Numerierung 

21Endgltige Genehmigung 

22Unterschrift 

23Beziehungen zu Presse und ffentlichkeit 

24Gebhrenfreiheit 

Kapitel IV 

Andere Bestimmungen 

Finanzen . 

33 

Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich 

34 

Sprachen . 

35 

Kapitel V 

Verschiedene Bestimmungen 
ber den Betrieb der Fernmeldedienste 

Gebhren und Gebhrenfreiheit . 36 
Aufstellung und Begleichung von Rechnungen . 37 
Whrungseinheit . 38 
Gegenseitiger Verkehr . 39 
Geheime Sprache . 40 

Kapitel VI 

Schiedsgerichtsbarkeit und nderung der Konvention 

Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren . 41 

Bestimmungen zur nderung dieser Konvention . 42 


Anlage 

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen 
der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe 


Erklrungen und Vorbehalte 

Islamischer Staat Afghanistan (6, 63) 
Demokratische Volksrepublik Algerien (63) 
Bundesrepublik Deutschland (42, 73) 
Knigreich Saudi-Arabien (63, 64) 
Argentinische Republik (49) 
Australien (66, 73) 
sterreich (16, 17, 73) 
Staat Bahrain (63, 64) 
Republik Belarus (37) 
Belgien (16, 17, 73) 
Republik Benin (59) 
Brunei Darussalam (23) 
Republik Bulgarien (43, 73) 
Burkina Faso (10) 
Republik Burundi (19) 
Republik Kamerun (41) 
Kanada (73) 
Chile (22) 
Volksrepublik China (77) 
Republik Zypern (31) 
Republik Kolumbien (48) 
Republik Korea (4) 
Republik Cote d'Ivoire (18) 
Kuba (60) 
Dnemark (46, 73) 
Vereinigte Arabische Emirate (63, 64) 
Spanien (32, 33) 
Republik Estland (46) 
Vereinigte Staaten von Amerika (68, 73, 82) 
thiopien (58) 
Republik Fidschi (11) 
Finnland (46, 73) 
Frankreich (56, 57, 73) 
Gabunische Republik (2) 
Ghana (65) 

Griechenland (50, 73) 

Republik Guinea (12) 

Republik Ungarn (34) 

Republik Indien (62) 

Republik Indonesien (47) 

Islamische Republik Iran (15, 63) 

Irland (71, 73) 

Island (46) 

Staat Israel (75) 

Italien (73, 81) 

Japan (73, 79) 

Haschemitisches Knigreich Jordanien (63) 

Republik Kenia (53) 

Staat Kuwait (63, 64) 

Knigreich Lesotho (13) 

Republik Lettland (46) 

Libanon (63) 

Frstentum Liechtenstein (21, 73) 

Republik Litauen (46) 

Luxemburg (16, 17, 73) 

Malaysia (30) 

Malawi (7) 

Malta (69, 73, 76) 

Knigreich Marokko (63) 

Islamische Republik Mauretanien (63, 72) 

Mexiko (55, 74) 

Monaco (73) 

Mongolei (51) 

Union Myanmar (52) 

Republik Niger (40) 

Bundesrepublik Nigeria (25) 

Norwegen (46, 73) 

Neuseeland (29, 73) 

Sultanat Oman (63, 64) 

Islamische Republik Pakistan (63) 

Republik Panama (61) 

Papua-Neuguinea (39) 

Knigreich der Niederlande (67, 73) 

Republik der Philippinen (44) 

Portugal (70, 73) 

Staat Katar (63, 64) 

Demokratische Volksrepublik Korea (3) 

Rumnien (73, 78) 

Vereinigtes Knigreich Grobritannien und Nordirland (26, 73, 80) 

Russische Fderation (37) 

Republik Senegal (8) 

Republik Singapur (28) 

Slowenien (1) 

Republik Sudan (45, 63) 

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (35) 

Schweden (46, 73) 

Schweizerische Eidgenossenschaft (21, 73) 

Republik Suriname (14) 

Knigreich Swasiland (9) 

Thailand (24) 

Tunesien (63) 

Trkei (54, 73) 

Ukraine (37) 

Republik stlich des Uruguay (20) 

Republik Venezuela (38) 

Sozialistische Republik Vietnam (27) 

Republik Jemen (36, 63) 

Republik Sambia (5) 





Konstitution 

der internationalen Fernmeldeunion 

Prambel 

1In voller Anerkennung des uneingeschrnkten Rechts jedes Staats, sein 
Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des 
Fernmeldewesens fr die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche 
und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die 
Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der 
Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergnzenden 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend "die 
Konvention" genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen 
und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vlkern sowie die 
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfhige 
Fernmeldedienste zu erleichtern, folgendes vereinbart: 

Kapitel I 

Grundlegende Bestimmungen 

Artikel 1 

Zweck der Union 

21. Zweck der Union ist, 

3a)die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der 
Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmigen Einsatz der 
Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen; 

4b)die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens fr die 
Entwicklungslnder zu frdern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die 
Mobilisierung der fr die Durchfhrung dieser Hilfe notwendigen 
materiellen und finanziellen Ressourcen zu frdern; 

5c)die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche 
Nutzung zu frdern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu 
steigern, ihren Nutzen zu vergrern und diese Dienste soweit wie 
mglich der ffentlichkeit zugnglich zu machen; 

6d)die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Mglichkeit allen 
Menschen der Erde zugute kommen zu lassen; 

7e)die Benutzung der Fernmeldedienste zu frdern, um die friedlichen 
Beziehungen zu erleichtern; 

8f)die Bemhungen der Mitglieder, diese Ziele zu erreichen, miteinander 
in Einklang zu bringen; 

9g)angesichts der Internationalisierung einer von der Informations- 

technik geprgten Wirtschaft und Gesellschaft einen breite- 

ren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf 
internationaler Ebene zu frdern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit 
anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen 
Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, 
die sich mit dem Fernmeldewesen befassen. 

102. Zu diesem Zweck bernimmt die Union insbesondere folgende 
Aufgaben: 

11a)Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, 
verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und 
alle zugehrigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationren 
Satelliten, damit schdliche Strungen zwischen den Funkstellen der 
verschiedenen Lnder vermieden werden; 

12b)sie koordiniert die Bemhungen, schdliche Strungen zwischen den 
Funkstellen der verschiedenen Lnder zu beseitigen und die Nutzung des 
Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationren 
Satelliten fr die Funkdienste zu verbessern; 



13c)sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, 
mit einer zufriedenstellenden Dienstqualitt; 

14d)sie frdert die internationale Zusammenarbeit, um den 
Entwicklungslndern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, 
da die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der 
Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungslndern mit allen 
ihr zur Verfgung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehrt 
im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der 
Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen; 

15e)sie koordiniert die Bemhungen um eine Harmonisierung der 
Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den 
Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Mglichkeiten, die 
diese Anlagen bieten, bestmglich ausgenutzt werden knnen; 

16f)sie frdert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur 
Festsetzung mglichst niedriger Gebhren, soweit diese mit einem Dienst 
hoher Gte und einer gesunden und unabhngigen Finanzwirtschaft im 
Fernmeldewesen vereinbar sind; 

17g)sie veranlat die Annahme von Manahmen, die durch die 
Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen 
Lebens gewhrleisten; 

18h)sie befat sich mit Studien, erlt Vorschriften, nimmt 
Entschlieungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt 
und verffentlicht Informationen ber das Fernmeldewesen; 

19i)sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und 
Entwicklungseinrichtungen dafr ein, da gnstige Vorzugskreditlinien 
fr zu entwickelnde soziale Projekte eingerumt werden, deren Ziel 
unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten 
Gebiete in den Lndern auszudehnen. 

Artikel 2 

Zusammensetzung der Union 

20Im Hinblick auf das Prinzip der Universalitt, das die Teilnahme 
aller Lnder an der Arbeit der Union wnschenswert macht, setzt sich 
die Internationale Fernmeldeunion zusammen aus 

21a)allen Staaten, die als Vertragspartei eines frheren 
Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser 
Konstitution und der Konvention bestand, Mitglied der Union sind; 



22b)allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten 
Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 
53 dieser Konstitution beitreten; 



23c)allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der 
Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als 
Mitglied der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention 
nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der 
Mitglieder der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher 
Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen 
der Regierungsbevollmchtigten gestellt wird, befragt der 
Generalsekretr die Mitglieder der Union; antwortet ein Mitglied nicht 
binnen 4 Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so 
gilt dies als Stimmenthaltung. 

Artikel 3 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

241. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in 
dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind. 



252. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgefhrten 
Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende 
Rechte: 

26a)Jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; es 
kann in den Rat gewhlt werden und hat das Recht, Kandidaten fr die 
Wahl der Beamten der Union oder der Mitglieder des 
Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen; 

27b)vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes 
Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei 
allen Funkversammlungen sowie bei allen Tagungen der 
Studienkommissionen und, wenn es Mitglied des Rats ist, bei allen 
Tagungen dieses Rats. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die 
Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt; 

28c)vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes 
Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine 
Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur 
die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt. 



Artikel 4 

Grundsatzdokumente der Union 

291. Die Grundsatzdokumente der Union sind 

-diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, 



-die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, 



-die Vollzugsordnungen. 

302. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der 
Konvention ergnzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union. 

313. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden 
auerdem durch diejenigen der nachstehend aufgefhrten 
Vollzugsordnungen ergnzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind 
fr alle Mitglieder verbindlich: 

-die Vollzugsordnung fr internationale Fernmeldedienste, 

-die Vollzugsordnung fr den Funkdienst. 

324. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen 
von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution 
magebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer 
Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention magebend. 

Artikel 5 

Definitionen 

33Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt, 

34a)haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und 
in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, 
die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung; 



35b)haben die Begriffe, die in der Konvention benutzt werden und in der 
Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert 
sind, - mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser 
Konstitution definiert sind, - die ihnen in der Anlage zur Konvention 
gegebene Bedeutung; 

36c)haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert 
sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung. 

Artikel 6 

Anwendung der Grundsatzdokumente der Union 

371. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafr zu sorgen, da bei allen 
von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen 
betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. 
schdliche Strungen bei den Funkdiensten anderer Lnder verursachen 
knnen, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der 
Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die 
diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht 
unterliegen. 



382. Die Mitglieder sind auerdem verpflichtet, dafr zu sorgen, da 
die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen 
ermchtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen 
oder Funkstellen betreiben, welche schdliche Strungen bei den 
Funkdiensten anderer Lnder verursachen knnen, die Bestimmungen dieser 
Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten. 



Artikel 7 

Aufbau der Union 

39Die Union umfat 

40a)die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten als oberstes Organ der 
Union, 

41b)den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten handelt, 

42c)die weltweiten Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste, 

43d)den Sektor fr das Funkwesen einschlielich der weltweiten und der 
regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des 
Funkregulierungsausschusses, 

44e)den Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
einschlielich der weltweiten Konferenzen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen, 

45f)den Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens einschlielich 
der weltweiten und der regionalen Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens, 

46g)das Generalsekretariat. 

Artikel 8 

Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 

471. Die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten besteht aus 
Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird alle 

4 Jahre einberufen. 

482. Die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 

49a)legt die allgemeinen Grundstze fest, die es ermglichen, dem in 
Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen; 

50b)fat nach Prfung der vom Rat erstellten Berichte ber die 
Ttigkeit der Union seit der letzten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten und ber die fr die Union empfohlene 
strategische Politik und Planung alle Beschlsse, die sie fr 
angemessen hlt; 

51c)erstellt die Grundlagen fr das Budget der Union und setzt unter 
Bercksichtigung der Beschlsse, die sie aufgrund der in Nummer 50 
genannten Berichte gefat hat, den Hchstbetrag ihrer Ausgaben fr die 
Zeit bis zur nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten fest, 
nachdem sie alle mageblichen Gesichtspunkte der Ttigkeit der Union 
whrend dieser Zeit geprft hat; 

52d)erlt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen 
Richtlinien und setzt im Bedarfsfall fr das gesamte Personal der Union 
die Grundgehlter, die Gehaltsstufen und das System fr die Zulagen und 
Pensionen fest; 

53e)prft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie 
gegebenenfalls endgltig; 

54f)whlt die Mitglieder der Union, die den Rat bilden sollen; 

55g)whlt die gewhlten Beamten der Union: den Generalsekretr, den 
Vizegeneralsekretr und die Direktoren der Bros der Sektoren; 

56h)whlt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses; 



57i)prft die nderungsvorschlge zu dieser Konstitution und zur 
Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 
dieser Konstitution bzw. nach den einschlgigen Bestimmungen der 
Konvention vorgeht; 



58j)schliet oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der 
Union und anderen internationalen Organisationen, prft jedes vom Rat 
im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorlufige 
Abkommen und entscheidet darber nach ihrem Ermessen; 

59k)behandelt alle anderen fr notwendig erachteten Fragen des 
Fernmeldewesens. 

Artikel 9 

Grundstze fr die Wahlen 

und damit verbundene Fragen 

601. Bei den in den Nummern 54 bis 56 dieser Konstitution genannten 
Wahlen achtet die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten darauf, 

61a)da die Mitglieder des Rats unter gebhrender Bercksichtigung der 
Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze des Rats auf alle 
Regionen der Erde gewhlt werden; 

62b)da der Generalsekretr, der Vizegeneralsekretr, die Direktoren 
der Bros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses 
Staatsangehrige verschiedener Mitglieder der Union sind und da bei 
ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen 
der Erde gebhrend bercksichtigt wird; was die gewhlten Beamten 
betrifft, so sollten darber hinaus die in Nummer 154 dieser 
Konstitution dargelegten Grundstze gebhrend bercksichtigt werden; 

63c)da die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer 
persnlichen Qualifikation unter den von den Mitgliedern der Union 
vorgeschlagenen Kandidaten ausgewhlt werden; jedes Mitglied darf nur 
einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehriger des 
betreffenden Landes sein mu. 

642. Die Verfahren fr diese Wahlen werden von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten festgelegt. Die Bestimmungen ber den 
Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwhlbarkeit sind in der 
Konvention enthalten. 

Artikel 10 

Rat 

651.(1) Der Rat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten nach Nummer 61 dieser 
Konstitution gewhlt werden. 

66(2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat 
eine Person, die von einem oder mehreren Beratern untersttzt werden 
darf. 

672. Der Rat stellt seine eigene Geschftsordnung auf. 

683. In der Zeit zwischen den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als 
leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten im Rahmen der von ihr bertragenen 
Vollmachten. 

694.(1) Der Rat trifft alle Manahmen, welche die Durchfhrung der 
Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der 
Vollzugsordnungen sowie die Durchfhrung der Beschlsse der Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten und gegebenenfalls der Beschlsse der 
anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der 
Union erleichtern knnen, und erfllt alle anderen Aufgaben, die ihm 
von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten zugewiesen werden. 

70(2) Er befat sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten, mit den groen Fragen der 
Fernmeldepolitik, um sicherzustellen, da Politik und Strategie der 
Union dem stndig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder 
Hinsicht angepat sind. 



71(3) Er sorgt fr eine erfolgreiche Koordinierung der Ttigkeiten der 
Union und bt eine wirksame Finanzkontrolle ber das Generalsekretariat 
und die drei Sektoren aus. 

72(4) Er trgt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des 
Fernmeldewesens in den Entwicklungslndern mit allen ihm zur Verfgung 
stehenden Mitteln bei, einschlielich der Teilnahme der Union an den 
entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen. 

Artikel 11 

Generalsekretariat 

731.(1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretr geleitet, 
der von einem Vizegeneralsekretr untersttzt wird. 

74(2) Der Generalsekretr erarbeitet mit Untersttzung des 
Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der 
Union und koordiniert ihre Ttigkeiten. 

75(3) Der Generalsekretr trifft alle fr eine wirtschaftliche 
Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Manahmen und ist dem 
Rat in allen Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich, die mit den 
Ttigkeiten der Union zusammenhngen. 



76(4) Der Generalsekretr handelt als rechtmiger Vertreter der Union. 

772. Der Vizegeneralsekretr ist dem Generalsekretr verantwortlich; er 
untersttzt den Generalsekretr bei der Ausbung seines Amtes und 
bernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretr 
bertrgt. Er bt das Amt des Generalsekretrs whrend dessen 
Abwesenheit aus. 

Kapitel II 

Sektor fr das Funkwesen 

Artikel 12 

Aufgaben und Aufbau 

781.(1) Die Aufgaben des Sektors fr das Funkwesen bestehen darin, dem 
in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in bezug auf 
das Funkwesen zu entsprechen und dabei 



-die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des 
Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschlielich derer, 
welche die Umlaufbahn der geostationren Satelliten nutzen, 
vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewhrleisten und 

-Studien ohne Beschrnkung hinsichtlich der Frequenzbereiche 
durchzufhren und Empfehlungen ber Funkangelegenheiten anzunehmen. 

79(2) Die Aufgaben, fr die der Sektor fr das Funkwesen und der Sektor 
fr die Standardisierung im Fernmeldewesen im einzelnen zustndig sind, 
mssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten 
stndig in enger Zusammenarbeit nach den einschlgigen Bestimmungen der 
Konvention berprft werden. Zwischen dem Sektor fr das Funkwesen, dem 
Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor fr 
die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung 
sicherzustellen. 

802. Der Sektor fr das Funkwesen bt seine Ttigkeit aus durch 

81a)weltweite und regionale Funkkonferenzen; 



82b)den Funkregulierungsausschu; 

83c)die Funkversammlungen, die in enger Verbindung mit den weltweiten 
Funkkonferenzen stattfinden; 

84d)Studienkommissionen; 

85e)das von einem gewhlten Direktor geleitete Bro fr das Funkwesen. 

863. Mitglieder des Sektors fr das Funkwesen sind 

87a)von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 

88b)alle nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention 
zugelassenen Gremien oder Organisationen. 

Artikel 13 

Funkkonferenzen und Funkversammlungen 



891. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im 
Ausnahmefall, eine vollstndige Revision der Vollzugsordnung fr den 
Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse 
behandeln, fr die sie zustndig ist und die sich auf ihre Tagesordnung 
bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention 
enthalten. 

902. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle 

2 Jahre einberufen; nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention 
braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder 
es kann eine zustzliche Konferenz einberufen werden. 

913. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle 2 Jahre 
einberufen und finden in enger rtlicher und zeitlicher Verbindung mit 
den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die 
Produktivitt des Sektors fr das Funkwesen verbessert werden. Die 
Funkversammlungen schaffen die fr die Arbeiten der weltweiten 
Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle 
Auftrge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention 
enthalten. 

924. Die Beschlsse der weltweiten Funkkonferenzen, der 
Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen mssen in jedem 
Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention 
entsprechen. Die Beschlsse der Funkversammlungen oder der regionalen 
Funkkonferenzen mssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der 
Vollzugsordnung fr den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen 
Entschlieungen annehmen und Beschlsse fassen, mssen sie die 
voraussehbaren finanziellen Auswirkungen bercksichtigen und sollen 
vermeiden, Entschlieungen anzunehmen und Beschlsse zu fassen, welche 
die berschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
festgesetzten Hchstgrenzen der Mittel zur Folge haben knnen. 



Artikel 14 

Funkregulierungsausschu 

931. Der Funkregulierungsausschu besteht aus gewhlten Mitgliedern, 
die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind 
und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen 
haben. Jedes Mitglied mu ber die geographischen, wirtschaftlichen und 
demographischen Verhltnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem 
laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausbung ihres Amtes 
unabhngig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis. 



942.Der Funkregulierungsausschu hat folgende Aufgaben: 



95a)Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien 
einschlieen, wobei er sich an die Vollzugsordnung fr den Funkdienst 
und die Beschlsse der zustndigen Funkkonferenzen hlt. Der Direktor 
und das Bro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der 
Vollzugsordnung fr den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den 
Mitgliedern der Union vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. 
Zu diesen Regeln drfen sich alle Verwaltungen uern, und, falls keine 
bereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der 
nchsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt; 

96b)er befat sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung 
der genannten Verfahrungsregeln nicht gelst werden kann; 

97c)er erledigt nach den in der Vollzugsordnung fr den Funkdienst 
vorgesehenen Verfahren alle zustzlichen Aufgaben, die mit der 
Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhngen (s. Nummer 78 
dieser Konstitution) und die ihm von einer zustndigen Konferenz oder, 
mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Rat zur 
Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausfhrung ihrer 
Beschlsse vorgeschrieben werden. 

983.(1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei 
der Ausbung ihres Amtes im Ausschu weder ihren Mitgliedstaat noch 
eine Region; sie sind mit einem internationalen ffentlichen Auftrag 
betraut. Insbesondere mu jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand 
nehmen, sich an Beschlssen zu beteiligen, die seine Verwaltung 
unmittelbar betreffen. 

99(2) Die Mitglieder des Ausschusses drfen fr die Ausbung ihres 
Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied 
irgendeiner Regierung, keiner privaten oder ffentlichen Organisation 
und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder 
entgegennehmen. Die Mitglieder mssen davon Abstand nehmen, Manahmen 
zu treffen oder Beschlsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 
beschriebenen Stellung unvereinbar sein knnen. 

100(3) Alle Mitglieder der Union mssen den ausschlielich 
internationalen Charakter der Ttigkeit der Mitglieder des Ausschusses 
achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausbung 
ihres Amtes im Ausschu zu beeinflussen. 

1014.Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der 
Konvention festgelegt. 

Artikel 15 

Studienkommissionen fr das Funkwesen 



102Die Aufgaben der Studienkommissionen fr das Funkwesen sind in der 
Konvention enthalten. 

Artikel 16 

Bro fr das Funkwesen 

103Die Aufgaben des Direktors des Bros fr das Funkwesen sind in der 
Konvention enthalten. 

Kapitel III 

Sektor fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen 

Artikel 17 

Aufgaben und Aufbau 

1041.(1) Die Aufgaben des Sektors fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution 
genannten Zweck der Union in bezug auf die Standardisierung im 
Fernmeldewesen voll zu entsprechen und dabei Studien 

ber technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzufhren und 
im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen 
Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen. 



105(2) Die Aufgaben, fr die der Sektor fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen und der Sektor fr das Funkwesen im einzelnen zustndig 
sind, mssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden 
Angelegenheiten stndig in enger Zusammenarbeit nach den einschlgigen 
Bestimmungen der Konvention berprft werden. Zwischen dem Sektor fr 
das Funkwesen, dem Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
und dem Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine 
optimale Koordinierung sicherzustellen. 

1062. Der Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen bt seine 
Ttigkeit aus durch 

107a)weltweite Konferenzen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen; 

108b)Studienkommissionen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen; 

109c)das von einem gewhlten Direktor geleitete Bro fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen. 

1103.Mitglieder des Sektors fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
sind 

111a)von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 

112b)alle nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention 
zugelassenen Gremien oder Organisationen. 

Artikel 18 

Weltweite Konferenzen fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen 

1131.Die Aufgaben der weltweiten Konferenzen fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt. 

1142.Weltweite Konferenzen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
werden alle 4 Jahre einberufen; nach den einschlgigen Bestimmungen der 
Konvention kann jedoch eine zustzliche Konferenz abgehalten werden. 

1153.Die Beschlsse der weltweiten Konferenzen fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen mssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser 
Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. 
Wenn die Konferenzen Entschlieungen annehmen und Beschlsse fassen, 
mssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen bercksichtigen 
und sollen vermeiden, Entschlieungen anzunehmen und Beschlsse zu 
fassen, welche die berschreitung der von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten festgesetzten Hchstgrenzen der Mittel zur 
Folge haben knnen. 

Artikel 19 

Studienkommissionen fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen 

116Die Aufgaben der Studienkommissionen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten. 

Artikel 20 

Bro fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen 

117Die Aufgaben des Direktors des Bros fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten. 

Kapitel IV 

Sektor fr die Entwicklung 

des Fernmeldewesens 

Artikel 21 

Aufgaben und Aufbau 

1181.(1) Die Aufgaben des Sektors fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution 
genannten Zweck der Union zu entsprechen und im Rahmen seiner 
besonderen Zustndigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als 
Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als 
ausfhrendes Organ bei der Durchfhrung von Projekten im Rahmen des 
Entwicklungssystems der Vereinten 

Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d.h. 
die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu 
verbessern, da er Ttigkeiten auf dem Gebiet der technischen 
Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und 
koordiniert. 

119(2) Der Sektor fr das Funkwesen, der Sektor fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor fr die Entwicklung 
des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden 
Angelegenheiten nach den einschlgigen Bestimmungen dieser Konstitution 
eng zusammen. 



1202.Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben: 

121a)Er sorgt dafr, da es Entscheidungstrgern strker bewut wird, 
wie wichtig das Fernmeldewesen fr nationale Programme zur 
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und bert 
ber mgliche allgemeinpolitische und strukturelle Lsungen; 

122b)er frdert, unter Bercksichtigung der Arbeiten anderer 
zustndiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb 
von Fernmeldenetzen und -diensten, insbesondere in den 
Entwicklungslndern, dadurch, da er die Voraussetzungen fr die 
Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, 
die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die 
Entwicklung verbessert; 

123c)er frdert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die 
Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten 
und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er 
den Fortgang der in seinem Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte 
berwacht, um so zu gewhrleisten, da sie ordnungsgem durchgefhrt 
werden; 

124d)er frdert die Mobilisierung von Ressourcen zur Untersttzung der 
Entwicklungslnder auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, da er 
sich dafr einsetzt, da gnstige Vorzugskreditlinien eingerumt 
werden, und dadurch, da er mit internationalen und regionalen 
Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet; 

125e)er frdert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer 
geeigneter Technologien in die Entwicklungslnder unter 
Bercksichtigung der Entwicklungen und Vernderungen in den Netzen der 
entwickelten Lnder ermglichen; 



126f)er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des 
Fernmeldewesens in den Entwicklungslndern zu beteiligen, und bert bei 
der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien; 



127g)je nach Fall bert er, fhrt Studien durch oder frdert und 
betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, 
verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen 
Fragen, einschlielich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten; 

128h)er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und 
den anderen zustndigen Gremien zusammen, um fr internationale und 
regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so 
eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die 
Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern; 

129i)bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben bercksichtigt er 
besonders die Bedrfnisse der am wenigsten entwickelten Lnder. 

1303.Der Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens bt seine 
Ttigkeit aus durch 

131a)weltweite und regionale Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens; 

132b)Studienkommissionen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens; 

133c)das von einem gewhlten Direktor geleitete Bro fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens. 

1344. Mitglieder des Sektors fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
sind 

135a)von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union; 

136b)alle nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention 
zugelassenen Gremien oder Organisationen. 

Artikel 22 

Konferenzen fr die Entwicklung 

des Fernmeldewesens 

1371.Bei den Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens werden 
die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und 
Programme errtert und behandelt und Leitlinien fr das Bro fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben. 

1382.Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens sind 

139a)weltweite Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens, 

140b)regionale Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens. 

1413.In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten finden eine weltweite Konferenz fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und 
Prioritten, regionale Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens statt. 

1424.Die Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen 
keine Schluakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschlieungen, 
Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse 
mssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der 
Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen 
Entschlieungen annehmen und Beschlsse fassen, mssen sie die 
voraussehbaren finanziellen Auswirkungen bercksichtigen und sollen 
vermeiden, Entschlieungen anzunehmen und Beschlsse zu fassen, welche 
die berschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
festgesetzten Hchstgrenzen der Mittel zur Folge haben knnen. 

1435.Die Aufgaben der Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt. 

Artikel 23 

Studienkommissionen fr die Entwicklung 

des Fernmeldewesens 

144Die Aufgaben der Studienkommissionen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten. 

Artikel 24 

Bro fr die Entwicklung 

des Fernmeldewesens 

145Die Aufgaben des Direktors des Bros fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten. 

Kapitel V 

Weitere Bestimmungen 

ber die Arbeitsweise der Union 

Artikel 25 

Weltweite Konferenzen 

fr internationale Fernmeldedienste 

1461.Eine weltweite Konferenz fr internationale Fernmeldedienste kann 
eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollstndige Revision der 
Vollzugsordnung fr internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede 
andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, fr die sie zustndig 
ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. 

1472.Die Beschlsse der weltweiten Konferenzen fr internationale 
Fernmeldedienste mssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser 
Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen 
Entschlieungen annehmen und Beschlsse fassen, mssen sie die 
voraussehbaren finanziellen Auswirkungen bercksichtigen und sollen 
vermeiden, Entschlieungen anzunehmen und Beschlsse zu fassen, welche 
die berschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
festgesetzten Hchstgrenzen der Mittel zur Folge haben knnen. 

Artikel 26 

Koordinierungsausschu 

1481.Der Koordinierungsausschu besteht aus dem Generalsekretr, dem 
Vizegeneralsekretr und den Direktoren der drei Bros. Er wird vom 
Generalsekretr und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretr 
geleitet. 

1492.Der Koordinierungsausschu nimmt die Aufgaben eines Teams fr 
interne Verwaltung wahr; es bert den Generalsekretr und leistet ihm 
praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der 
Informationssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in 
die ausschlieliche Zustndigkeit eines bestimmten Sektors oder des 
Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach 
auen und der Information der ffentlichkeit. Bei der Untersuchung 
dieser Fragen bercksichtigt der Ausschu in jeder Hinsicht die 
Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die 
Beschlsse des Rats und die Interessen der gesamten Union. 

Artikel 27 

Die gewhlten Beamten und das Personal der Union 

1501.(1) Die gewhlten Beamten sowie das Personal der Union drfen bei 
der Ausbung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder 
irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. 
Sie mssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung 
als internationale Beamte unvereinbar ist. 

151(2) Alle Mitglieder der Union mssen den ausschlielich 
internationalen Charakter der Ttigkeit dieser gewhlten Beamten und 
des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, 
sie bei der Erfllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen. 

152(3) Die gewhlten Beamten sowie das Personal der Union drfen sich 
neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des 
Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in 
einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck "finanzielle 
Interessen" darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der 
Fortsetzung von Zahlungen fr die Pension, auf die jemand aufgrund 
eines frheren Amtes oder frherer Dienste Anspruch hat, entgegen. 

153(4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewhrleisten, mu 
jedes Mitglied, aus dessen Land ein Staatsangehriger zum 
Generalsekretr, zum Vizegeneralsekretr oder zum Direktor eines Bros 
gewhlt worden ist, nach Mglichkeit davon Abstand nehmen, diesen 
Staatsangehrigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten abzuberufen. 

1542.Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen fr 
seine Einstellung mssen von dem Gedanken geleitet sein, da es 
notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grter 
Leistungsfhigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die 
Wichtigkeit einer Personalauswahl auf mglichst breiter geographischer 
Grundlage mu gebhrend bercksichtigt werden. 

Artikel 28 

Finanzen der Union 

1551.Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten 

156a)des Rats, 

157b)des Generalsekretariats und der Sektoren der Union, 

158c)der Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten und der weltweiten 
Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste. 

1592.Die Ausgaben der Union werden durch die Beitrge ihrer Mitglieder 
sowie der nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention zur 
Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien und 
Organisationen gedeckt. Diese Beitrge werden nach der Anzahl der 
Einheiten entsprechend der Beitragsklasse bestimmt, welche jedes 
Mitglied und jedes zugelassene Gremium oder jede zugelassene 
Organisation nach den einschlgigen Bestimmungen der Konvention gewhlt 
hat. 

1603.(1) Die Mitglieder whlen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, 
nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen. 

161(2) Diese Wahl erfolgt binnen 6 Monaten nach Beendigung einer 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten entsprechend der in der 
Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen. 

162(3) Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmchtigten eine nderung 
der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen annimmt, 
teilt der Generalsekretr jedem Mitglied den Zeitpunkt mit, zu dem die 
nderung in Kraft tritt. Jedes Mitglied unterrichtet den 
Generalsekretr innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt dieser 
Mitteilung an gerechnet, ber die Beitragsklasse, die es nach der 
geltenden genderten Tabelle gewhlt hat. 

163(4) Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewhlte 
Beitragsklasse gilt erst von dem 1. Januar an, der dem Ablauf eines 
Jahres folgt, das nach der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von 6 
Monaten beginnt. 



1644.Mitglieder, die ihre Entscheidung nicht in der in Nummer 161 bzw. 
162 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse 
bei, die sie vorher gewhlt haben. 



1655.Die Einstufung eines Mitglieds in eine niedrigere als die gewhlte 
Beitragsklasse kann nur nach den Nummern 161, 162 und 163 erfolgen. 
Unter auergewhnlichen Umstnden wie etwa Naturkatastrophen, die den 
Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat 
jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, 
wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, da 
es seinen Beitrag in der ursprnglich gewhlten Klasse nicht mehr 
beibehalten kann. 

1666.Ebenso kann ein Mitglied mit Zustimmung des Rats eine niedrigere 
Beitragsklasse whlen als diejenige, die es nach Nummer 161 gewhlt 
hat, wenn seine relative Beitragsposition von dem in Nummer 163 fr 
einen neuen Beitragszeitraum festgesetzten Zeitpunkt an merklich 
schlechter ist als seine vorherige Position. 

1677.Die Ausgaben fr die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten 
regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedern aus der 
betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, 
gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern 
aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben. 

1688.Die Mitglieder sowie die in Nummer 159 genannten Gremien und 
Organisationen zahlen ihren jhrlichen Beitrag im voraus; dieser 
Beitrag wird nach dem vom Rat festgelegten Zweijahresbudget unter 
Bercksichtigung der Berichtigungen berechnet, die letzterer 
mglicherweise vornimmt. 

1699.Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so 
verliert es sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution 
festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rckstnde dem 
Betrag der von diesem Mitglied fr die beiden vorausgehenden Jahre zu 
zahlenden Beitrge gleichkommt oder ihn bersteigt. 

17010.Die besonderen Bestimmungen ber die finanziellen Beitrge der in 
Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen und anderer 
internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten. 

Artikel 29 

Sprachen 

1711.(1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, 
Chinesisch, Englisch, Franzsisch, Russisch und Spanisch. 

172(2) Diese Sprachen werden nach den einschlgigen Beschlssen der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten fr die Erstellung und die 
Verffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren 
Fassungen in Form und Inhalt bereinstimmen, sowie fr das 
wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union. 

173(3) In Streit- oder Zweifelsfllen ist der franzsische Wortlaut 
magebend. 

1742.Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies 
vereinbaren, knnen die Verhandlungen in weniger als den obengenannten 
Sprachen gefhrt werden. 



Artikel 30 

Sitz der Union 

175Sitz der Union ist Genf. 

Artikel 31 

Rechtsfhigkeit der Union 

176Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem 
Mae rechtsfhig, als es fr die Ausbung ihrer Ttigkeit und die 
Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist. 

Artikel 32 

Geschftsordnung der Konferenzen 

und der anderen Tagungen 

1771.Die Konferenzen und Tagungen der Union wenden bei der Organisation 
ihrer Arbeiten und der Fhrung ihrer Debatten die Geschftsordnung an, 
die in der Konvention enthalten ist. 

1782.Die Konferenzen und der Rat drfen die Vorschriften annehmen, die 
sie als Ergnzung der Vorschriften der Geschftsordnung fr 
unentbehrlich halten. Diese ergnzenden Vorschriften mssen jedoch mit 
den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention vereinbar sein; 
werden die ergnzenden Vorschriften von den Konferenzen angenommen, so 
werden sie als Dokumente dieser Konferenzen verffentlicht. 



Kapitel VI 

Allgemeine Bestimmungen 

ber den Fernmeldedienst 

Artikel 33 

Recht der ffentlichkeit auf Benutzung des internationalen 
Fernmeldedienstes 

179Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen 
Dienst fr den ffentlichen Nachrichtenaustausch zu benutzen. Die 
Dienstleistungen, die Gebhren und die Gewhrleistung sind in den 
einzelnen Verkehrsarten fr alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen 
Vorrang oder Vorzug. 

Artikel 34 

Anhalten von Fernmeldenachrichten 

1801.Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm 
anzuhalten, das als fr die Sicherheit des Staates gefhrlich oder 
seinen Gesetzen, der ffentlichen Ordnung oder den guten Sitten 
zuwiderlaufend erscheinen knnte; sie sind dabei verpflichtet, die 
Aufgabestelle unverzglich zu benachrichtigen, da das Telegramm oder 
ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese 
Benachrichtigung erschiene als fr die Sicherheit des Staates 
gefhrlich. 

1812.Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere 
private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als fr die Sicherheit 
des Staates gefhrlich oder als seinen Gesetzen, der ffentlichen 
Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann. 

Artikel 35 

Einstellung des Dienstes 

182Jedes Mitglied behlt sich das Recht vor, den internationalen 
Fernmeldedienst entweder vollstndig oder nur fr bestimmte 
Verkehrsbeziehungen oder aber fr bestimmte Arten von abgehenden, 
ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei es 
verpflichtet ist, jedes andere Mitglied ber den Generalsekretr sofort 
davon in Kenntnis zu setzen. 

Artikel 36 

Haftung 

183Die Mitglieder bernehmen keinerlei Haftung gegenber den Benutzern 
der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich 
etwaiger Schadenersatzansprche. 



Artikel 37 

Fernmeldegeheimnis 

1841.Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur mglichen Manahmen zu 
treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die 
Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu 
gewhrleisten. 

1852.Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zustndigen Behrden 
von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer 
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausfhrung internationaler 
bereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern. 

Artikel 38 

Errichtung, Betrieb und Schutz 

der Fernmeldebertragungswege 

und Fernmeldeeinrichtungen 

1861.Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Manahmen, um die 
bertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines 
schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im 
internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch 
besten Weise zu erstellen. 

1872.Soweit wie mglich mssen diese bertragungswege und Einrichtungen 
nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den 
praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in 
gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und 
technischen Fortschritts gehalten werden. 

1883.Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zustndigkeit fr den Schutz 
dieser bertragungswege und Einrichtungen. 

1894.Alle Mitglieder sorgen fr die Instandhaltung der ihrer 
Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von 
Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere 
Regelungen getroffen worden sind. 



Artikel 39 

Notifikation von Vertragsverletzungen 

190Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, 
verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig ber Verletzungen 
der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der 
Vollzugsordnungen zu unterrichten. 



Artikel 40 

Vorrang des Fernmeldeverkehrs, 

der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft 

191Die internationalen Fernmeldedienste mssen allen Nachrichten, 
welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der 
Luft und im aueratmosphrischen Raum betreffen, sowie den 
auerordentlich dringenden Seuchennachrichten der 
Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einrumen. 



Artikel 41 

Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen 

192Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution genieen 
Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 
1014) im Rahmen des Mglichen Vorrang vor dem brigen Fernmeldeverkehr, 
wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrcklich verlangt wird. 



Artikel 42 

Besondere Vereinbarungen 

193 Die Mitglieder behalten sich fr sich selbst, fr die von ihnen 
anerkannten Betriebsunternehmen und fr andere hierzu ordnungsgem 
ermchtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen 
ber Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche fr die Mitglieder 
in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen 
drfen jedoch hinsichtlich der schdlichen Strungen, die durch ihre 
Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitglieder verursacht werden 
knnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen 
Beeintrchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer 
Fernmeldedienste der anderen Mitglieder verursacht werden knnten, 
nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der 
Vollzugsordnungen zuwiderlaufen. 

Artikel 43 

Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, 

regionale Organisationen 

194Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen 
abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schlieen und regionale 
Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die 
zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen 
Vereinbarungen drfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder 
der Konvention stehen. 

Kapitel VII 

Besondere Bestimmungen 

ber den Funkdienst 

Artikel 44 

Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der 

Umlaufbahn der geostationren Satelliten 

1951.Die Mitglieder bemhen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und 
den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschrnken, 
als es fr die zufriedenstellende Wahrnehmung der erforderlichen 
Dienste unerllich ist. Zu diesem Zweck bemhen sie sich, die neuesten 
technischen Errungenschaften unverzglich anzuwenden. 

1962.Bei der Benutzung von Frequenzbereichen fr den Funkverkehr 
bercksichtigen die Mitglieder, da die Frequenzen und die Umlaufbahn 
der geostationren Satelliten begrenzte natrliche Ressourcen sind; 
diese mssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung fr den 
Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt 
werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen 
den einzelnen Lndern oder Lndergruppen in gerechter Weise mglich 
ist; dabei werden die besonderen Bedrfnisse der Entwicklungslnder und 
die geographische Lage bestimmter Lnder bercksichtigt. 

Artikel 45 

Schdliche Strungen 

1971.Alle Funkstellen mssen, unabhngig von ihrem Verwendungszweck, so 
eingerichtet und betrieben werden, da sie keine schdlichen Strungen 
verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der brigen 
Mitglieder, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen 
Betriebsunternehmen, die ordnungsgem ermchtigt sind, einen 
Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der 
Vollzugsordnung fr den Funkdienst ausben. 

1982.Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten 
Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgem ermchtigten 
Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu 
verlangen. 

1993.Darber hinaus halten es die Mitglieder fr erforderlich, da alle 
nur mglichen Manahmen getroffen werden, damit schdliche Strungen 
bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten 
durch den Betrieb elektrischer Gerte und Anlagen aller Art verhindert 
werden. 



Artikel 46 

Notrufe und Notmeldungen 

200 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher 
sie auch kommen mgen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese 
Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu 
veranlassen. 

Artikel 47 

Falsche oder irrefhrende Notzeichen, 
Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen 

201 Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Manahmen zu 
treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder 
irrefhrenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen 
oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der 
Ortung und Identifizierung der Funkstellen, fr die sie zustndig sind 
und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten. 

Artikel 48 

Funkanlagen fr die nationale Verteidigung 

2021.Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf 
militrische Funkanlagen. 

2032.Indessen mssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie mglich 
die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfllen und die 
Manahmen zur Verhtung schdlicher Strungen betreffen, sowie die 
Bestimmungen der Vollzugsordnungen ber die Sendearten und Frequenzen, 
die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, 
beachtet werden. 



2043.Nehmen diese Anlagen am Dienst fr den ffentlichen 
Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die 
Vollzugsordnungen geregelt werden, so mssen sie im allgemeinen nach 
den fr diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden. 

Kapitel VIII 

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, 

zu anderen internationalen Organisationen 

und zu Nichtmitgliedstaaten 

Artikel 49 

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen 

205Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und 
der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden 
Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt. 

Artikel 50 

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen 

206Um auf internationaler Ebene zu einer vollstndigen Koordinierung 
auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit 
denjenigen internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige 
Interessen und Ttigkeitsbereiche haben. 

Artikel 51 

Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten 

207Alle Mitglieder behalten sich fr sich selbst und fr die 
anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen 
festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat 
zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen 
Staat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, mu sie 
weitergeleitet werden; soweit dafr Fernmeldebertragungswege eines 
Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten fr diesen Verkehr die 
zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der 
Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebhrenstze. 

Kapitel IX 

Schlubestimmungen 

Artikel 52 

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung 

2081. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem 
Unterzeichnermitglied nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften 
in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen 
oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie mglich beim 
Generalsekretr zu hinterlegen. Der Generalsekretr unterrichtet die 
Mitglieder ber die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde. 

2092.(1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser 
Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniet jedes 
Unterzeichnermitglied die den Mitgliedern der Union in den Nummern 25 
bis 28 dieser Konstitution gewhrten Rechte, selbst wenn es die 
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht 
hinterlegt hat. 

210(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser 
Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein 
Unterzeichnermitglied, das die Ratifikations-, Annahme- oder 
Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den 
Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rats, bei den Tagungen der 
Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den 
Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgefhrt 
werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die 
betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Auer dem Stimmrecht wird 
kein anderes Recht dieses Mitglieds beeintrchtigt. 

2113.Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach 
Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder 
Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretr 
wirksam. 

Artikel 53 

Beitritt 

2121.Ein Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention nicht 
unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser 
Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser 
Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt 
erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die 
Konstitution und die Konvention umfat. 



2132.Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretr hinterlegt, der den 
Mitgliedern jedesmal, wenn er eine solche Urkunde erhlt, die 
Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift 
dieser Urkunde bermittelt. 

2143.Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach 
Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag 
ihrer Hinterlegung beim Generalsekretr wirksam, vorausgesetzt, da in 
der Urkunde nichts anderes festgelegt ist. 



Artikel 54 

Vollzugsordnungen 

2151.Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen 
sind verbindliche internationale bereinknfte und mssen den 
Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. 

2162.Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser 
Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen 
Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution 
schliet auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen 
ein, die von den zustndigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt 
der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen 
wurden. Diese Anerkennung gilt unter Bercksichtigung jedes Vorbehalts, 
der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer 
Revision dieser letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum 
Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- 
oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird. 

2173.Die nach dem obengenannten Zeitpunkt angenommenen teilweisen oder 
vollstndigen Revisionen der Vollzugsordnungen gelten vorlufig fr 
alle Mitglieder, die diese Revisionen unterzeichnet haben, in dem Ma, 
in dem ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen. Diese 
vorlufige Anwendung wird unter Bercksichtigung der Vorbehalte, die 
bei der Unterzeichnung der Revisionen gegebenenfalls gemacht wurden, zu 
dem oder den in den Revisionen genannten Zeitpunkten wirksam. 

2184.Diese vorlufige Anwendung dauert 

219a)so lange, bis das Mitglied dem Generalsekretr notifiziert, da es 
eine solche Revision als fr sich verbindlich anerkennt, und 
erforderlichenfalls angibt, in welchem Umfang es einen Vorbehalt 
aufrechterhlt, den es bezglich dieser Revision bei ihrer 
Unterzeichnung gemacht hat, oder 

220b)60 Tage lang, vom Eingang einer Notifikation des Mitglieds beim 
Generalsekretr an gerechnet, in der es dem Generalsekretr mitteilt, 
da es eine solche Revision nicht als fr sich verbindlich anerkennt. 

2215.Wenn der Generalsekretr vor Ablauf einer Frist von 36 Mo- 

naten, von dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten an gerechnet, die in 
einer solchen Revision fr den Beginn der vorlufigen Anwendung 
angegeben sind, von einem Mitglied, das diese Revision unterzeichnet 
hat, keine Notifikation nach Nummer 219 oder 220 erhlt, gilt dieses 
Mitglied, als habe es die Revision als fr sich verbindlich anerkannt, 
unter Bercksichtigung jedes Vorbehalts, den es bezglich dieser 
Revision bei deren Unterzeichnung gegebenenfalls gemacht hat. 

2226.Jedes Mitglied der Union, das eine solche teilweise oder 
vollstndige Revision der Vollzugsordnungen, die nach dem in Nummer 216 
festgelegten Zeitpunkt angenommen wurde, nicht unterzeichnet hat, mu 
bestrebt sein, dem Generalsekretr umgehend zu notifizieren, da es 
diese Revision als fr sich verbindlich anerkennt. Wenn der 
Generalsekretr vor Ablauf der in Num- 

mer 221 festgesetzten Frist von diesem Mitglied keine Notifikation 
erhlt, gilt dieses Mitglied, als habe es eine solche Revision als fr 
sich verbindlich anerkannt. 

2237.Der Generalsekretr unterrichtet die Mitglieder umgehend ber jede 
aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation. 

Artikel 55 

Bestimmungen zur nderung dieser Konstitution 

2241.Jedes Mitglied der Union kann einen nderungsvorschlag zu dieser 
Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag mu, damit er allen 
Mitgliedern der Union rechtzeitig bermittelt und von ihnen geprft 
werden kann, beim Generalsekretr sptestens 8 Monate vor dem fr die 
Erffnung der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festgelegten 
Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretr bermittelt einen solchen 
Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie mglich, jedoch 
sptestens 6 Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. 

2252.Ein Vorschlag zur nderung eines nach Nummer 224 eingereichten 
nderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union 
oder von seiner Delegation bei der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten eingereicht werden. 

2263.In einer Plenarsitzung der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten ist die Beschlufhigkeit fr die Prfung 
eines nderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer nderung 
eines solchen nderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die 
Hlfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
akkreditierten Delegationen anwesend sind. 

2274.Damit ein Vorschlag zur nderung eines nderungsvorschlags sowie 
der nderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun gendert worden ist oder 
nicht, angenommen wird, mu er in einer Plenarsitzung von mindestens 
zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. 

2285.Sofern in den vorhergehenden Abstzen dieses Artikels, die 
magebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der 
Konvention enthaltenen allgemeinen Bestimmungen ber Konferenzen und 
die Geschftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen. 

2296.Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
angenommenen nderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in 
Form einer einzigen nderungsurkunde zu einem von der Konferenz 
festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu 
diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder 
Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur nderungsurkunde 
hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder 
der Beitritt zu nur einem Teil dieser nderungsurkunde ist 
ausgeschlossen. 

2307.Der Generalsekretr notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung 
einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. 

2318.Nach dem Inkrafttreten einer solchen nderungsurkunde gilt die 
Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den 
Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution fr die genderte Konstitution. 

2329.Der Generalsekretr lt eine solche nderungsurkunde nach ihrem 
Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen 
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 
241 dieser Konstitution gilt auch fr jede nderungsurkunde. 



Artikel 56 

Beilegung von Streitfllen 

2331.Die Mitglieder knnen ihre Streitflle ber Fragen der Auslegung 
oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der 
Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder 
nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung 
internationaler Streitflle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen 
Vertrgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu 
vereinbarenden Verfahren. 



2342.Wird von keiner dieser Mglichkeiten zur Beilegung der Streitflle 
Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall 
Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten 
Verfahren anrufen. 

2353.Das fakultative Protokoll ber die obligatorische Beilegung von 
Streitfllen, die diese Konstitution, die Konvention und die 
Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedern, die Partei 
des Protokolls sind. 

Artikel 57 

Kndigung dieser Konstitution 

und der Konvention 

2361.Jedes Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention 
ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, 
hat das Recht, sie zu kndigen. In einem solchen Fall werden diese 
Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen 
Urkunde durch eine an den Generalsekretr zu richtende Notifikation 
gekndigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretr eingeht, 
unterrichtet dieser die anderen Mitglieder darber. 

2372.Eine solche Kndigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom 
Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretr an 
gerechnet. 

Artikel 58 

Inkrafttreten und damit verbundene Fragen 

2381.Diese Konstitution und die Konvention treten am 1. Juli 1994 
zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Tag ihre 
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde 
hinterlegt haben. 

2392.Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens 
heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen 
Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) in den Beziehungen zwischen den 
Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle. 

2403.Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen lt der 
Generalsekretr der Union diese Konstitution und die Konvention beim 
Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren. 

2414.Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, 
chinesischer, englischer, franzsischer, russischer und spanischer 
Sprache abgefat sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union 
hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretr bermittelt jedem 
Unterzeichnermitglied eine beglaubigte Abschrift in den verlangten 
Sprachen. 

2425.Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den 
verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der franzsische Wortlaut 
magebend. 

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmchtigten 
die Urschrift dieser Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 
und die Urschrift der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
unterschrieben. 

Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992. 











Anlage 

Definition 
einiger in dieser Konstitution, 
in der Konvention und in den Vollzugsordnungen 
der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe 



1001Fr die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben 
die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. 

1002Verwaltung: 

Jede staatliche Dienststelle, die fr die Manahmen zur Erfllung der 
Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen 
Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und 
den Vollzugsordnungen verantwortlich ist. 



1003Schdliche Strung: 

Strung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem 
Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten 
gefhrdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in bereinstimmung 
mit der Vollzugsordnung fr den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich 
beeintrchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht. 

1004ffentlicher Nachrichtenaustausch: 

Jeder Fernmeldeverkehr, den die mter und Dienststellen aufgrund der 
Tatsache, da sie der ffentlichkeit zur Verfgung stehen, zur 
bermittlung annehmen mssen. 

1005Delegation: 

Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, 
Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitglied entsandt werden. 

Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. 
Insbesondere kann es in diese u.a. solche Personen als Delegierte, 
Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer 
Organisation angehren, das bzw. die nach den einschlgigen 
Bestimmungen der Konvention zugelassen ist. 

1006Delegierter: 

Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten entsandt wird, oder eine 
Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der 
Union auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt. 

1007Betriebsunternehmen*): 

Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unternehmen oder jede 
staatliche Einrichtung, die bzw. das eine Fernmeldeanlage betreibt, 
welche fr die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes 
bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schdliche Strungen 
verursachen kann. 

1008Anerkanntes Betriebsunternehmen**): 

Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, 
das einen Dienst des ffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen 
Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Artikel 6 der Konstitution 
vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem 
Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses 
Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied, das dieses 
Betriebsunternehmen ermchtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen 
Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen. 

1009Funkverkehr: 

Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. 

1010Rundfunkdienst: 

Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die 
Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, 
Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen. 

1011Internationaler Fernmeldedienst: 

Fernmeldedienstleistung zwischen mtern oder Stellen jeder Art, die 
sich in verschiedenen Lndern befinden oder verschiedenen Lndern 
angehren. 

1012Fernmeldeverkehr: 

Jede bermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, 
Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art 
ber Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme. 

1013Telegramm: 

Durch Telegrafie zu bermittelndes Schriftstck, das dem Empfnger 
zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliet auch das Funktelegramm 
ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist. 

1014Staatsfernmeldeverbindung: 

Fernmeldeverbindung, die ausgeht von 

-einem Staatsoberhaupt; 

-einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern; 

-einem Oberkommandierenden von Land-, See- oder Luftstreitkrften; 

-einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter; 

-dem Generalsekretr der Organisation der Vereinten Nationen und den 
Chefs ihrer Hauptorgane; 

-dem Internationalen Gerichtshof; 

oder eine Antwort auf die obengenannte Staatsfernmeldeverbindung. 

1015Privattelegramme: 

Telegramme, die weder Staats- noch Diensttelegramme sind. 

1016Telegrafie: 

Form des Fernmeldeverkehrs, bei der die bermittelten Nachrichten bei 
ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese 
Nachrichten knnen auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren 
Benutzung gespeichert werden. 

Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Trger von Informationen, 
auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes 
Bild dauerhaft aufgezeichnet ist; es kann eingeordnet und eingesehen 
werden. 

1017Telefonie: 

Form des Fernmeldeverkehrs, die im wesentlichen fr den Austausch von 
Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist. 







**)Anmerkung d. Hrsg.: In Deutschland: "Betriebsgesellschaft". 

**)Anmerkung d. Hrsg.: In Deutschland "anerkannte 
Betriebsgesellschaft". 



Konvention 

der Internationalen Fernmeldeunion 

Kapitel I 

Arbeitsweise der Union 

Abschnitt 1 

Artikel 1 

Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 

11.(1) Die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten tritt nach den 
einschlgigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der 
Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend "die Konstitution" genannt) 
zusammen. 

2(2) Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten werden, wenn irgend mglich, von der 
vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festgelegt; 
geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit 
der Mitglieder der Union Ort und Zeitpunkt der nchsten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten. 

32.(1) Eine nderung des przisen Orts und des genauen Zeitpunkts der 
nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten ist mglich 

4a)auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; 
diese Antrge sind einzeln an den Generalsekretr zu richten; 

5b)auf Vorschlag des Rats. 

6(2) Fr diese nderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der 
Mitglieder der Union erforderlich. 

Artikel 2 

Wahlen und damit verbundene Fragen 

Der Rat 

71.Mit Ausnahme der Flle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 
bis 12 aufgefhrten Bedingungen frei werden, ben die in den Rat 
gewhlten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem 
ein neuer Rat gewhlt wird. Sie knnen wiedergewhlt werden. 

82.(1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten 
ein Sitz im Rat frei, so fllt dieser Sitz von Rechts wegen dem 
Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen 
Mitgliedern der Union, die derselben Region angehren wie das 
ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht bercksichtigt 
worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat. 

9(2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in 
Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der 
Prsident des Rats die brigen Mitglieder der Region auf, sich binnen 
eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. 
Am Ende dieses Zeitraums fordert der Prsident des Rats die Mitglieder 
der Union auf, das neue Mitglied zu whlen. Die Wahl erfolgt geheim und 
auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben 
erforderlich. Das neue Mitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Rats 
durch die nchste zustndige Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
im Amt. 

103.Ein Sitz im Rat gilt als frei, 

11a)wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinanderfolgenden 
ordentlichen Tagungen des Rats keinen Vertreter entsandt hat; 

12b)wenn ein Mitglied der Union sein Amt als Mitglied des Rats 
niederlegt. 

Gewhlte Beamte 

131.Der Generalsekretr, der Vizegeneralsekretr und die Direktoren der 
Bros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der 
Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nchste Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten festsetzt; sie knnen nur einmal 
wiedergewhlt werden. 

142.Wenn die Stelle des Generalsekretrs frei wird, tritt der 
Vizegeneralsekretr als Nachfolger das Amt des Generalsekretrs an, das 
er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten bei ihrer nchsten Tagung festsetzt. Wenn 
der Vizegeneralsekretr das Amt des Generalsekretrs unter diesen 
Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des 
Vizegeneralsekretrs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei 
Nummer 15 zur Anwendung kommt. 

153.Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretrs mehr als 180 Tage vor dem 
Zeitpunkt frei wird, der fr den Beginn der nchsten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat fr 
die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. 

164.Werden die Stelle des Generalsekretrs und die des 
Vizegeneralsekretrs gleichzeitig frei, so bernimmt der dienstlteste 
Direktor das Amt des Generalsekretrs fr die Dauer von hchstens 90 
Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretr und, wenn beide Stellen 
mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der fr den 
Beginn der nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretr. Ein so vom Rat 
ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgngers im 
Amt. 

175.Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der 
Generalsekretr die erforderlichen Manahmen, damit die Aufgaben des 
Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat whrend seiner nchsten 
ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden 
ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis 
zu dem von der nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
festgesetzten Zeitpunkt im Amt. 



186.Der Rat besetzt unter den in den einschlgigen Bestimmungen dieses 
Artikels dargelegten Umstnden die frei gewordene Stelle des 
Generalsekretrs oder die des Vizegeneralsekretrs, vorbehaltlich der 
einschlgigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution, und zwar 
whrend einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den 
letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder whrend 
einer Tagung, die sein Prsident innerhalb der in diesen Bestimmungen 
genannten Zeitrume einberufen hat. 



197.Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14 bis 18 
genannten Bedingungen in das Amt eines gewhlten Beamten ernannt wurde, 
stellt keinen Hinderungsgrund fr diesen Beamten dar, bei der Wahl oder 
der Wiederwahl fr dieses Amt zu kandidieren. 

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses 

201.Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu 
den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, 
welche die nchste Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festsetzt; 
sie knnen nur einmal wiedergewhlt werden. 

212.Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt 
niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben 
wahrzunehmen, fordert der Generalsekretr nach Beratung mit dem 
Direktor des Bros fr das Funkwesen die zu der betreffenden Region 
gehrenden Mitglieder der Union auf, Kandidaten fr die Wahl eines 
Nachfolgers vorzuschlagen, die der Rat whrend seiner nchsten Tagung 
vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des 
Rats oder nach der Tagung des Rats, die der nchsten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten vorangeht, frei, so ernennt das betreffende 
Mitglied der Union so bald wie mglich, auf jeden Fall aber binnen 90 
Tagen, einen anderen Staatsangehrigen zum Ersatzmann, der je nach Fall 
bis zum Amtsantritt des vom Rat gewhlten neuen Mitglieds oder bis zum 
Amtsantritt der von der nchsten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten gewhlten neuen Mitglieder des Ausschusses 
im Amt bleibt. Der Ersatzmann kann je nach Fall als Kandidat fr die 
Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten aufgestellt werden. 

223.Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in 
der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es mehrere Male 
hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der 
Generalsekretr erklrt nach Beratung mit dem Prsidenten des 
Ausschusses, mit dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und mit dem 
betreffenden Mitglied der Union, da eine Stelle im Ausschu frei ist, 
und verfhrt nach Nummer 21. 

Artikel 3 

Andere Konferenzen 

231.Nach den einschlgigen Bestimmungen der Konstitution werden in der 
Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten 
normalerweise folgende weltweite Konferenzen der Union einberufen: 

24a)zwei weltweite Funkkonferenzen; 

25b)eine weltweite Konferenz fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen; 

26c)eine weltweite Konferenz fr die Entwicklung des Fernmeldewesens; 

27d)zwei Funkversammlungen, die in enger rtlicher und zeitlicher 
Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden. 



282.In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten 

29-drfen ausnahmsweise die zweite weltweite Funkkonferenz und die 
zugehrige Funkversammlung gestrichen werden; es kann aber auch nur 
eine dieser beiden Veranstaltungen gestrichen werden, selbst wenn die 
andere stattfindet; 

30-darf ausnahmsweise eine zustzliche Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden. 

313.Diese Manahmen werden getroffen 

32a)auf Beschlu einer Konferenz der Regierungsbevollmchtigten; 

33b)auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz des 
betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; 

34c)auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; 
diese Antrge sind einzeln an den Generalsekretr zu richten; 

35d)auf Vorschlag des Rats. 

364.Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen 



37a)auf Beschlu einer Konferenz der Regierungsbevollmchtigten; 

38b)auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen 
Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; 

39c)auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden 
Region gehrenden Mitglieder der Union; diese Antrge sind einzeln an 
den Generalsekretr zu richten; 

40d)auf Vorschlag des Rats. 

415.(1) Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder 
regionalen Konferenz oder einer Funkversammlung knnen von einer 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festgelegt werden. 

42(2) Liegt kein entsprechender Beschlu vor, so legt der Rat den 
przisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der 
Mitglieder der Union fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz 
oder eine Funkversammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der 
zu der betreffenden Region gehrenden Mitglieder der Union, wenn es 
sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fllen kommt Nummer 
47 zur Anwendung. 

436.(1) Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder 
einer Versammlung knnen gendert werden 

44a)auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, 
wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung handelt, 
oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region 
gehrenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale 
Konferenz handelt. Die Antrge sind einzeln an den Generalsekretr zu 
richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt; 

45b)auf Vorschlag des Rats. 

46(2) In den Fllen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen 
nderungen fr eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung nur mit 
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, fr eine regionale 
Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden 
Region gehrenden Mitglieder der Union endgltig angenommen, 
vorbehaltlich der Nummer 47. 

477.Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 42, 46, 118, 
123, 138, 302, 304, 305, 307 und 312 dieser Konvention genannten 
Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet 
hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht 
beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht 
bercksichtigt. bersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht 
die Hlfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu 
einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhngig 
von der Zahl der abgegebenen Stimmen. 

488.(1) Weltweite Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste 
werden auf Beschlu der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
einberufen. 

49(2) Die Bestimmungen ber die Einberufung einer weltweiten 
Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen 
fr die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch 
fr die weltweiten Konferenzen fr internationale Fernmeldedienste. 

Abschnitt 2 

Artikel 4 

Der Rat 

501.Der Rat besteht aus 43 Mitgliedern der Union, die von der Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten gewhlt werden. 

512.(1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am 
Sitz der Union zusammen. 

52(2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschlieen, ausnahmsweise eine 
zustzliche Tagung abzuhalten. 

53(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag 
der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Prsidenten oder, unter den 
in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung 
seines Prsidenten einberufen werden, und zwar grundstzlich am Sitz 
der Union. 

543.Beschlsse werden vom Rat nur whrend der Tagungen gefat. In 
Ausnahmefllen kann der Rat whrend einer Tagung beschlieen, da eine 
besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird. 

554.Der Rat whlt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den 
Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des 
turnusmigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Prsidenten 
und Vizeprsidenten. Diese bleiben bis zur Erffnung der nchsten 
ordentlichen Tagung im Amt und knnen nicht wiedergewhlt werden. Der 
Vizeprsident vertritt den Prsidenten in dessen Abwesenheit. 

565.Die Person, die von einem Mitglied des Rats zur Wahrnehmung eines 
Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll mglichst ein Beamter sein, der 
in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenber 
unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese 
Person mu durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste 
qualifiziert sein. 

576.Nur die Kosten fr Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die fr 
den Vertreter eines Mitglieds des Rats in Ausbung seiner Ttigkeit bei 
den Tagungen des Rats entstehen, gehen zu Lasten der Union. 

587.Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Rats hat das Recht, als 
Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen. 

598.Der Generalsekretr nimmt die Aufgaben eines Sekretrs des Rats 
wahr. 

609.Der Generalsekretr, der Vizegeneralsekretr und die Direktoren der 
Bros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rats 
teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen 
abhalten, die den Vertretern seiner Mitglieder vorbehalten sind. 

6110.Der Rat prft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretrs ber die 
strategische Politik und Planung, die nach den allgemeinen Richtlinien 
der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten fr die Union empfohlen 
werden, und trifft die Manahmen, die er fr geeignet hlt. 

6211.Der Rat berwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten die allgemeine Fhrung und Verwaltung der 
Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

63(1) Er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die 
Finanzvorschriften der Union sowie die brigen Vorschriften, die er fr 
erforderlich hlt, und trgt dabei der Praxis Rechnung, welche die 
Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei 
der Anwendung des gemeinsamen Systems fr die Gehlter, Zulagen und 
Pensionen ben; 

64(2) er berichtigt, wenn ntig, 

65a)die Grundgehaltsstufen fr das Personal der Gruppe der Fachbeamten 
und der darberliegenden Gruppen - mit Ausnahme der Gehlter fr die 
Stellen, die durch Wahl besetzt werden -, um sie laufend den 
Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen fr die 
entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind; 

66b)die Grundgehaltsstufen fr das Personal der allgemeinen Dienste, um 
sie laufend den Gehltern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen 
und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden; 

67c)den Kaufkraftausgleich fr die Gruppe der Fachbeamten und die 
darberliegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich fr die Stellen, 
die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den fr den Sitz der Union 
gltigen Beschlssen der Vereinten Nationen; 

68d)die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhlt, und zwar in 
bereinstimmung mit allen fr das gemeinsame System der Vereinten 
Nationen angenommenen nderungen; 

69(3) er fat die notwendigen Beschlsse, um die ausgewogene 
geographische Verteilung des Personals der Union zu gewhrleisten, und 
kontrolliert die Durchfhrung dieser Beschlsse; 

70(4) er entscheidet ber die Vorschlge zu wichtigen organisatorischen 
nderungen des Generalsekretariats und der Bros der Sektoren der 
Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang 
stehen mssen; die Vorschlge werden ihm nach Prfung durch den 
Koordinierungsausschu vom Generalsekretr vorgelegt; 

71(5) er prft und genehmigt die mittelfristigen Plne fr die 
Arbeitspltze und das Personal sowie fr die Programme zur Entwicklung 
der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien fr die 
Personalausstattung der Union, und zwar sowohl fr die Einstufung des 
Personals als auch fr die Personalstruktur, wobei er die von der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten gegebenen allgemeinen 
Richtlinien und die einschlgigen Bestimmungen des Artikels 27 der 
Konstitution bercksichtigt; 

72(6) er berichtigt, wenn ntig, die Beitrge der Union und des 
Personals fr die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten 
Nationen, in bereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser 
Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfngern von Zahlungen aus 
der Versicherungskasse fr das Personal der Union zu gewhren sind, 
wobei entsprechend der von dieser Kasse gebten Praxis verfahren wird; 

73(7) er prft und beschliet das Zweijahresbudget der Union und prft 
das voraussichtliche Budget fr die beiden darauffolgenden Jahre, wobei 
er die in bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefaten Beschlsse der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten und die von dieser Konferenz 
nach Nummer 51 der Konstitution fr die Ausgaben gesetzten 
Hchstgrenzen bercksichtigt; er achtet auf grtmgliche Sparsamkeit, 
trgt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie 
mglich zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei bercksichtigt 
der Rat die Ansichten des Koordinierungsausschusses, die in dem in 
Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretrs 
dargelegt sind, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten 
Finanzbericht; 

74(8) er trifft alle notwendigen Anordnungen fr die jhrliche Prfung 
der vom Generalsekretr aufgestellten Rechnungen der Union und 
genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nchsten 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten vorzulegen; 

75(9) er trifft die fr die Einberufung der Konferenzen der Union 
erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den 
Sektoren der Union Richtlinien in bezug auf ihre fachliche und sonstige 
Untersttzung bei der Vorbereitung und Durchfhrung der Konferenzen, 
und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es 
sich um eine weltweite Konferenz handelt, und mit Zustimmung der 
Mehrheit der zu der betreffenden Region gehrenden Mitglieder der 
Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; 

76(10) er fat die in bezug auf Nummer 28 dieser Konvention 
erforderlichen Beschlsse; 

77(11) er entscheidet ber die Durchfhrung der Beschlsse der 
Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben; 



78(12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser 
Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen fr das reibungslose 
Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Manahmen; 

79(13) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union 
alle notwendigen Vorkehrungen zur vorlufigen Regelung der Flle, die 
in der Konstitution, in dieser Konvention, in den Vollzugsordnungen und 
in ihren Anhngen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht 
bis zur nchsten zustndigen Konferenz gewartet werden kann; 

80(14) er sorgt fr die Koordinierung mit allen internationalen 
Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwhnt 
sind; zu diesem Zweck schliet er im Namen der Union vorlufige 
Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution erwhnten 
internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in 
Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten 
Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorlufigen 
Abkommen mssen nach der einschlgigen Bestimmung des Artikels 8 der 
Konstitution der nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
vorgelegt werden; 

81(15) er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Tagung so bald 
wie mglich Kurzberichte ber seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die 
ihm ntzlich erscheinen; 

82(16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten einen 
Bericht ber die Ttigkeit der Union seit der letzten Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten vor sowie die Empfehlungen, die er fr 
geeignet hlt. 

Abschnitt 3 

Artikel 5 

Generalsekretariat 

831.Der Generalsekretr 

84a)ist verantwortlich fr die allgemeine Verwaltung der Mittel der 
Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem 
Vizegeneralsekretr sowie den Direktoren der Bros bertragen, 
gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschu; 

85b)koordiniert die Ttigkeiten des Generalsekretariats und der 
Sektoren der Union unter Bercksichtigung der Ansichten des 
Koordinierungsausschusses, um eine mglichst wirksame und 
wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewhrleisten; 

86c)erstellt, nach Beratung mit dem Koordinierungsausschu und unter 
Bercksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, jhrlich einen 
Bericht ber das sich wandelnde Telekommunikationsumfeld, in dem er 
auch Empfehlungen zur zuknftigen Politik und Strategie der Union gibt, 
wie in Nummer 61 dieser Konvention vorgeschrieben, sowie eine 
Einschtzung ihrer finanziellen Auswirkungen, und legt diesen Bericht 
dem Rat vor; 

87d)organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das 
Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat 
erarbeiteten Vorschriften beachtet; 

88e)trifft die administrativen Manahmen fr die Bros der Sektoren der 
Union und ernennt das Personal dieser Bros auf der Grundlage der vom 
Direktor des betreffenden Bros getroffenen Auswahl und seiner 
Vorschlge; die endgltige Entscheidung ber Ernennung oder Entlassung 
liegt jedoch beim Generalsekretr; 

89f)gibt dem Rat jeden Beschlu der Organisation der Vereinten Nationen 
und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des 
gemeinsamen Systems fr den Dienst, die Zulagen und die Pensionen 
berhrt; 

90g)sorgt fr die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften; 

91h)bert die Union in Rechtsfragen; 

92i)beaufsichtigt, fr die Zwecke der Verwaltungsfhrung, das Personal 
der Union, um einen mglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu 
gewhrleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf 
dieses Personal anzuwenden. Das fr die unmittelbare Untersttzung der 
Direktoren der Bros ernannte Personal untersteht verwaltungsmig dem 
Generalsekretr und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der 
betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen 
Verwaltungsrichtlinien des Rats zu halten; 

93j)weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den 
Direktoren der betreffenden Bros den Bediensteten vorbergehend andere 
Ttigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der 
Union gerecht zu werden; 



94k)trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Bros alle 
fr die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen 
administrativen und finanziellen Vorkehrungen; 

95l)bernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den 
Konferenzen der Union, wobei er die Zustndigkeiten jedes einzelnen 
Sektors bercksichtigt; 

96m)bereitet Empfehlungen fr die in Nummer 342 dieser Konvention 
genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die 
Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen bercksichtigt; 

97n)bernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden 
Regierung, das Sekretariat fr die Konferenzen der Union und stellt, 
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die fr 
die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfgung, wobei er, 
soweit er es fr notwendig hlt, nach Nummer 93 auf das Personal der 
Union zurckgreift. Der Generalsekretr kann ferner auf Antrag und auf 
vertraglicher Grundlage das Sekretariat fr alle anderen Tagungen auf 
dem Gebiet des Fernmeldewesens bernehmen; 

98o)trifft die notwendigen Manahmen fr die rechtzeitige 
Verffentlichung und Verteilung der Dienstunterlagen, 
Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom 
Generalsekretariat und den Sektoren erstellt oder der Union 
bekanntgegeben wurden oder deren Verffentlichung von den Konferenzen 
oder vom Rat verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der fr die 
Verffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten 
Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich der 
Dienstunterlagen und anderen Dokumente bert, deren Verffentlichung 
von diesen Konferenzen verlangt wird; 

99p)gibt regelmig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfgung 
gestellten Informationen, einschlielich solcher, die er etwa von 
anderen internationalen Organisationen erhlt, eine Zeitschrift mit 
allgemeinen Nachrichten und Verffentlichungen ber das Fernmeldewesen 
heraus; 

100q)bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschu und unter 
Beachtung der Regeln grtmglicher Sparsamkeit den Entwurf fr das 
Zweijahresbudget vor, den er dann dem Rat vorlegt; dieses Budget deckt 
die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten festgelegten Rahmen. Der Budgetentwurf 
besteht aus einem allgemeinen Budget, das die auf den Kosten beruhenden 
und nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretrs aufgestellten 
Budgets aller drei Sektoren enthlt; er wird in zwei Fassungen 
erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der 
Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem 
Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festgelegten Hchstgrenze 
liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschlieung 
wird allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Rat zur 
Kenntnisnahme zugeleitet; 

101r)erstellt mit Untersttzung des Koordinierungssausschusses, in 
bereinstimmung mit den Finanzvorschriften, jhrlich einen 
Finanzbericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender 
Finanzbericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden 
erstellt und der nchsten Konferenz der Regierungsbevollmchtigten zur 
Prfung und endgltigen Genehmigung vorgelegt; 





102s)erstellt mit Untersttzung des Koordinierungsausschusses jhrlich 
einen Bericht ber die Ttigkeit der Union, den er nach Genehmigung 
durch den Rat allen Mitgliedern der Union zuleitet; 

103t)bernimmt alle brigen Sekretariatsgeschfte der Union; 



104u)bt alle sonstigen Ttigkeiten aus, die ihm der Rat bertrgt. 

1052.Der Generalsekretr oder der Vizegeneralsekretr darf an den 
Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der 
Generalsekretr oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der 
Union in beratender Eigenschaft teilnehmen. 

Abschnitt 4 

Artikel 6 

Koordinierungsausschu 

1061.(1) Der Koordinierungsausschu untersttzt und bert den 
Generalsekretr bei allen in den einschlgigen Bestimmungen des 
Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlgigen Bestimmungen 
dieser Konvention erwhnten Fragen. 

107(2) Der Ausschu hat fr die Koordinierung mit allen in den Artikeln 
49 und 50 der Konstitution erwhnten internationalen Organisationen 
hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser 
Organisationen zu sorgen. 

108(3) Der Ausschu prft die Ergebnisse der Ttigkeit der Union und 
untersttzt den Generalsekretr bei der Erstellung des in Nummer 86 
dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird. 

1092.Der Ausschu mu bestrebt sein, seine Beschlsse einstimmig zu 
fassen. Falls der Prsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses 
untersttzt wird, kann er unter auergewhnlichen Umstnden 
Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht 
ist, da die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und da 
damit nicht bis zur nchsten Tagung des Rats gewartet werden kann. 
Unter diesen Umstnden erstattet er den Mitgliedern des Rats umgehend 
schriftlich Bericht ber diese Fragen, wobei er die Grnde angibt, die 
ihn veranlat haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig 
teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen 
Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umstnden 
untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, 
mssen sie dem Rat whrend seiner nchsten Tagung zur Prfung vorgelegt 
werden. 

1103.Der Prsident beruft den Ausschu mindestens einmal im Monat ein; 
im Bedarfsfall kann der Ausschu auch auf Verlangen zweier seiner 
Mitglieder zusammentreten. 

1114.ber die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht 
erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Rats bermittelt wird. 

Abschnitt 5 

Sektor fr das Funkwesen 

Artikel 7 

Weltweite Funkkonferenzen 

1121.Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution 
zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine 
weltweite Funkkonferenz befat sich mit den Punkten, die auf der nach 
den einschlgigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen 
Tagesordnung stehen. 



1132.(1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende 
Punkte enthalten: 

114a)die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollstndige Revision der 
in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung fr den 
Funkdienst; 

115b)jede andere Frage von weltweitem Interesse, fr welche die 
Konferenz zustndig ist; 

116c)einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem 
Funkregulierungsausschu und dem Bro fr das Funkwesen in bezug auf 
ihre Ttigkeit zu geben sind, und die Prfung dieser Ttigkeit; 

117d)die Annahme der Fragen, welche die Funkversammlung behandeln soll, 
sowie die Angelegenheiten, die diese Versammlung in bezug auf die 
zuknftigen Funkkonferenzen untersuchen soll. 

118(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte 

4 Jahre im voraus festgesetzt werden; die endgltige Tagesordnung 

wird vorzugsweise 2 Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der 
Mehrheit der Mitglieder der Union, festgesetzt, vorbehaltlich der 
Nummer 47 dieser Konvention. 

119(3) Diese Tagesordnung enthlt alle Fragen, deren Aufnahme von einer 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten beschlossen worden ist. 

1203.(1) Diese Tagesordnung kann gendert werden 

121a)auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; 
diese Antrge sind einzeln an den Generalsekretr zu richten, der sie 
dem Rat zur Genehmigung vorlegt; 

122b)auf Vorschlag des Rats. 

123(2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz 
vorgeschlagenen nderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der 
Mitglieder der Union endgltig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 
dieser Konvention. 



1244. Die Konferenz hat auerdem folgende Aufgaben: 

125(1) Sie prft und genehmigt den Bericht des Direktors des Bros ber 
die Ttigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; 

126(2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung 
einer zuknftigen Konferenz, uert ihre Ansichten zu den 
Tagesordnungen der Konferenzen fr einen Zeitraum von mindestens 4 
Jahren und schtzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab; 

127(3) sie nimmt in ihre Beschlsse je nach Fall Anweisungen oder 
Anfragen an den Generalsekretr und an die Sektoren der Union auf. 

1285.Der Prsident und die Vizeprsidenten der Funkversammlung und die 
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der einschlgigen 
Studienkommissionen drfen an der zugehrigen weltweiten Funkkonferenz 
teilnehmen. 

Artikel 8 

Funkversammlung 

1291.Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie 
nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten, einer anderen Konferenz, vom 
Rat oder vom Funkregulierungsausschu vorgelegt werden, und gibt 
gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus. 

1302.In bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben: 

131(1) Sie prft die nach Nummer 157 erstellten Berichte der 
Studienkommissionen und genehmigt, ndert oder verwirft die in diesen 
Berichten enthaltenen Empfehlungsentwrfe; 



132(2) sie genehmigt das aufgrund der Prfung der in Untersuchung 
befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt 
die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schtzt die 
finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist 
fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein mssen, wobei sie 
darauf achten mu, da die Anforderungen an die Ressourcen der Union 
auf ein Mindestma begrenzt werden; 

133(3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwhnten genehmigten 
Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiterbestehen oder 
aufgelst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, 
und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu; 

134(4) sie fat so weit wie mglich die Fragen zusammen, welche die 
Entwicklungslnder betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung 
dieser Fragen zu erleichtern; 

135(5) sie bert in Angelegenheiten, die in ihre Zustndigkeit fallen 
und zu denen eine weltweite Funkkonferenz sie befragt hat; 

136(6) sie erstattet der weltweiten Funkkonferenz, mit der sie in enger 
Verbindung steht, Bericht ber den Fortgang der Arbeiten in bezug auf 
Punkte, die in die Tagesordnung zuknftiger Funkkonferenzen aufgenommen 
werden knnen. 

1373.Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der 
Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, 
oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, 
welche die Versammlung selbst gewhlt hat; der Prsident wird von 
Vizeprsidenten untersttzt, welche die Versammlung gewhlt hat. 

Artikel 9 

Regionale Funkkonferenzen 

138Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere 
Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, 
einschlielich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschu und 
dem Bro fr das Funkwesen fr ihre Ttigkeit in bezug auf die 
betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, da diese 
Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von 
einer solchen Konferenz drfen nur die Fragen errtert werden, die auf 
ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118 bis 123 
dieser Konvention gelten auch fr die regionalen Funkkonferenzen, aber 
nur in bezug auf die Mitglieder der betreffenden Region. 



Artikel 10 

Funkregulierungsausschu 

1391.Der Ausschu besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten gewhlt werden. 

1402.Zustzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten 
Aufgaben prft der Ausschu die Berichte des Direktors des Bros fr 
das Funkwesen ber die Untersuchungen von Fllen schdlicher Strungen, 
die auf Antrag einer oder mehrerer der beteiligten Verwaltungen 
durchgefhrt werden, und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus. 

1413.Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den 
Funkkonferenzen und den Funkversammlungen in beratender Eigenschaft 
teilzunehmen. Der Prsident und der Vizeprsident oder ihre benannten 
Vertreter sind verpflichtet, an den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In 
allen diesen Fllen drfen die in dieser Weise gebundenen Mitglieder an 
den genannten Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen 
Delegation teilnehmen. 

1424.Nur die Kosten fr Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die fr 
die Mitglieder des Ausschusses in Ausbung ihrer Ttigkeit im Dienst 
der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union. 

1435.Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende: 

144(1) Die Mitglieder des Ausschusses whlen aus ihrer Mitte einen 
Prsidenten und einen Vizeprsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang 
ausben. Danach folgt der Vizeprsident jedes Jahr dem Prsidenten im 
Amt; der Vizeprsident wird neu gewhlt. Bei Abwesenheit des 
Prsidenten und des Vizeprsidenten whlen die Mitglieder des 
Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeitweiligen Prsidenten. 

145(2) Der Ausschu tritt normalerweise hchstens viermal im Jahr 
zusammen, und zwar im allgemeinen am Sitz der Union; bei den Tagungen 
mssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses anwesend 
sein. Der Ausschu darf seine Aufgaben auch mit Hilfe moderner 
Kommunikationsmittel erledigen. 

146(3) Der Ausschu mu bestrebt sein, seine Beschlsse einstimmig zu 
fassen. Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschlu nur dann als 
gltig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des 
Ausschusses fr ihn stimmen. Jedes Mitglied des Ausschusses verfgt 
ber eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmbertragung ist untersagt. 

147(4) Der Ausschu darf in bereinstimmung mit der Konstitution, 
dieser Konvention und der Vollzugsordnung fr den Funkdienst alle 
internen Regelungen festlegen, die er fr notwendig hlt. Diese 
Regelungen werden in den Verfahrensregeln verffentlicht. 

Artikel 11 

Studienkommissionen fr das Funkwesen 

1481.Die Studienkommissionen fr das Funkwesen werden von einer 
Funkversammlung eingesetzt. 

1492.(1) Die Studienkommissionen fr das Funkwesen behandeln die 
Fragen, die ihnen nach Artikel 7 dieser Konvention vorgelegt werden, 
und arbeiten diesbezgliche Empfehlungsentwrfe aus. Diese 
Empfehlungsentwrfe werden der Funkversammlung oder, in der Zeit 
zwischen zwei Versammlungen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, 
nach den von der Versammlung angenommenen Verfahren, zur Genehmigung 
vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhngig 
davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden. 

150(2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der 
oben erwhnten Fragen im wesentlichen auf 



151a)die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen 
Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr (und die Nutzung der Umlaufbahn 
der geostationren Satelliten); 

152b)die Merkmale und die Leistungsfhigkeit von Funksystemen; 



153c)das Betreiben von Funkstellen; 

154d)die funktechnischen Aspekte bei Not- und 
Sicherheitsangelegenheiten. 

155(3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen 
nicht bercksichtigt, jedoch kann in den Fllen, in denen die Studien 
Vergleiche zwischen mehreren technischen Lsungen voraussetzen, den 
wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden. 

1563.Die Studienkommissionen fr das Funkwesen bernehmen auch die 
vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und 
verfahrensmigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen 
Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen 
diesbezgliche Berichte entsprechend dem hierfr von einer 
Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat 
gegebenen Richtlinien. 



1574.Jede Studienkommission erstellt fr die Funkversammlung einen 
Bericht ber den Fortgang der Arbeiten, ber die in bereinstimmung mit 
dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und 
ber die Entwrfe fr neue oder revidierte Empfehlungen, die von der 
Versammlung geprft werden mssen. 

1585.Der Sektor fr das Funkwesen und der Sektor fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen berprfen stndig, unter 
Bercksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in 
den Nummern 151 bis 154 und, was den Sektor fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgefhrt sind, 
um nderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren 
behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die 
beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren 
an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten berprfen und 
eine Einigung ber die Aufteilung erzielen knnen. Kann keine Einigung 
erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats 
der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten zur Beschlufassung 
vorgelegt werden. 

1596.Die Studienkommissionen fr das Funkwesen mssen bei ihrer Arbeit 
sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der 
Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit 
dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in 
den Entwicklungslndern unmittelbar zusammenhngen, gebhrende 
Aufmerksamkeit schenken. Unter Bercksichtigung dessen, da die Union 
ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten mu, 
tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen 
sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem 
Funkwesen befassen, gebhrend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. 

1607.Um die berprfung der Ttigkeit des Sektors fr das Funkwesen zu 
erleichtern, sollten geeignete Manahmen zur Frderung der 
Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die 
sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor fr die Entwicklung 
des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die 
besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen fr die Mitwirkung und die 
Verfahrensgrundstze fr die Durchfhrung solcher Manahmen fest. 

Artikel 12 

Bro fr das Funkwesen 

1611.Der Direktor des Bros fr das Funkwesen organisiert und 
koordiniert die Arbeiten des Sektors fr das Funkwesen. Die Aufgaben 
des Bros werden ergnzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung 
fr den Funkdienst aufgefhrt sind. 



1622.Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: 

163(1) in bezug auf die Funkkonferenzen: 

164a)Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen 
und des Bros, teilt den Mitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten 
mit, sammelt die Stellungnahmen der Mitglieder und legt der Konferenz 
einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschlge mit 
Regelungscharakter enthalten kann; 

165b)er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der 
Funkversammlung und der Studienkommissionen fr das Funkwesen 
teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft 
alle fr die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des 
Sektors fr das Funkwesen notwendigen Manahmen, wobei er das 
Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie 
erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die 
Richtlinien des Rats fr die Durchfhrung dieser Vorbereitung gebhrend 
bercksichtigt; 

166c)er untersttzt die Entwicklungslnder bei den 
Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen; 



167(2) in bezug auf den Funkregulierungsausschu: 



168a)Er arbeitet Entwrfe fr Verfahrensregeln aus und legt sie dem 
Funkregulierungsausschu zur Genehmigung vor; diese Entwrfe mssen 
unter anderem die fr die Anwendung der Bestimmungen der 
Vollzugsordnung fr den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und 
Daten enthalten; 



169b)er bermittelt allen Mitgliedern der Union die Verfahrensregeln 
des Ausschusses und sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen 
Stellungnahmen; 

170c)er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der 
einschlgigen Bestimmungen der Vollzugsordnung fr den Funkdienst und 
der regionalen Vereinbarungen mitgeteilten Angaben und bereitet sie 
gegebenenfalls in geeigneter Form zur Verffentlichung vor; 

171d)er wendet die vom Ausschu genehmigten Verfahrensregeln an, 
erarbeitet und verffentlicht Beschlsse auf der Grundlage dieser 
Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine berprfung eines 
Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht 
durchgefhrt werden kann, befat er den Ausschu mit dieser 
berprfung; 

172e)er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der 
Frequenzzuteilungen und gegebenenfalls der zugehrigen Merkmale der 
Umlaufbahn nach den einschlgigen Bestimmungen der Vollzugsordnung fr 
den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei 
laufend auf den neuesten Stand; er berprft die Eintragungen in dieser 
Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die 
tatschliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im 
Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu 
berichtigen oder zu streichen; 

173f)er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen 
bei der Lsung von Fllen schdlicher Strungen, fhrt 
erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit 
Empfehlungsentwrfen fr die betreffenden Verwaltungen, den er dem 
Ausschu zur Prfung vorlegt; 



174g)er handelt als leitender Sekretr des Ausschusses; 

175(3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen fr das 
Funkwesen und ist fr die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich; 

176(4) der Direktor hat auerdem folgende Aufgaben: 

177a)Er fhrt Untersuchungen durch, um unter Bercksichtigung der 
Bedrfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der besonderen 
Bedrfnisse der Entwicklungslnder sowie der besonderen geographischen 
Lage bestimmter Lnder die Mitglieder so zu beraten, da der Betrieb 
einer mglichst groen Anzahl von Funkkanlen in denjenigen Teilen des 
Funkfrequenzspektrums, in denen schdliche Strungen auftreten knnen, 
sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn 
der geostationren Satelliten gewhrleistet sind; 

178b)er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und 
in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente 
und Datenbanken des Sektors fr das Funkwesen und sorgt 
erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretr fr die 
Verffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach 
Nummer 172 der Konstitution; 

179c)er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten 
Stand; 

180d)er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht 
Rechenschaft ber die Ttigkeit des Sektors fr das Funkwesen seit der 
letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird 
dem Rat und den Mitgliedern der Union ein Bericht ber die Ttigkeit 
des Sektors whrend der zwei Jahre nach der letzten Konferenz 
vorgelegt; 



181e)er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem 
Bedarf des Sektors fr das Funkwesen entspricht, und bermittelt ihn 
dem Generalsekretr, damit er vom Koordinierungsausschu geprft und in 
das Budget der Union bernommen wird. 

1823.Der Direktor whlt das technische Personal und das 
Verwaltungspersonal des Bros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets 
aus. Der Generalsekretr ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit 
dem Direktor. Die endgltige Entscheidung ber die Ernennung oder 
Entlassung liegt beim Generalsekretr. 

1834.Der Direktor leistet dem Sektor fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser 
Konvention die notwendige technische Hilfe. 

Abschnitt 6 

Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 

Artikel 13 

Weltweite Konferenz fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen 

1841.Eine weltweite Standardisierungskonferenz wird nach Nummer 104 der 
Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im 
Fernmeldewesen einberufen. 



1852.Die Fragen, die eine weltweite Konferenz fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und ber die Empfehlungen 
herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen 
Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat 
vorgelegt werden. 

1863.Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Konferenz folgende 
Aufgaben: 

187a)Sie prft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten 
Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ndert oder verwirft 
die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwrfe; 

188b)sie genehmigt das aufgrund der Prfung der in Untersuchung 
befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt 
die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schtzt die 
finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist 
fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein mssen, wobei sie 
darauf achten mu, da die Anforderungen an die Ressourcen der Union 
auf ein Mindestma begrenzt werden; 

189c)sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwhnten genehmigten 
Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiterbestehen oder 
aufgelst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, 
und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu; 

190d)sie fat so weit wie mglich die Fragen zusammen, welche die 
Entwicklungslnder betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung 
dieser Fragen zu erleichtern; 









191e)sie prft und genehmigt den Bericht des Direktors ber die 
Ttigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz. 

Artikel 14 

Studienkommissionen 

fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 

1921.(1) Die Studienkommissionen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen behandeln Fragen zu Themen, die ihnen nach Artikel 13 
dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezgliche 
Empfehlungsentwrfe aus. Diese Entwrfe werden einer weltweiten 
Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen oder, in der Zeit 
zwischen zwei derartigen Konferenzen, den Verwaltungen auf 
schriftlichem Wege, nach den von der Konferenz angenommenen Verfahren, 
zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, 
unabhngig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden. 

193(2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen 
technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick 
auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu 
diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen ber die Verbindung von 
Funksystemen in den ffentlichen Fernmeldenetzen und ber die 
Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Fr die technischen oder 
betrieblichen Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen und die in 
den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgefhrt sind, ist der 
Sektor fr das Funkwesen zustndig. 



194(3) Jede Studienkommission erstellt fr die Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht ber den Fortgang der 
Arbeiten, ber die in bereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach 
Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und ber die Entwrfe fr neue 
oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprft werden 
mssen. 

1952. Der Sektor fr die Standardisierung im Fernmeldewesen und der 
Sektor fr das Funkwesen berprfen stndig, unter Bercksichtigung der 
Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was 
den Sektor fr das Funkwesen angeht, in den Nummern 151 bis 154 dieser 
Konvention aufgefhrt sind, um nderungen, die bei der Aufteilung der 
von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, 
einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen 
und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und 
wirkungsvoll die Arbeiten berprfen und eine Einigung ber die 
Aufteilung erzielen knnen. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann 
die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten zur Beschlufassung vorgelegt werden. 

1963. Die Studienkommissionen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen mssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im 
internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der 
Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und 
der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungslndern 
unmittelbar zusammenhngen, gebhrende Aufmerksamkeit schenken. Unter 
Bercksichtigung dessen, da die Union ihre Vorrangstellung auf dem 
Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten mu, 
tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen 
sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen 
gebhrend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. 

1974. Um die berprfung der Ttigkeit des Sektors fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete 
Manahmen zur Frderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit 
anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem 
Sektor fr das Funkwesen und dem Sektor fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, 
die Bedingungen fr die Mitwirkung und die Verfahrensgrundstze fr die 
Durchfhrung solcher Manahmen fest. 

Artikel 15 

Bro fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 

1981. Der Direktor des Bros fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen. 

1992. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: 

200a)Er aktualisiert jedes Jahr, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden 
der Studienkommissionen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen, das 
von der weltweiten Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
genehmigte Arbeitsprogramm; 

201b)er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der 
weltweiten Konferenzen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen und 
der Studienkommissionen fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft 
alle fr die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors fr 
die Standardisierung im Fernmeldewesen notwendigen Manahmen, wobei er 
das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie 
erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die 
Richtlinien des Rats fr die Durchfhrung dieser Vorbereitung gebhrend 
bercksichtigt; 

202c)er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der 
einschlgigen Bestimmungen der Vollzugsordnung fr internationale 
Fernmeldedienste oder der Beschlsse der weltweiten Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet 
sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Verffentlichung vor; 

203d)er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und 
in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des 
Sektors fr die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie 
bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem 
Generalsekretr fr die Verffentlichung der Unterlagen in den 
Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; 



204e)er gibt in einem der weltweiten Konferenz fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft ber die Ttigkeit 
des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den 
Mitgliedern der Union einen Bericht ber die Ttigkeit des Sektors 
whrend der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor, es sei denn, es 
wird eine zweite Konferenz einberufen; 

205f)er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem 
Bedarf des Sektors fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
entspricht, und bermittelt ihn dem Generalsekretr, damit er vom 
Koordinierungsausschu geprft und in das Budget der Union bernommen 
wird. 

2063. Der Direktor whlt das technische Personal und das 
Verwaltungspersonal des Bros fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der 
Generalsekretr ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem 
Direktor. Die endgltige Entscheidung ber die Ernennung oder 
Entlassung liegt beim Generalsekretr. 

2074. Der Direktor leistet dem Sektor fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser 
Konvention die notwendige technische Hilfe. 

Abschnitt 7 

Sektor fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

Artikel 16 

Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

2081. Die Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens haben 
nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben: 



209a)Die weltweiten Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien fr die Erarbeitung von 
Fragen und Prioritten in Zusammenhang mit der Entwicklung des 
Fernmeldewesens und geben dem Sektor fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens Leitlinien fr sein Arbeitsprogramm. Sie knnen je nach 
Bedarf Studienkommissionen bilden; 

210b)die regionalen Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
drfen das Bro fr die Entwicklung des Fernmeldewesens in bezug auf 
die speziellen Erfordernisse und Be- 

sonderheiten des Fernmeldewesens der betreffenden Region beraten; sie 
drfen auch den weltweiten Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen; 



211c)die Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens sollten 
Ziele und Strategien fr eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten 
und des regionalen Fernmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und 
der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungslndern 
sowie der Mobilisierung der hierfr erforderlichen Ressourcen besondere 
Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen 
allgemeinpolitische, organisatorische, betriebliche, 
ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit 
verbundene Aspekte behandelt werden, einschlielich der Erschlieung 
neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung; 

212d)die weltweiten und die regionalen Konferenzen fr die Entwicklung 
des Fernmeldewesens prfen in ihrem jeweiligen Zustndigkeitsbereich 
die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Ttigkeit 
des Sektors; sie knnen auch Fragen der Entwicklung des Fernmeldewesens 
behandeln, die mit der Ttigkeit der anderen Sektoren der Union 
zusammenhngen. 

2132. Der Entwurf der Tagesordnung fr die Konferenzen fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Bros fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretr legt ihn 
fr eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder 
der Union, fr eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der 
zu der betreffenden Region gehrenden Mitglieder dem Rat zur 
Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. 



Artikel 17 

Studienkommissionen 

fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

2141. Die Studienkommissionen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
behandeln besondere Fragen des Fernmeldewesens, die fr die 
Entwicklungslnder von Bedeutung sind, einschlielich der in Nummer 211 
dieser Konvention erwhnten. Die Zahl der Studienkommissionen ist 
begrenzt; sie werden nur fr einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in 
Abhngigkeit von den verfgbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen 
haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von 
vorrangigem Interesse fr die Entwicklungslnder und arbeiten 
aufgabenorientiert. 

2152. Der Sektor fr das Funkwesen, der Sektor fr die Standardisierung 
im Fernmeldewesen und der Sektor fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens berprfen stndig, unter Bercksichtigung der Nummer 
119 der Konstitution, die behandelten Fragen, um die Arbeit 
einvernehmlich aufzuteilen, die Bemhungen zu harmonisieren und die 
Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren 
an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten berprfen und 
eine Einigung ber die Aufteilung erzielen knnen. 

Artikel 18 

Bro fr die Entwicklung des Fernmeldewesens und 

Beirat fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 



2161. Der Direktor des Bros fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens. 

2172. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: 

218a)Er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der 
Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens und der 
Studienkommissionen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft 
alle fr die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors fr 
die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Manahmen, wobei er das 
Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie 
erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die 
Richtlinien des Rats fr die Durchfhrung dieser Vorbereitung gebhrend 
bercksichtigt; 

219b)er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der 
einschlgigen Entschlieungen und Entscheidungen der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten und der Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in 
geeigneter Form zur Verffentlichung vor; 

220c)er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und 
in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des 
Sektors fr die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei 
Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretr 
fr die Verffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der 
Union nach Nummer 172 der Konstitution; 



221d)er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, 
die besonders fr die Entwicklungslnder ntzlich sein knnten, um 
ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen, und bereitet 
sie zur Verffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und 
den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungslnder 
werden auch auf die Mglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die 
unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen 
stehenden internationalen Programme bieten; 

222e)er gibt in einem der weltweiten Konferenz fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft ber die Ttigkeit des 
Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den 
Mitgliedern der Union einen Bericht ber die Ttigkeit des Sektors 
whrend der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor; 

223f)er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem 
Bedarf des Sektors fr die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, 
und bermittelt ihn dem Generalsekretr, damit er vom 
Koordinierungsausschu geprft und in das Budget der Union bernommen 
wird. 

2243. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewhlten Beamten zusammen 
und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der 
Frderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu strken; er trifft in 
Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Bros die 
erforderlichen Vorkehrungen zur Einberufung von Tagungen, die ber die 
Ttigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen. 

2254. Auf Antrag der interessierten Mitglieder fhrt der Direktor, mit 
Untersttzung der Direktoren der anderen Bros und gegebenenfalls des 
Generalsekretrs, ber Fragen ihres nationalen Fernmeldewesens Studien 
durch und gibt Ratschlge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung 
dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lsungsmglichkeiten 
einschliet, knnen wirtschaftliche Faktoren bercksichtigt werden. 

2265. Der Direktor whlt das technische Personal und das 
Verwaltungspersonal des Bros fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretr 
ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die 
endgltige Entscheidung ber die Ernennung oder Entlassung liegt beim 
Generalsekretr. 

2276. Es wird ein Beirat fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 
eingesetzt; die Mitglieder dieses Beirats werden nach Befragung des 
Generalsekretrs vom Direktor ernannt. Der Beirat setzt sich zusammen 
aus Persnlichkeiten, bei deren Auswahl eine breite und ausgewogene 
Verteilung der Interessen und Qualifikationen im Bereich der 
Entwicklung des Fernmeldewesens bercksichtigt wird; er whlt seinen 
Prsidenten aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Beirat bert den 
Direktor, der an dessen Tagungen teilnimmt, hinsichtlich der 
Prioritten und Strategien im Rahmen der Ttigkeit der Union auf dem 
Gebiet der Entwicklung des Fernmeldewesens. Er empfiehlt insbesondere 
Manahmen zur Frderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit 
anderen Organisationen, die sich mit der Entwicklung des 
Fernmeldewesens befassen. 

Abschnitt 8 

Gemeinsame Bestimmungen 

fr alle drei Sektoren 

Artikel 19 

Teilnahme von anderen Gremien 

und Organisationen als den Verwaltungen 

an den Arbeiten der Union 

2281. Der Generalsekretr und die Direktoren der Bros laden die 
nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstrkten 
Teilnahme an den Arbeiten der Union ein: 

229a)anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen 
oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder 
Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitglied genehmigt 
sind; 

230b)andere von dem betreffenden Mitglied genehmigte Gremien, die sich 
mit Fragen des Fernmeldewesens befassen; 

231c)regionale und andere internationale Fernmelde-, Standardisierungs- 
, Finanzierungs- oder Entwicklungsorganisationen. 



2322. Die Direktoren der Bros arbeiten eng mit den Gremien und 
Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder 
mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind. 



2333. Jeder nach den einschlgigen Bestimmungen der Konsti- 

tution und dieser Konvention gestellte Antrag einer der in Num- 

mer 229 genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines 
Sektors mu, nachdem er von dem betreffenden Mitglied genehmigt ist, 
von diesem Mitglied an den Generalsekretr gerichtet werden. 

2344. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von 
dem betreffenden Mitglied vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat 
festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf 
seine bereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprft. 

2355. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen 
(mit Ausnahme der in den Nummern 260 und 261 dieser Konvention 
erwhnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem 
Generalsekretr bermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren 
behandelt. 



2366. Jeder Antrag einer der in den Nummern 260 bis 262 dieser 
Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines 
Sektors wird dem Generalsekretr bersandt, und die betreffende 
Organisation wird in die in Nummer 237 erwhnten Listen eingetragen. 

2377. Der Generalsekretr erstellt fr jeden Sektor Listen mit allen in 
den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwhnten 
Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der 
Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den 
neuesten Stand. Er verffentlicht diese Listen in angemessenen 
Zeitabstnden und bermittelt sie allen Mitgliedern und dem Direktor 
des betreffenden Bros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden 
Gremien und Organisationen mit, wie ber ihren Antrag entschieden 
worden ist. 

2388. Die Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 
erwhnten Listen stehen, werden auch als "Mitglieder" der Sektoren der 
Union bezeichnet; die Bedingungen fr ihre Teilnahme an den Arbeiten 
der Sektoren sind in diesem Artikel, in Artikel 33 und in anderen 
einschlgigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die 
Bestimmungen des Artikels 3 der Konstitution finden keine Anwendung auf 
sie. 

2399. Ein anerkanntes Betriebsunternehmen darf im Namen des Mitglieds 
der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, vorausgesetzt das 
Mitglied teilt dem Direktor des betreffenden Bros mit, da es von ihm 
hierzu ermchtigt worden ist. 

24010. Alle Gremien oder Organisationen, die zur Teilnahme an den 
Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, haben das Recht, diese 
Teilnahme durch eine an den Generalsekretr zu richtende Notifikation 
zu kndigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch das 
betreffende Mitglied gekndigt werden. Die Kndigung wird wirksam nach 
Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim 
Generalsekretr an gerechnet. 

24111. Der Generalsekretr streicht von der Liste der Gremien und 
Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die 
nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, 
wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet. 

Artikel 20 

Arbeitsweise der Studienkommissionen 

2421. Die Funkversammlung, die weltweite Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz fr die 
Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen fr jede Studienkommission 
einen Vorsitzenden und in der Regel einen einzigen stellvertretenden 
Vorsitzenden. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der 
stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, 
eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu 
bercksichtigen, die wirksamere Beteiligung der 
frdern. 

2432. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen 
erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele 
stellvertretende Vorsitzende, wie sie fr ntig hlt, jedoch in der 
Regel nicht mehr als zwei insgesamt. 

2443. Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei 
Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der 
Lage ist, seine Ttigkeit auszuben, und wenn nur ein stellvertretender 
Vorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des 
Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, fr die 
mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt worden sind, so whlt die 
Studienkommission bei ihrer nchsten Tagung aus den stellvertretenden 
Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn ntig, einen neuen 
stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie whlt auch 
dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer 
stellvertretenden Vorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Ttigkeit 
im betreffenden Zeitraum auszuben. 

2454. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden soweit 
wie mglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner 
Kommunikationsmittel, erledigt. 

2465. Nach Beratung mit dem Generalsekretr und entsprechender 
Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention 
vorgeschrieben, stellt der Direktor des Bros eines jeden Sektors den 
allgemeinen Plan fr die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er 
die Beschlsse der zustndigen Konferenz oder Versammlung 
bercksichtigt. 

2476. Die Studienkommissionen drfen Manahmen einleiten, um fr 
Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Konferenzen erstellt 
werden, bei den Mitgliedern die Zustimmung einzuholen. Die Verfahren 
fr die Einholung einer solchen Zustimmung sind die von der zustndigen 
Versammlung oder Konferenz genehmigten. Die auf diese Weise 
angenommenen Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der 
Konferenz selbst angenommenen Empfehlungen. 

2487. Bei Bedarf knnen fr die Untersuchung von Fragen, welche die 
Beteiligung von Sachverstndigen mehrerer Studienkommissionen 
erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden. 

2498. Der Direktor des betreffenden Bros schickt die Schluberichte 
der Studienkommissionen einschlielich einer Liste der nach Nummer 247 
angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und 
Gremien, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte 
werden so bald wie mglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig 
versandt, da sie den Empfngern mindestens einen Monat vor der 
nchsten zustndigen Konferenz zugehen. 

Artikel 21 

Empfehlungen einer Konferenz 

an eine andere 

2501. Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union 
Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zustndigkeit fallen. 



2512. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretr so rechtzeitig zu 
bermitteln, da er sie nach Nummer 320 dieser Konvention sammeln, 
koordinieren und bekanntgeben kann. 



Artikel 22 

Beziehungen der Sektoren untereinander 

und zu internationalen Organisationen 

2521. Die Direktoren der Bros knnen nach entsprechender Beratung und 
Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den 
Beschlssen der zustndigen Konferenzen oder Versammlungen 
vorgeschrieben, beschlieen, gemeinsame Tagungen von 
Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei 
denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgefhrt und 
Entwrfe fr Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese 
Empfehlungsentwrfe werden den zustndigen Konferenzen oder 
Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt. 

2532. An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors knnen der 
Generalsekretr, der Vizegeneralsekretr, die Direktoren der Bros der 
anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des 
Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei 
Bedarf knnen diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des 
Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht fr 
erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in 
beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen. 

2543. Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen 
Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter 
Bercksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines 
Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen. 

Kapitel II 

Allgemeine Bestimmungen ber die Konferenzen 

Artikel 23 

Einladung und Zulassung 

zu den Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten, 

wenn eine Regierung einldt 

2551. Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im 
Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 1 dieser 
Konvention festgesetzt. 

2562.(1) Ein Jahr vor Erffnung der Konferenz sendet die einladende 
Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitglieds der 
Union. 

257(2) Diese Einladungen knnen unmittelbar oder durch Vermittlung des 
Generalsekretrs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung 
versandt werden. 

2583. Der Generalsekretr ldt folgende Organisationen ein, Beobachter 
zu entsenden: 

259a)die Organisation der Vereinten Nationen; 

260b)die in Artikel 43 der Konstitution erwhnten regionalen 
Fernmeldeorganisationen; 

261c)die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme 
betreiben; 

262d)die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die 
Internationale Atomenergie-Organisation. 

2634.(1) Die Antworten der Mitglieder mssen der einladenden Regierung 
mindestens einen Monat vor Erffnung der Konferenz zugehen; sie mssen 
mglichst alle Angaben ber die Zusammensetzung der Delegation 
enthalten. 

264(2) Diese Antworten knnen unmittelbar oder durch Vermittlung des 
Generalsekretrs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an 
die einladende Regierung gesandt werden. 

265(3) Die Antworten der in den Nummern 259 bis 262 genannten 
Organisationen mssen dem Generalsekretr einen Monat vor Erffnung der 
Konferenz zugehen. 

2665. Das Generalsekretariat und die drei Bros der Union sind in 
beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten. 

2676. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten sind 
zugelassen: 

268a)die Delegationen; 

269b)die Beobachter der nach den Nummern 259 bis 262 eingeladenen 
Organisationen. 





Artikel 24 

Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, 

wenn eine Regierung einldt 



2701. Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im 
Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser 
Konvention festgesetzt. 

2712.(1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten auch fr die 
Funkkonferenzen. 



272(2) Die Mitglieder der Union sollten die anerkannten 
Betriebsunternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung zur Teilnahme 
an einer Funkkonferenz unterrichten. 

2733.(1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Rat oder 
auf dessen Vorschlag eine Notifikation an die anderen, nicht in den 
Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten internationalen 
Organisationen richten, die ein Interesse daran haben knnten, 
Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu 
entsenden. 

274(2) Die in Nummer 273 erwhnten interessierten internationalen 
Organisationen richten binnen 2 Monaten, vom Tag der Notifikation an 
gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung. 

275(3) Die einladende Regierung sammelt die Antrge; die Entscheidung 
ber die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen. 

2764. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen: 

277a)die Delegationen; 

278b)die Beobachter der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention 
genannten Organisationen; 

279c)die Beobachter der nach den Nummern 273 bis 275 zugelassenen 
internationalen Organisationen; 



280d)die Beobachter, welche diejenigen anerkannten Betriebsunternehmen 
vertreten, die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den 
Arbeiten der Studienkommissionen fr das Funkwesen zugelassen sind und 
von dem betreffenden Mitglied ordnungsgem ermchtigt sind; 

281e)in beratender Eigenschaft die gewhlten Beamten, wenn die 
Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zustndigkeit fallen, 
und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses; 

282f)die Beobachter der Mitglieder der Union, die ohne Stimmrecht an 
der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen 
teilnehmen, der sie angehren. 



Artikel 25 

Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, 

den Konferenzen fr die Standardisierung 

im Fernmeldewesen und den Konferenzen 

fr die Entwicklung des Fernmeldewesens, 

wenn eine Regierung einldt 

2831. Der przise Ort und der genaue Zeitpunkt jeder Versammlung oder 
Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach 
Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt. 



2842. Ein Jahr vor Erffnung der Versammlung oder der Konferenz sendet 
der Generalsekretr im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden 
Bros eine Einladung an 

285a)die Verwaltung eines jeden Mitglieds der Union; 

286b)die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den 
Arbeiten des betreffenden Sektors zugelassenen Gremien und 
Organisationen; 

287c)die in Artikel 43 der Konstitution erwhnten regionalen 
Fernmeldeorganisationen; 

288d)die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme 
betreiben; 

289e)jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich 
mit Angelegenheiten befat, die fr die Versammlung oder die Konferenz 
von Interesse sind. 

2903. Auerdem ldt der Generalsekretr folgende Organisationen ein, 
Beobachter zu entsenden: 

291a)die Organisation der Vereinten Nationen; 

292b)die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die 
Internationale Atomenergie-Organisation. 

2934. Die Antworten mssen dem Generalsekretr mindestens einen Monat 
vor Erffnung der Versammlung oder der Konferenz zugehen; sie mssen 
mglichst alle Angaben ber die Zusammensetzung der Delegation oder der 
Vertretung enthalten. 



2945. Das Generalsekretariat und die gewhlten Beamten der Union sind 
in beratender Eigenschaft bei der Versammlung oder der Konferenz 
vertreten. 

2956. Zu der Versammlung oder der Konferenz sind zugelassen: 

296a)die Delegationen; 

297b)die Beobachter der nach den Nummern 287 bis 289, 291 und 292 
eingeladenen Organisationen; 



298c)die Vertreter der in Nummer 286 erwhnten Gremien und 
Organisationen. 

Artikel 26 

Verfahren fr die Einberufung oder Streichung 

von weltweiten Konferenzen oder von 

Funkversammlungen auf Antrag von Mitgliedern der Union 

oder auf Vorschlag des Rats 

2991. Die in den nachstehenden Bestimmungen dargelegten Verfahren 
gelten fr die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen in der Zeit zwischen zwei 
aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten und fr 
die Festsetzung des przisen Ortes und des genauen Zeitpunkts dieser 
Konferenz, oder fr die Streichung einer zweiten weltweiten 
Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung. 

3002.(1) Die Mitglieder der Union, welche die Einberufung einer zweiten 
weltweiten Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen 
wnschen, teilen dies dem Generalsekretr mit, wobei sie Ort und 
Zeitpunkt fr die Konferenz vorschlagen. 

301(2) Wenn der Generalsekretr von mindestens einem Viertel der 
Mitglieder bereinstimmende Antrge erhalten hat, unterrichtet er alle 
Mitglieder unverzglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und 
bittet sie, ihm binnen 6 Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag 
annehmen oder nicht. 

302(3) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte 
Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, 
d. h. wenn sie zugleich Ort und Zeitpunkt wie vorgeschlagen annimmt, 
teilt der Generalsekretr dies allen Mitgliedern unverzglich mit Hilfe 
der geeignetsten Fernmeldedienste mit. 

303(4) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort 
als den Sitz der Union vorsieht, trifft der Generalsekretr im 
Einvernehmen mit der einladenden Regierung die fr die Einberufung der 
Konferenz erforderlichen Vorkehrungen. 

304(5) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Ort und 
Zeitpunkt) von der nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelten 
Mehrheit der Mitglieder angenommen, so bermittelt der Generalsekretr 
die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie 
auf, sich binnen 6 Wochen, vom Zeitpunkt des Eingangs an gerechnet, 
endgltig zu dem oder den strittigen Punkten zu uern. 

305(6) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 47 
dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. 

3063.(1) Jedes Mitglied der Union, das die Streichung einer zweiten 
weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung wnscht, 
teilt dies dem Generalsekretr mit. Wenn der Generalsekretr von 
mindestens einem Viertel der Mitglieder bereinstimmende Antrge 
erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzglich mit Hilfe 
der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen 6 Wochen 
mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht. 



307(2) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte 
Mehrheit der Mitglieder zugunsten des Vorschlags ausspricht, teilt der 
Generalsekretr dies allen Mitgliedern unverzglich mit Hilfe der 
geeignetsten Fernmeldedienste mit, und die Konferenz oder Versammlung 
wird gestrichen. 



3084. Die in den Nummern 301 bis 307 - mit Ausnahme der Nummer 306 - 
beschriebenen Verfahren werden auch dann angewandt, wenn der Vorschlag 
fr die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz fr die 
Standardisierung im Fernmeldewesen oder fr die Streichung einer 
zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung vom 
Rat ausgeht. 



3095. Jedes Mitglied der Union, das die Einberufung einer weltweiten 
Konferenz fr internationale Fernmeldedienste wnscht, legt der 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten einen diesbezglichen 
Vorschlag vor; die Tagesordnung, der przise Ort und der genaue 
Zeitpunkt dieser Konferenz werden nach Artikel 3 dieser Konvention 
festgelegt. 

Artikel 27 

Verfahren fr die Einberufung regionaler Konferenzen 

auf Antrag von Mitgliedern der Union 

oder auf Vorschlag des Rats 

310Bei regionalen Konferenzen gilt das in den Nummern 300 bis 305 
dieser Konvention beschriebene Verfahren nur fr die Mitglieder der 
betreffenden Region. Mu die Einberufung auf Anregung der Mitglieder 
der Region erfolgen, so gengt es, wenn der Generalsekretr 
bereinstimmende Antrge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region 
erhlt. Das in den Nummern 301 bis 305 dieser Konvention beschriebene 
Verfahren wird auch dann angewandt, wenn der Vorschlag fr die 
Einberufung einer regionalen Konferenz vom Rat ausgeht. 

Artikel 28 

Bestimmungen fr Konferenzen, 

die ohne einladende Regierung zusammentreten 

311Mu eine Konferenz zusammentreten, ohne da eine Regierung einldt, 
so gelten die Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 dieser Konvention. 
Der Generalsekretr trifft im Einvernehmen mit der Regierung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft die fr die Einberufung und 
Durchfhrung der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Manahmen. 

Artikel 29 

nderung des Orts 

oder des Zeitpunkts einer Konferenz 

3121. Die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 dieser Konvention ber die 
Einberufung einer Konferenz gelten sinngem, wenn auf Antrag von 
Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats der przise Ort oder 
der genaue Zeitpunkt einer Konferenz gendert werden sollen. Solche 
nderungen drfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die 
nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der beteiligten 
Mitglieder dafr ausgesprochen hat. 

3132. Jedes Mitglied, das eine nderung des przisen Orts oder des 
genauen Zeitpunkts einer Konferenz vorschlgt, ist verpflichtet, sich 
die Untersttzung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder zu 
verschaffen. 

3143. In der in Nummer 301 dieser Konvention vorgesehenen Mitteilung 
gibt der Generalsekretr gegebenenfalls die voraussichtlichen 
finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der nderung des Orts oder 
des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn fr die Vorbereitung der Konferenz 
am anfnglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind. 

Artikel 30 

Fristen und Verfahren fr die Vorlage von 

Vorschlgen und Berichten fr die Konferenzen 

3151. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten fr die Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten, die weltweiten und die regionalen 
Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen fr internationale 
Fernmeldedienste. 

3162. Unmittelbar nach der Versendung der Einladungen bittet der 
Generalsekretr die Mitglieder, ihm mindestens 4 Monate vor Erffnung 
der Konferenz ihre Vorschlge fr die Arbeiten der Konferenz zu 
bersenden. 

3173. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur nderung des Textes der 
Konstitution oder dieser Konvention oder aber zur Revision der 
Vollzugsordnungen fhrt, mu Hinweise auf die Nummern der Textteile 
enthalten, die eine solche nderung oder Revision erfordern. Der 
Vorschlag mu in jedem einzelnen Fall begrndet werden, und zwar in 
mglichst knapper Form. 



3184. Der Generalsekretr versieht jeden Vorschlag, den er von einem 
Mitglied der Union erhlt, zur Angabe des Ursprungs dieses Vorschlags 
mit dem von der Union fr das betreffende Mitglied festgelegten 
Kennzeichen. Wird ein Vorschlag von mehreren Mitgliedern eingereicht, 
so wird er soweit wie mglich mit dem Kennzeichen jedes einzelnen 
Mitglieds versehen. 

3195. Der Generalsekretr bermittelt die Vorschlge in der Reihenfolge 
ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union. 

3206. Der Generalsekretr sammelt und koordiniert die Vorschlge, die 
er von den Mitgliedern erhlt, und bersendet sie den Mitgliedern in 
der Reihenfolge ihres Eingangs, auf jeden Fall aber mindestens 2 Monate 
vor Erffnung der Konferenz. Die gewhlten Beamten und die brigen 
Mitarbeiter der Union sowie die Beobachter und Vertreter, die nach den 
einschlgigen Bestimmungen dieser Konvention an Konferenzen teilnehmen 
drfen, sind nicht berechtigt, Vorschlge einzureichen. 

3217. Der Generalsekretr sammelt auch die von Mitgliedern, vom Rat und 
von den Sektoren der Union erhaltenen Berichte sowie die von den 
Konferenzen ausgearbeiteten Empfehlungen und bermittelt sie den 
Mitgliedern, zusammen mit allen Berichten des Generalsekretrs, 
mindestens 4 Monate vor Erffnung der Konferenz. 

3228. Der Generalsekretr bermittelt allen Mitgliedern so bald wie 
mglich die Vorschlge, die nach Ablauf der in Nummer 316 genannten 
Frist bei ihm eingehen. 

3239. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der das 
nderungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Artikels 55 der 
Konstitution und des Artikels 42 dieser Konvention. 



Artikel 31 

Vollmachten bei den Konferenzen 

3241. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten 
Konferenz fr internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation mu 
entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325 bis 331 ordnungsgem 
akkreditiert sein. 

3252.(1) Die Delegationen bei den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom 
Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Auenminister 
unterzeichnet sind. 

326(2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten 
Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom 
Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Auenminister oder von dem 
Minister, in dessen Zustndigkeit die auf der betreffenden Konferenz 
behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind. 

327(3) Unter Vorbehalt einer Besttigung, die von einer der in Nummer 
325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der 
Schluakten vorliegen mu, kann eine Delegation vorlufig akkreditiert 
werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des 
betreffenden Mitglieds bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz 
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter 
der Stndigen Vertretung des betreffenden Mitglieds beim Bro der 
Vereinten Nationen in Genf. 

3283. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den 
Nummern 325 bis 327 genannten zustndigen Amtspersonen unterzeichnet 
sind und eine der folgenden Bedingungen erfllen: 

329-Erteilung der uneingeschrnkten Vollmachten an die Delegation; 

330-Ermchtigung der Delegation zur uneingeschrnkten Vertretung ihrer 
Regierung; 

331-Ermchtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben 
zur Unterzeichnung der Schluakten. 

3324.(1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als 
ordnungsgem anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des 
betreffenden Mitglieds vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der 
Konstitution auszuben und die Schluakten zu unterzeichnen. 

333(2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als 
ordnungsgem anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das 
Stimmrecht auszuben oder die Schluakten zu unterzeichnen, solange 
dieser Zustand andauert. 

3345. Die Vollmachten mssen so bald wie mglich beim Sekretariat der 
Konferenz hinterlegt werden. Der in Nummer 361 dieser Konvention 
vorgesehene Ausschu wird beauftragt, sie zu prfen; er legt dem Plenum 
innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht ber seine 
Schlufolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage 
ist jede Delegation berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen 
und das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds auszuben. 

3356. Im allgemeinen mssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, 
ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. 
Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Grnden keine eigene Delegation 
entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die 
Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. 
Diese Vollmachtsbertragung mu in einer Urkunde niedergelegt sein, die 
von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen 
unterzeichnet ist. 

3367. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere 
stimmberechtigte Delegation bevollmchtigen, ihr Stimmrecht in einer 
oder mehreren Sitzungen auszuben, an denen sie nicht teilnehmen kann. 
In einem solchen Fall mu sie den Prsidenten der Konferenz hierber 
rechtzeitig schriftlich unterrichten. 

3378. Eine Delegation darf nicht mehr als ein bertragenes Stimmrecht 
ausben. 

3389. Telegrafisch bermittelte Vollmachten und Vollmachtsbertragungen 
werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rckfragen des 
Prsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezglich einer 
Vollmacht werden jedoch anerkannt. 

33910. Ein Mitglied oder ein zugelassenes Gremium bzw. eine zugelassene 
Organisation, das bzw. die beabsichtigt, eine Delegation oder Vertreter 
zu einer Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer 
Konferenz fr die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer 
Funkversammlung zu entsenden, teilt dies dem Direktor des Bros des 
betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der 
Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit. 

Kapitel III 

Geschftsordnung 

Artikel 32 

Geschftsordnung der Konferenzen 

und der anderen Tagungen 

340Die Geschftsordnung gilt unbeschadet der in Artikel 55 der 
Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen 
Bestimmungen ber das nderungsverfahren. 



1. Sitzordnung 

341In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der 
Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der franzsischen 
Namen der vertretenen Mitglieder. 

2. Erffnung der Konferenz 

3421.(1) Der Erffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der 
Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung fr die erste 
Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschlge fr die Organisation 
sowie fr die Ernennung der Prsidenten und der Vizeprsidenten der 
Konferenz und ihrer Ausschsse eingereicht werden; dabei werden die 
Grundstze der turnusmigen Besetzung und der geographischen 
Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen 
der Nummer 346 bercksichtigt. 

343(2) Der Prsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den 
Bestimmungen der Nummern 344 und 345 benannt. 



3442.(1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung 
benannte Persnlichkeit erffnet. 

345(2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom 
ltesten Delegationschef erffnet. 

3463.(1) In der ersten Plenarsitzung wird der Prsident gewhlt, der im 
allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persnlichkeit 
ist. 

347(2) Gibt es keine einladende Regierung, so erfolgt die Wahl des 
Prsidenten unter Bercksichtigung des Vorschlags, den die 
Delegationschefs in der in Nummer 342 erwhnten Sitzung gemacht haben. 

3484. Die erste Plenarsitzung hat auerdem folgende Aufgaben: 

349a)Wahl der Vizeprsidenten der Konferenz; 

350b)Bildung der Ausschsse der Konferenz und Wahl der Prsidenten und 
Vizeprsidenten dieser Ausschsse; 

351c)Benennung des Personals fr das Sekretariat der Konferenz in 
bereinstimmung mit Nummer 97 dieser Konvention; das Sekretariat kann 
gegebenenfalls durch Personen verstrkt werden, die von der Verwaltung 
der einladenden Regierung zur Verfgung gestellt werden. 

3. Aufgaben des Prsidenten der Konferenz 

3521. Auer der Erfllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese 
Geschftsordnung bertragen werden, erffnet und schliet der Prsident 
jede Plenarsitzung, leitet die Debatten, sorgt fr die Anwendung der 
Geschftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung 
und verkndet die angenommenen Beschlsse. 

3532. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit, und er 
sorgt fr die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er 
entscheidet ber Antrge und Fragen zur Geschftsordnung und ist 
insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schlieung der Debatte 
und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn 
er es fr ntig hlt, kann er auch entscheiden, da die Einberufung 
einer Plenarsitzung verschoben wird. 

3543. Er schtzt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung ber die 
zur Diskussion stehende Angelegenheit frei und vollstndig darzulegen. 

3554. Er sorgt dafr, da die Debatten auf den Gegenstand der 
Diskussion beschrnkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der 
behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine 
Ausfhrungen auf die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu 
beschrnken. 

4. Bildung von Ausschssen 

3561. Das Plenum kann zur Behandlung der Fragen, die der Konferenz zur 
Beratung vorgelegt werden, Ausschsse bilden. Diese Ausschsse knnen 
Unterausschsse bilden. Die Ausschsse und Unterausschsse knnen 
Arbeitsgruppen bilden. 



3572. Unterausschsse und Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet. 

3583. Vorbehaltlich der Nummern 356 und 357 werden folgende Ausschsse 
gebildet: 

4.1Lenkungsausschu 

359a)Dieser Ausschu setzt sich in der Regel zusammen aus dem 
Prsidenten der Konferenz oder Tagung, der gleichzeitig Prsident des 
Ausschusses ist, aus den Vizeprsidenten der Konferenz und aus den 
Prsidenten und Vizeprsidenten der Ausschsse. 

360b)Der Lenkungsausschu koordiniert alle Ttigkeiten, die dem 
reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die 
Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der 
Mitglieder einiger Delegationen jegliche berschneidung mglichst 
vermeidet. 

4.2Vollmachtenprfungsausschu 

361Eine Konferenz der Regierungsbevollmchtigten, eine Funkkonferenz 
oder eine weltweite Konferenz fr internationale Fernmeldedienste setzt 
einen Vollmachtenprfungsausschu ein, der beauftragt ist, die 
Vollmachten der Delegationen bei diesen Konferenzen zu prfen. Der 
Ausschu teilt seine Schlufolgerungen dem Plenum innerhalb der von 
diesem festgelegten Frist mit. 

4.3Redaktionsausschu 

362a)Die Texte, welche die verschiedenen Ausschsse soweit wie mglich 
in ihrer endgltigen Form unter Bercksichtigung der geuerten 
Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschu vorgelegt, der 
beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle nderungen vorzunehmen 
und die Texte gegebenenfalls mit den unverndert gebliebenen Textteilen 
richtig zu verbinden. 

363b)Der Redaktionsausschu legt diese Texte dem Plenum vor, das sie 
annimmt oder zur erneuten Prfung an den zustndigen Ausschu verweist. 

4.4Ausschu zur Kontrolle des Konferenzbudgets 

364a)Bei der Erffnung jeder Konferenz setzt das Plenum einen Ausschu 
zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die 
Organisation und die den Delegierten zur Verfgung stehenden 
technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die 
Rechnungen fr die whrend der Konferenz anfallenden Ausgaben zu prfen 
und zu genehmigen. Zu diesem Ausschu gehren auer den Mitgliedern der 
Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des 
Generalsekretrs und ein Vertreter des Direktors des betreffenden Bros 
und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser 
Regierung. 

365b)Bevor die vom Rat fr die Konferenz bewilligten Mittel erschpft 
sind, legt der Ausschu zur Kontrolle des Konferenzbudgets in 
Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz dem Plenum eine 
vorlufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung 
entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine 
Verlngerung der Konferenz ber den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu 
dem die bewilligten Mittel erschpft sein werden. 

366c)Am Ende jeder Konferenz legt der Ausschu zur Kontrolle des 
Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine mglichst 
genaue Schtzung der Ausgaben fr die Konferenz sowie derjenigen 
Ausgaben enthlt, die als Folge der Durchfhrung der von dieser 
Konferenz gefaten Beschlsse entstehen knnten. 









367d)Das Plenum prft und genehmigt diesen Bericht und bermittelt ihn 
dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretr zur Vorlage beim Rat 
whrend dessen nchster ordentlicher Tagung. 

5. Zusammensetzung der Ausschsse 

5.1Konferenzen der Regierungsbevollmchtigten 

368Die Ausschsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder 
und den in Nummer 269 dieser Konvention erwhnten Beobachtern, die 
einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt 
worden sind. 

5.2Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen fr internationale 
Fernmeldedienste 

369Die Ausschsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder 
und den in den Nummern 278, 279 und 280 dieser Konvention erwhnten 
Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt 
haben oder vom Plenum benannt worden sind. 

5.3Funkversammlungen, Konferenzen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen und Konferenzen fr die Entwicklung des Fernmeldewesens 

370Auer den Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 259 bis 
262 dieser Konvention erwhnten Beobachtern drfen die Vertreter aller 
Gremien und Organisationen, die auf den entsprechenden Listen (s. 
Nummer 237 dieser Konvention) stehen, an den Funkversammlungen und an 
den Arbeiten der Ausschsse der Konferenzen fr die Standardisierung im 
Fernmeldewesen und der Konferenzen fr die Entwicklung des 
Fernmeldewesens teilnehmen. 

6. Prsidenten und Vizeprsidenten 

der Unterausschsse 

371Vorschlge fr die Wahl der Prsidenten und Vizeprsidenten der 
Unterausschsse werden jeweils vom Prsidenten desjenigen Ausschusses 
gemacht, welcher die Unterausschsse bildet. 

7. Einberufung zu den Sitzungen 

372Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschsse, 
Unterausschsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der 
Konferenz angekndigt. 

8. Vorschlge, 

die vor Erffnung der Konferenz eingereicht werden 

373Die vor Erffnung der Konferenz eingereichten Vorschlge werden vom 
Plenum auf die zustndigen Ausschsse verteilt, die nach Abschnitt 4 
dieser Geschftsordnung gebildet werden. Das Plenum kann aber auch 
jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln. 

9. Vorschlge oder nderungsvorschlge, 

die whrend der Konferenz eingereicht werden 

3741. Die nach Erffnung der Konferenz eingereichten Vorschlge oder 
nderungsvorschlge werden dem Prsidenten der Konferenz, dem 
Prsidenten des zustndigen Ausschusses oder dem Sekretariat der 
Konferenz zur Verffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument 
bergeben. 

3752. Ein schriftlicher Vorschlag oder nderungsvorschlag darf nur 
eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder 
von seinem Vertreter unterzeichnet ist. 

3763. Der Prsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines 
Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschlge 
vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Debatten zu beschleunigen. 

3774. Bei jedem Vorschlag oder nderungsvorschlag mu der zu prfende 
Text klar und genau formuliert sein. 

3785.(1) Der Prsident der Konferenz oder der Prsident des zustndigen 
Ausschusses oder Unterausschusses oder der zustndigen Arbeitsgruppe 
entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein whrend der Sitzung 
vorgelegter Vorschlag oder nderungsvorschlag mndlich bekanntgegeben 
werden kann oder ob er - zwecks Verffentlichung und Verteilung nach 
Nummer 374 - schriftlich eingereicht werden mu. 

379(2) Im allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, ber den 
abgestimmt werden mu, in den Arbeitssprachen der Konferenz so 
rechtzeitig zu verteilen, da er noch vor der Diskussion geprft werden 
kann. 

380(3) Auerdem leitet der Prsident der Konferenz die in Nummer 374 
bezeichneten Vorschlge oder nderungsvorschlge, die er erhlt, je 
nach Fall den zustndigen Ausschssen oder dem Plenum zu. 

3816. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr whrend der Konferenz 
eingereichten Vorschlag oder nderungsvorschlag in der Plenarsitzung 
vorlesen oder verlangen, da er vorgelesen wird, und darf ihn 
begrnden. 

10. Voraussetzungen fr die Behandlung eines Vorschlags 

oder nderungsvorschlags und fr die Beschlufassung 

oder Abstimmung hierber 

3821. Ein Vorschlag oder nderungsvorschlag darf nur dann zur 
Diskussion gestellt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er 
behandelt werden soll, von mindestens einer anderen Delegation 
untersttzt wird. 

3832. Jeder ordnungsgem untersttzte Vorschlag oder 
nderungsvorschlag mu zur Behandlung und anschlieend zur 
Beschlufassung, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, vorgelegt 
werden. 

11. Nichtbehandelte oder zurckgestellte Vorschlge 

oder nderungsvorschlge 

384Wenn ein Vorschlag oder nderungsvorschlag nicht behandelt oder 
seine Behandlung zurckgestellt worden ist, ist es Sache der 
Delegation, die diesen Vorschlag oder nderungsvorschlag vorgelegt hat, 
dafr zu sorgen, da er spter behandelt wird. 



12. Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung 

12.1Beschlufhigkeit 

385Damit in einer Plenarsitzung eine gltige Abstimmung stattfinden 
kann, mu mehr als die Hlfte der bei der Konferenz akkreditierten 
stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten 
sein. 

12.2Diskussionsordnung 

386(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, 
wenn der Prsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im allgemeinen gibt 
er zunchst an, in welcher Eigenschaft er spricht. 



387(2) Jeder, der das Wort hat, mu langsam und deutlich sprechen, die 
Wrter gut voneinander trennen und die ntigen Pausen einlegen, damit 
alle Anwesenden seine Ausfhrungen richtig erfassen knnen. 

12.3Antrge und Fragen zur Geschftsordnung 

388(1) Whrend der Debatten darf eine Delegation, sobald sie es fr 
angebracht hlt, einen Antrag oder eine Frage zur Geschftsordnung 
stellen, ber die der Prsident sogleich entsprechend dieser 
Geschftsordnung entscheiden mu. Jede Delegation darf die Entscheidung 
des Prsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gltig, 
wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen 
dagegen ist. 

389(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschftsordnung stellt, 
darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht 
behandeln. 

12.4Rangordnung der Antrge und Fragen 

zur Geschftsordnung 

390Fr die Antrge und Fragen zur Geschftsordnung, von denen in Nummer 
388 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung: 

391a)alle Fragen zur Geschftsordnung, die sich auf die Anwendung 
dieser Geschftsordnung einschlielich der Abstimmungsverfahren 
beziehen; 

392b)Unterbrechung der Sitzung; 

393c)Aufhebung der Sitzung; 

394d)Vertagung der Debatte ber die zur Diskussion stehende 
Angelegenheit; 

395e)Schlieung der Debatte ber die zur Diskussion stehende 
Angelegenheit; 

396f)alle anderen Antrge oder Fragen zur Geschftsordnung, die 
gestellt werden knnten; ihre Rangordnung wird vom Prsidenten 
festgesetzt. 

12.5Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung 

397Whrend der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation 
unter Angabe der Grnde den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen 
oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag untersttzt wird, erhalten 
zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser 
Frage das Wort; danach wird ber den Antrag abgestimmt. 

12.6Antrag auf Vertagung der Debatte 

398Whrend der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den 
Antrag stellen, die Debatte um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls 
ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, drfen sich an 
dieser auer dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar 
einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird 
ber den Antrag abgestimmt. 

12.7Antrag auf Schlieung der Debatte 

399Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Debatte ber 
die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu schlieen. In diesem Fall 
wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die sich gegen den Antrag 
aussprechen; danach wird ber diesen Antrag abgestimmt. Falls der 
Antrag angenommen wird, verlangt der Prsident sofort, da ber die zur 
Diskussion stehende Angelegenheit abgestimmt wird. 

12.8Beschrnkung der Ausfhrungen 

400(1) Das Plenum kann unter Umstnden die Redezeit und die Zahl der 
Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschrnken. 

401(2) In Verfahrensfragen jedoch beschrnkt der Prsident die Dauer 
der Ausfhrungen jedes Redners auf hchstens 5 Minuten. 

402(3) berschreitet ein Redner die ihm gewhrte Redezeit, so setzt der 
Prsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, 
seine Ausfhrungen in Krze zu beenden. 

12.9Schlieung der Rednerliste 

403(1) Whrend einer Debatte kann der Prsident die Rednerliste 
verlesen; er fgt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch 
uern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der 
Versammlung die Liste fr geschlossen erklren. Der Prsident darf 
jedoch, wenn er es fr angebracht hlt, ausnahmsweise zulassen, da auf 
jede vorangegangene Ausfhrung auch noch nach Schlieung der Liste 
geantwortet wird. 

404(2) Wenn die Rednerliste erschpft ist, erklrt der Prsident die 
Debatte ber die zur Diskussion stehende Angelegenheit fr geschlossen. 

12.10Zustndigkeitsfragen 

405Mglicherweise auftretende Zustndigkeitsfragen mssen geregelt 
werden, bevor ber die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden 
Angelegenheit abgestimmt wird. 

12.11Zurckziehung und Wiederaufnahme eines Antrags 

406Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurckziehen, solange noch 
nicht ber ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, gendert oder 
nicht, zurckgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen 
nderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von 
neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden. 

13. Stimmrecht 

4071. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem fr die 
Teilnahme an der Konferenz ordnungsgem akkreditiert ist, hat nach 
Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz das Recht 
auf eine Stimme. 

4082. Die Delegation eines Mitglieds der Union bt ihr Stimmrecht unter 
den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus. 

4093. Wird ein Mitglied der Union bei einer Funkversammlung, einer 
weltweiten Konferenz fr die Standardisierung im Fernmeldewesen oder 
einer Konferenz fr die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch 
eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 
dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen 
des betreffenden Mitglieds ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf 
nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis 338 dieser 
Konvention ber die Vollmachtsbertragungen gelten auch fr die 
vorgenannten Konferenzen. 

14. Abstimmung 

14.1Definition des Begriffs "Mehrheit" 

410(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hlfte der 
anwesenden und abstimmenden Delegationen. 

411(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der fr die 
Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht bercksichtigt. 

412(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder nderungsvorschlag 
als abgelehnt. 

413(4) Fr die Zwecke dieser Geschftsordnung gilt als "anwesende und 
abstimmende Delegation" jede Delegation, die sich fr oder gegen einen 
Vorschlag ausspricht. 

14.2Nichtteilnahme an der Abstimmung 

414Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung 
nicht beteiligen oder ausdrcklich erklren, da sie nicht daran 
teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der 
Beschlufhigkeit im Sinne der Nummer 385 dieser Konvention nicht als 
abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 416 
nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben. 

14.3Qualifizierte Mehrheit 

415Im Fall der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Union gilt die in 
Artikel 2 der Konstitution festgesetzte Mehrheit. 



14.4Stimmenthaltungen von mehr als fnfzig vom Hundert 

416Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hlfte der abgegebenen 
Stimmen (fr, gegen, Enthaltungen) bersteigt, wird die Behandlung der 
zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine sptere Sitzung 
verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr bercksichtigt 
werden. 

14.5Abstimmungsverfahren 

417(1) Es wird wie folgt abgestimmt: 

418a)im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, da eine Abstimmung 
durch Namensaufruf nach Buchstabe b oder eine geheime Abstimmung nach 
Buchstabe c verlangt worden ist; 

419b)durch Namensaufruf, der in alphabetischer Reihenfolge der 
franzsischen Namen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder 
erfolgt, 

4201.wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten 
Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine 
geheime Abstimmung nach Buchstabe c nicht verlangt worden ist, oder 

4212.wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a keine eindeutige 
Mehrheit ergibt; 

422c)durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 5 der anwesenden und 
stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung 
verlangen. 

423(2) Vor Beginn der Abstimmung prft der Prsident jeden Antrag 
bezglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende 
Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. 
Anschlieend erklrt er die Abstimmung fr erffnet und teilt nach 
ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit. 

424(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die 
geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses. 

425(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems 
durchgefhrt werden, wenn ein geeignetes System verfgbar ist und die 
Konferenz dies beschliet. 

14.6Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung 

426Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation 
unterbrochen werden, es sei denn, da es sich um einen Antrag zur 
Geschftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung 
bezieht. Dieser Antrag zur Geschftsordnung darf keinen Vorschlag 
enthalten, der eine nderung der laufenden Abstimmung oder eine 
nderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. 
Die Abstimmung beginnt damit, da der Prsident diese als erffnet 
erklrt, und endet damit, da er deren Ergebnisse mitteilt. 

14.7Erklrung zur Abstimmung 

427Der Prsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der 
Abstimmung eine Erklrung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wnschen. 

14.8Abstimmung ber die einzelnen Teile eines Vorschlags 

428(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und ber seine einzelnen Teile 
wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn 
die Versammlung es fr zweckmig hlt oder wenn der Prsident es mit 
Zustimmung des Verfassers vorschlgt. Die angenommenen Teile des 
Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht. 

429(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der 
Vorschlag selbst als abgelehnt. 

14.9Abstimmungsordnung bei Vorschlgen, die ein und dieselbe 
Angelegenheit betreffen 

430(1) Behandeln mehrere Vorschlge ein und dieselbe Angelegenheit, so 
wird ber die einzelnen Vorschlge in der Reihenfolge abgestimmt, in 
der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes 
beschliet. 

431(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darber, ob 
ber den nchsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht. 

14.10nderungsvorschlge 

432(1) Als nderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine 
Streichung, eine Hinzufgung zu einem Teil des ursprnglichen 
Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht. 

433(2) Nimmt eine Delegation einen nderungsvorschlag zu einem von ihr 
eingereichten Vorschlag an, so wird die nderung sogleich in den 
ursprnglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet. 

434(3) Ein Vorschlag, der eine nderung vorsieht, gilt nicht als 
nderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, da er mit 
dem ursprnglichen Vorschlag unvereinbar ist. 

14.11Abstimmung ber nderungsvorschlge 

435(1) Wird zu einem Vorschlag ein nderungsvorschlag eingereicht, so 
wird zunchst ber diesen nderungsvorschlag abgestimmt. 

436(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein nderungsvorschlag 
eingereicht, so wird zunchst ber denjenigen nderungsvorschlag 
abgestimmt, der am meisten vom ursprnglichen Wortlaut abweicht. Wenn 
dieser nderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhlt, wird hiernach 
unter den verbleibenden nderungsvorschlgen ber denjenigen 
abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprnglichen Wortlaut 
abweicht, und so fort, bis einer der nderungsvorschlge die 
Stimmenmehrheit erhlt; wenn alle nderungsvorschlge behandelt worden 
sind, ohne da fr einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird ber 
den nicht genderten ursprnglichen Vorschlag abgestimmt. 

437(3) Wenn ein oder mehrere nderungsvorschlge angenommen werden, 
wird ber den genderten Vorschlag selbst abgestimmt. 

14.12Wiederholung einer Abstimmung 

438(1) In den Ausschssen, Unterausschssen und Arbeitsgruppen einer 
Konferenz oder einer Tagung darf ber einen Vorschlag, einen Teil eines 
Vorschlags oder einen nderungsvorschlag, ber den bereits durch 
Abstimmung in einem der Ausschsse oder Unterausschsse oder in einer 
der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschu oder 
Unterausschu oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt 
werden. Diese Bestimmung gilt unabhngig vom gewhlten 
Abstimmungsverfahren. 

439(2) In den Plenarsitzungen darf ber einen Vorschlag, einen Teil 
eines Vorschlags oder einen nderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt 
werden, es sei denn, da die beiden folgenden Bedingungen erfllt sind: 

440a)Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stellt einen 
entsprechenden Antrag; 

441b)der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird frhestens einen 
vollen Tag nach der Abstimmung gestellt. 

15. Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren 

in Ausschssen und Unterausschssen 

4421. Die Aufgaben der Prsidenten der Ausschsse und Unterausschsse 
entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschftsordnung dem 
Prsidenten der Konferenz zufallen. 

4432. Die fr den Ablauf der Debatten in einer Plenarsitzung geltenden 
Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschftsordnung festgelegt 
sind, sind auch auf die Debatten der Ausschsse und Unterausschsse 
anwendbar, auer in bezug auf die Beschlufhigkeit. 

4443. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschftsordnung gelten 
auch fr die Abstimmungen in den Ausschssen und Unterausschssen. 

16. Vorbehalte 

4451. Im allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von 
den brigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Mglichkeit bemhen, 
sich der Ansicht der Mehrheit anzuschlieen. 



4462. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, da irgendein Beschlu ihre 
Regierung daran hindern knnte, die Verbindlichkeit von 
nderungsvorschlgen zur Konstitution oder zu dieser Konvention oder 
aber die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen 
anzuerkennen, kann sie vorlufige oder endgltige Vorbehalte gegen 
diesen Beschlu machen; solche Vorbehalte knnen auch von einer 
Delegation im Namen eines Mitglieds gemacht werden, das an der 
Konferenz nicht teilnimmt und das nach Arti- 

kel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der 
Schluakten eine Vollmacht erteilt hat. 

17. Protokolle der Plenarsitzungen 

4471. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der 
Konferenz angefertigt, welches sie so frh wie mglich, auf 

alle Flle aber sptestens 5 Werktage nach jeder Sitzung, an die 
Delegationen verteilt. 

4482. Wenn die Protokolle verteilt sind, knnen die Delegationen beim 
Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, 
die sie fr gerechtfertigt halten; dies mu so bald wie mglich 
geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, 
in der die Protokolle genehmigt werden, nderungen mndlich 
vorzutragen. 

4493.(1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschlge und 
Beschlsse mit den wichtigsten der sie sttzenden Argumente in 
mglichst kurzgefater Form. 



450(2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, da jegliche von ihr 
whrend der Debatten abgegebene Erklrung zusammengefat oder im vollen 
Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie mu dies dann in der 
Regel zu Beginn ihrer Ausfhrungen ankndigen, um die Arbeit der 
Berichterstatter zu erleichtern. Sie mu ferner dem Sekretariat der 
Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach 
Schlieung der Sitzung liefern. 

4514. Von der in Nummer 450 eingerumten Mglichkeit, die Erklrungen 
in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam 
Gebrauch gemacht werden. 









18. Berichte der Ausschsse 

und Unterausschsse 

4521.(1) Die Diskussionsergebnisse der Ausschsse und Unterausschsse 
werden sitzungsweise in Berichten zusammengefat, die vom Sekretariat 
der Konferenz angefertigt und sptestens 

5 Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. 

In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie 
die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und 
die Vorschlge und Beschlsse, die sich aus der gesamten Debatte 
ergeben, klar herausgestellt. 

453(2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in Nummer 
450 vorgesehenen Mglichkeit Gebrauch zu machen. 

454(3) Von der in Nummer 453 eingerumten Mglichkeit soll indessen nur 
sparsam Gebrauch gemacht werden. 

4552. Die Ausschsse und Unterausschsse knnen, wenn sie es fr 
erforderlich halten, Teilberichte fertigen und, wenn die Umstnde es 
erlauben, am Ende ihrer Arbeiten einen Schlubericht vorlegen, in dem 
sie die Vorschlge und Beschlsse, die sich aus den ihnen bertragenen 
Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen. 

19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle 

und Berichte 

4561.(1) Im allgemeinen fragt der Prsident zu Beginn jeder 
Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder 
Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder, wenn es 
sich um einen Ausschu oder Unterausschu handelt, zu dem Bericht ber 
die vorangegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die 
Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem 
Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn kein 
mndlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das 
Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise 
berichtigt. 

457(2) Jeder Teilbericht oder Schlubericht mu von dem betreffenden 
Ausschu oder Unterausschu genehmigt werden. 

4582.(1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom 
Prsidenten geprft und genehmigt. 

459(2) Die Berichte ber die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder 
Unterausschusses werden vom Prsidenten dieses Ausschusses oder 
Unterausschusses geprft und genehmigt. 

20. Numerierung 

4601. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Abstze derjenigen 
Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung 
in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefgten Textteile erhalten 
vorlufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des 
ursprnglichen Textes, der die Buchstaben "A", "B" usw. hinzugefgt 
werden. 

4612. Die endgltige Numerierung der in erster Lesung angenommenen 
Kapitel, Artikel und Abstze ist in der Regel Aufgabe des 
Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschlu des Plenums dem 
Generalsekretr bertragen werden. 

21. Endgltige Genehmigung 

462Die Texte der Schluakten einer Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten 
Konferenz fr internationale Fernmeldedienste gelten als endgltig, 
wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind. 

22. Unterschrift 

463Die Texte der Schluakten werden, sobald sie von den in Nummer 462 
erwhnten Konferenzen genehmigt sind, den Delegierten, die mit den in 
Artikel 31 dieser Konvention beschriebenen Vollmachten ausgestattet 
sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen 
Reihenfolge der franzsischen Namen der Mitglieder. 

23. Beziehungen zu Presse und ffentlichkeit 

4641. Amtliche Kommuniques ber die Arbeiten der Konferenz drfen nur 
mit Genehmigung des Prsidenten der Konferenz an die Presse gegeben 
werden. 

4652. Presse und ffentlichkeit drfen, soweit dies durchfhrbar ist, 
an den Konferenzen teilnehmen; dabei sind die Richtlinien zu beachten, 
die bei der in Nummer 342 erwhnten Sitzung der Delegationschefs 
angenommen wurden, sowie die vom Generalsekretr getroffenen 
praktischen Vorkehrungen. Die Anwesenheit von Presse und ffentlichkeit 
darf in keinem Fall zu Strungen des reibungslosen Arbeitsablaufs einer 
Sitzung fhren. 

4663. Zu den anderen Tagungen der Union sind Presse und ffentlichkeit 
nicht zugelassen, es sei denn, da die Teilnehmer an der betreffenden 
Tagung anders entscheiden. 

24. Gebhrenfreiheit 

467Fr die Dauer der Konferenz genieen die Mitglieder der 
Delegationen, die Vertreter der Mitglieder im Rat, die Mitglieder des 
Funkregulierungsausschusses, die an der Konferenz teilnehmenden hohen 
Beamten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union und das zur 
Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union 
Gebhrenfreiheit im Post-, Telegramm-, Telefon- und Telexverkehr in dem 
Umfang, ber den sich die gastgebende Regierung in dieser Hinsicht mit 
den brigen Regierungen und den betreffenden anerkannten 
Betriebsunternehmen einigen konnte. 

Kapitel IV 

Andere Bestimmungen 

Artikel 33 

Finanzen 

4681.(1) Jedes Mitglied whlt seine Beitragsklasse nach den 
einschlgigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach 
folgender Tabelle: 

Klasse von 40Einheiten 

Klasse von 35Einheiten 

Klasse von 30Einheiten 

Klasse von 28Einheiten 

Klasse von 25Einheiten 

Klasse von 23Einheiten 

Klasse von 20Einheiten 

Klasse von 18Einheiten 

Klasse von 15Einheiten 

Klasse von 13Einheiten 

Klasse von 10Einheiten 

Klasse von 8Einheiten 

Klasse von 5Einheiten 

Klasse von 4Einheiten 

Klasse von 3Einheiten 

Klasse von 2Einheiten 

Klasse von 112Einheiten 

Klasse von 1Einheit 

Klasse von 12Einheit 

Klasse von 14Einheit 

Klasse von 18Einheit*) 

Klasse von 116Einheit*) 

*)Fr diejenigen Lnder, welche von der Organisation der Vereinten 
Nationen als die am wenigsten entwickelten Lnder eingestuft werden, 
und fr andere, vom Rat bestimmte Mitglieder. 





469(2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jedes 
Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten whlen, die 40 Einheiten 
bersteigt. 

470(3) Der Generalsekretr gibt allen Mitgliedern der Union bekannt, 
fr welche Beitragsklasse jedes Mitglied sich entschieden hat. 

471(4) Die Mitglieder knnen jederzeit eine hhere als die zuvor von 
ihnen angenommene Beitragsklasse whlen. 



4722.(1) Jedes neue Mitglied entrichtet fr das Jahr seines Beitritts 
einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten 
Beitrag. 

473(2) Kndigt ein Mitglied die Konstitution und diese Konvention, 
so mu es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die 
Kndigung wirksam wird, entrichten. 



4743. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden 
Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird fr die ersten 
sechs Monate auf 3% (drei vom Hundert) jhrlich und vom Anfang des 
siebenten Monats an auf 6% (sechs vom Hundert) jhrlich festgesetzt. 

4754. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beitrge der in den 
Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwhnten Organisationen und der 
nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der 
Union zugelassenen Gremien. 

4765. Die in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwhnten 
Organisationen sowie andere internationale Organisationen, die an einer 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten, an den Arbeiten eines Sektors 
der Union oder an einer weltweiten Konferenz fr internationale 
Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich nach den Nummern 479 bis 
481, je nach Fall, an den Ausgaben dieser Konferenz oder dieses 
Sektors, es sei denn, da sie hiervon unter Vorbehalt der 
Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind. 

4776. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in 
Nummer 237 dieser Konvention erwhnten Listen steht, beteiligt sich 
nach den Nummern 479 und 480 an den Ausgaben des Sektors. 

4787. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in 
Nummer 237 dieser Konvention erwhnten Listen steht und an einer 
Funkkonferenz, einer weltweiten Konferenz fr internationale 
Fernmeldedienste oder an einer Konferenz oder Versammlung eines 
Sektors, in dem es bzw. sie nicht Mitglied ist, teilnimmt, beteiligt 
sich nach den Nummern 479 und 481 an den Ausgaben dieser Konferenz oder 
Versammlung. 

4798. Die in den Nummern 476, 477 und 478 erwhnten Beitrge beruhen 
auf der freien Wahl einer Beitragsklasse aus der Tabelle in Nummer 468, 
mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von 
14, 18 und 116 Einheit (diese Ausnahme gilt nicht fr den Sektor fr 
die Entwicklung des Fernmeldewesens); die gewhlte Beitragsklasse wird 
dem Generalsekretr mitgeteilt; jedes Gremium und jede Organisation 
kann jederzeit eine hhere als die zuvor von ihr angenommene 
Beitragsklasse whlen. 

4809. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes 
betroffenen Sektors wird auf 15 der Beitragseinheit der Mitglieder der 
Union festgesetzt. Diese Beitrge gelten als Einnahme der Union. Sie 
werden nach Nummer 474 verzinst. 



48110. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer 
Konferenz oder einer Versammlung wird festgesetzt, indem der 
Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz oder Versammlung 
dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die von den 
Mitgliedern als ihr Beitrag zu den Ausgaben der Union gezahlt werden. 
Die Beitrge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom 60. Tag nach 
Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 474 festgelegten Stzen 
verzinst. 

48211. Die Zahl der Beitragseinheiten kann nur nach den in den 
einschlgigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution dargelegten 
Grundstzen vermindert werden. 

48312. Wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors gekndigt oder 
wird diese Teilnahme beendigt (s. Nummer 240 dieser Konvention), so mu 
der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kndigung 
wirksam wird, oder des Monats, in dem die Teilnahme beendigt wird, 
entrichtet werden. 

48413. Der Verkaufspreis fr Verffentlichungen wird vom 
Generalsekretr festgesetzt, wobei er dafr sorgt, da im allgemeinen 
die Kosten fr die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden. 

48514. Die Union unterhlt einen Reservefonds als Betriebskapital, der 
es ermglicht, die unerllichen Ausgaben zu decken und ausreichende 
Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen mglichst 
vermieden wird. Der Rat setzt jhrlich den Betrag des Reservefonds 
entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes 
Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht 
ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. 
Weitere Einzelheiten ber diesen Reservefonds sind in den 
Finanzvorschriften enthalten. 

48615.(1) Der Generalsekretr darf im Einvernehmen mit dem 
Koordinierungsausschu freiwillige Beitrge in Form von Geld oder 
Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, da die an diese Beitrge 
geknpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen 
der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in 
den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen ber die Annahme und die 
Verwendung dieser freiwilligen Beitrge enthalten sein mssen. 

487(2) Der Generalsekretr gibt dem Rat Rechenschaft ber diese 
freiwilligen Beitrge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem 
kurz ber die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes 
einzelnen dieser Beitrge sowie ber die getroffenen Manahmen 
berichtet wird. 

Artikel 34 

Verantwortlichkeit der Konferenzen 

im finanziellen Bereich 

4881. Bevor die Konferenzen der Union Vorschlge annehmen oder 
Beschlsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, bercksichtigen 
sie alle Budgetanstze der Union, um sicherzustellen, da diese 
Vorschlge oder Beschlsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die 
Mittel bersteigen, die der Rat genehmigen darf. 

4892. Beschlsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie 
unmittelbar oder mittelbar dazu fhren, da die Ausgaben hher sind als 
die Mittel, die der Rat genehmigen darf. 



Artikel 35 

Sprachen 

4901.(1) Bei den Konferenzen und Tagungen der Union drfen andere als 
die in den einschlgigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution 
angegebenen Sprachen verwendet werden, 

491a)wenn an den Generalsekretr oder den Direktor des betreffenden 
Bros der Antrag gestellt wird, fr die mndliche oder schriftliche 
Verwendung einer oder mehrerer zustzlicher Sprachen zu sorgen, 
vorausgesetzt, da die hierdurch entstehenden zustzlichen Kosten von 
den Mitgliedern getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder 
untersttzt haben; 

492b)wenn eine Delegation auf eigene Kosten fr die mndliche 
bersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der 
einschlgigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen 
Sprachen sorgt. 

493(2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der 
Generalsekretr oder der Direktor des betreffenden Bros nach 
Mglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern 
die Zusicherung erhalten hat, da sie der Union die entstehenden Kosten 
ordnungsgem erstatten. 

494(3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende 
Delegation auerdem, wenn sie es wnscht, auf eigene Kosten fr die 
mndliche bersetzung aus einer der in der einschlgigen Bestimmung des 
Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene 
Sprache sorgen. 

4952. Alle in den einschlgigen Bestimmungen des Artikels 29 der 
Konstitution erwhnten Dokumente drfen in einer anderen als den dort 
vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung verffentlicht werden, da 
die Mitglieder, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten 
fr die bersetzung und Verffentlichung entstehenden Kosten zu tragen. 

Kapitel V 

Verschiedene Bestimmungen 

ber den Betrieb der Fernmeldedienste 

Artikel 36 

Gebhren und Gebhrenfreiheit 

496Die Bestimmungen ber die Fernmeldegebhren und die verschiedenen 
Flle, in denen Gebhrenfreiheit gewhrt wird, sind in den 
Vollzugsordnungen niedergelegt. 

Artikel 37 

Aufstellung und Begleichung von Rechnungen 

4971. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende 
Transaktion und wird in bereinstimmung mit den laufenden 
internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitglieder erledigt, 
wenn deren Regierungen diesbezgliche Abmachungen getroffen haben. Wenn 
Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene 
besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach 
den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgefhrt. 

4982. Die Verwaltungen der Mitglieder und die anerkannten 
Betriebsunternehmen, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, 
mssen sich ber den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und - 
forderungen einigen. 

4993. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwhnten 
Zahlungsverpflichtungen und -forderungen beziehen, werden nach den 
Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den 
beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. 

Artikel 38 

Whrungseinheit 

500Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern 
bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebhren fr die 
internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der 
internationalen Rechnungen als Whrungseinheit 

-entweder die Whrungseinheit des Internationalen Whrungsfonds 

-oder der Goldfranken 

verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen nher bestimmt sind. Die 
Durchfhrungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugsordnung fr 
internationale Fernmeldedienste enthalten. 

Artikel 39 

Gegenseitiger Verkehr 

5011. Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im 
Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rcksicht auf das von ihnen 
benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen. 

5022. Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der 
Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines 
Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht 
aufnehmen kann, vorausgesetzt, da dieses Unvermgen auf der Eigenart 
dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von 
Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen 
Verkehrs ist. 

5033. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle 
einem eingeschrnkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet 
werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten 
System unabhngige Umstnde es verlangen. 

Artikel 40 

Geheime Sprache 

5041. Staats- und Diensttelegramme drfen in allen Verkehrsbeziehungen 
in geheimer Sprache abgefat werden. 



5052. Privattelegramme in geheimer Sprache drfen im Verkehr zwischen 
allen Mitgliedern zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitglieder, die 
ber den Generalsekretr im voraus bekanntgegeben haben, da sie fr 
diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen. 

5063. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in 
geheimer Sprache fr ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, mssen 
solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wre 
nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden. 

Kapitel VI 

Schiedsgerichtsbarkeit 

und nderung der Konvention 

Artikel 41 

Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren 

(s. Artikel 56 der Konstitution) 

5071. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, 
leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt. 

5082. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverstndnis, ob das 
Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu bertragen 
ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen bertragen, wenn sich die 
Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem 
die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt 
worden ist, ber diesen Punkt geeinigt haben. 

5093. Wenn das Schiedsrichteramt Personen bertragen wird, drfen die 
Schiedsrichter weder Staatsangehrige eines Staats sein, der in dem 
Streitfall Partei ist, noch drfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser 
Staaten haben oder in ihren Diensten stehen. 

5104. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser 
Regierungen bertragen wird, mssen diese unter den Mitgliedern 
ausgewhlt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch 
Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall 
verursacht hat. 

5115. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter 
binnen 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung darber, da die Absicht 
besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. 

5126. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, 
benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall 
gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 
510 und 511 vorgesehenen Verfahren. 

5137. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem 
Einverstndnis einen dritten Schiedsrichter; dieser mu, wenn die 
beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, 
sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen 
entsprechen und ferner eine andere Staatsangehrigkeit als die beiden 
anderen haben. Knnen sich die beiden Schiedsrichter ber die Wahl des 
dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlgt jeder Schiedsrichter 
einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise 
beteiligt ist. Der Generalsekretr bestimmt dann den dritten 
Schiedsrichter durch das Los. 

5148. Die streitenden Parteien knnen bereinkommen, da sie ihren 
Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in 
gegenseitigem Einverstndnis benannt wird; sie knnen auch je einen 
Schiedsrichter benennen und den Generalsekretr bitten, diesen einen 
Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen. 

5159. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen ber 
den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese 
Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln. 

51610. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgltig und 
bindend fr die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus 
mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die 
Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgltig und fr die 
Parteien bindend. 

51711. Jede Partei trgt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und 
die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den 
Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens 
werden gleichmig auf die streitenden Parteien verteilt. 

51812. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Ausknfte, 
welche der oder die Schiedsrichter etwa bentigen. Wenn die streitenden 
Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters 
oder der Schiedsrichter dem Generalsekretr fr knftige Referenzzwecke 
mitgeteilt. 

Artikel 42 

Bestimmungen zur nderung dieser Konvention 

5191. Jedes Mitglied der Union kann einen nderungsvorschlag zu dieser 
Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag mu, damit er allen 
Mitgliedern der Union rechtzeitig bermittelt und von ihnen geprft 
werden kann, beim Generalsekretr sptestens 8 Monate vor dem fr die 
Erffnung der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten festgelegten 
Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretr bermittelt einen solchen 
Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie mglich, jedoch 
sptestens 6 Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. 

5202. Ein Vorschlag zur nderung eines nach Nummer 519 eingereichten 
nderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union 
oder von seiner Delegation bei der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten eingereicht werden. 

5213. In einer Plenarsitzung der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten ist die Beschlufhigkeit fr die Prfung 
eines nderungsvorschlags zu dieser Konvention oder einer nderung 
eines solchen nderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die 
Hlfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
akkreditierten Delegationen anwesend sind. 

5224. Damit ein Vorschlag zur nderung eines nderungsvorschlags sowie 
der nderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun gendert worden ist oder 
nicht, angenommen wird, mu er in einer Plenarsitzung von mehr als der 
Hlfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. 

5235. Sofern in den vorhergehenden Abstzen dieses Artikels, die 
magebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser 
Konvention enthaltenen Bestimmungen ber Konferenzen und die 
Geschftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen. 



5246. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
angenommenen nderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form 
einer einzigen nderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten 
Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem 
Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder 
Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur nderungsurkunde 
hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder 
der Beitritt zu nur einem Teil dieser nderungsurkunde ist 
ausgeschlossen. 

5257. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten beschlieen, da eine nderung dieser 
Konvention erforderlich ist, damit eine nderung der Konstitution 
richtig durchgefhrt werden kann. In diesem Fall tritt die nderung der 
Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der nderung der Konstitution in 
Kraft. 

5268. Der Generalsekretr notifiziert allen Mitgliedern die 
Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder 
Beitrittsurkunde. 

5279. Nach dem Inkrafttreten einer solchen nderungsurkunde gilt die 
Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den 
Artikeln 52 und 53 der Konstitution fr die genderte Konvention. 

52810. Der Generalsekretr lt eine solche nderungsurkunde nach ihrem 
Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen 
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 
241 der Konstitution gilt auch fr jede nderungsurkunde. 









Anlage 

Definition einiger in dieser Konvention 

und in den Vollzugsordnungen der 

Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe 

Fr die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben die 
folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. 

1001Sachverstndiger: 

Eine Person, die entsandt wird von 

a)der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder 

b)einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den 
Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder 

c)einer internationalen Organisation, 

um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche 
Zustndigkeit fallen. 

1002Beobachter: 

Eine Person, die nach den einschlgigen Bestimmungen dieser Konvention 
entsandt wird von 

-der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der 
Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, einer 
regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen 
Organisation, die Satellitensysteme betreibt, um in beratender 
Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten, an einer 
Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen, 

-einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an 
einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen, 

-der Regierung eines Mitglieds der Union, um an einer regionalen 
Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. 





1003Mobiler Funkdienst: 

Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen 
mobilen Funkstellen. 

1004Wissenschaftliche Institution 

oder industrielles Unternehmen: 

Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche 
Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von 
Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen 
fr Fernmeldedienste beschftigt. 

1005Funkverkehr: 

Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. 

Anmerkung 1:Vereinbarungsgem sind Funkwellen elektromagnetische 
Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3 000 GHz liegen und die sich ohne 
knstliche Fhrung im freien Raum ausbreiten. 

Anmerkung 2:Fr die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention 
umfat der Begriff "Funkverkehr" auch den Fernmeldeverkehr, der mit 
Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen 
oberhalb 3 000 GHz liegen und die sich ohne knstliche Fhrung im 
freien Raum ausbreiten. 

1006Dienstfernmeldeverbindung: 

Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen ffentlichen 
Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen 

-Verwaltungen, 

-anerkannten Betriebsunternehmen, 

-dem Prsidenten des Rats, dem Generalsekretr, dem 
Vizegeneralsekretr, den Direktoren der Bros, den Mitgliedern des 
Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten 
Beamten der Union einschlielich derjenigen, die einen offiziellen 
Auftrag der Union im Auendienst erfllen. 









Erklrungen und Vorbehalte 

zum Abschlu der Zustzlichen Konferenz 

der Regierungsbevollmchtigten 

der Internationalen Fernmeldeunion 

(Genf 1992)*) 

Bei der Unterzeichnung dieses Dokuments, das Bestandteil der 
Schluakten der Zustzlichen Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 
(Genf 1992) ist, besttigen die unterzeichneten 
Regierungsbevollmchtigten, da sie folgende, zum Abschlu der 
Konferenz formulierte Erklrungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen 
haben: 

1 

Original: englisch 

Fr die Republik Slowenien: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) behlt die Delegation der 
Republik Slowenien, vorbehaltlich der offiziellen Ratifikation dieser 
Schluakten, ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls ein Mitglied seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht 
entrichtet oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefgten 
Protokolle hlt oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 





*)Anmerkung des Generalsekretariats: Die Texte der Erklrungen und 
Vorbehalte sind in der Reihenfolge ihrer Hinterlegung geordnet. 

Im Inhaltsverzeichnis sind diese Texte nach dem Namen der Mitglieder, 
von denen sie stammen, alphabetisch geordnet. 









. 

2 

Original: franzsisch 

Fr die Gabunische Republik: 

Die Delegation der Gabunischen Republik behlt ihrer Regierung das 
Recht vor, 

1. alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Manahmen zu 
ergreifen, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte 
anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen; 



2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus 
diesen Vorbehalten ergeben knnten. 

3 

Original: englisch 

Fr die Demokratische Volksrepublik Korea: 

Die Delegation der Demokratischen Volksrepublik Korea behlt ihrer 
Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur 
Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, falls sich irgendwelche 
Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer 
Anlagen oder des ihnen beigefgten Protokolls halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



4 

Original: englisch 

Fr die Republik Korea: 

Die Delegation der Republik Korea behlt ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls irgendwelche Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich nicht an die Bestimmungen 
der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle halten 
oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



5 

Original: englisch 

Fr die Republik Sambia: 

Die Delegation der Republik Sambia bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich irgendwelche Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte 
solcher Mitglieder unmittelbar oder mittelbar das reibungslose Arbeiten 
ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder ihre Staatshoheit berhren. 



Ferner behlt die Delegation der Republik Sambia ihrer Regierung das 
Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschlielich) der Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) durch die Republik Sambia gegebenenfalls weitere Vorbehalte 
zu formulieren. 

6 

Original: englisch 

Fr den Islamischen Staat Afghanistan: 

Die Delegation des Islamischen Staates Afghanistan bei der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der 
ihnen beigefgten Protokolle hlt oder falls Vorbehalte anderer Lnder 
ihren Interessen zuwiderlaufen und vor allem falls sie das reibungslose 
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen; 



2. keine finanzielle Manahme anzuerkennen, die eine Erhhung ihres 
Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich zieht; 

3. vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Vorbehalte oder 
Erklrungen zu formulieren; 

4. die Forderungen nach Ausdehnung der Staatshoheit auf Teile der 
Umlaufbahn der geostationren Satelliten nicht anzuerkennen, denn 
solche Forderungen stehen dem allgemein anerkannten internationalen 
Status des aueratmosphrischen Raums entgegen. 

7 

Original: englisch 

Fr Malawi: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt die Delegation von Malawi ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder sich nicht an die 
Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention halten oder falls 
Vorbehalte anderer Mitglieder der Union das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



8 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Senegal: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten dieser Zustzlichen Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten (Genf, Dezember 1992) erklrt die 
Delegation der Republik Senegal im Namen ihrer Regierung, da sie keine 
Folgen von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die eine Erhhung 
ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



Ferner behlt die Republik Senegal sich das Recht vor, alle Manahmen 
zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich 
hlt, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention, ihrer Anlagen oder des fakultativen 
Protokolls ber die obligatorische Beilegung von Streitfllen, wie sie 
von der Konferenz angenommen wurden, halten oder falls Vorbehalte 
anderer Lnder dazu fhren, da das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigt wird. 

9 

Original: englisch 

Fr das Knigreich Swasiland: 

Die Delegation des Knigreichs Swasiland behlt ihrer Regierung das 
Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls sich irgendwelche Mitglieder in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer 
Anlagen und der dazugehrigen Vollzugsordnungen halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 

10 

Original: franzsisch 

Fr Burkina Faso: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) behlt die Delegation von 
Burkina Faso ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung der Interessen von Burkina Faso fr 
erforderlich hlt, 

1. falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer jeweiligen Anlagen hlt; 

2. falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union 
nicht entrichten; 

3. falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten und 
den einwandfreien technischen und/oder kommerziellen Betrieb der 
Fernmeldedienste in Burkina Faso beeintrchtigen. 



Ferner behlt die Delegation von Burkina Faso ihrer Regierung das Recht 
vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklrungen 
oder Vorbehalte zu formulieren. 

11 

Original: englisch 

Fr die Republik Fidschi: 

Die Delegation der Republik Fidschi behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls ein Mitglied sich in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der 
ihnen beigefgten Protokolle hlt oder falls Vorbehalte anderer Lnder 
das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder 
eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich 
ziehen. 



12 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Guinea: 

Die Delegation der Republik Guinea bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Lnder 
das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder 
eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich 
ziehen. 



13 

Original: englisch 

Fr das Knigreich Lesotho: 

Die Delegation des Knigreichs Lesotho erklrt im Namen ihrer 
Regierung, 

1. da sie keine Folgen von Vorbehalten irgendeines Landes anerkennt 
und ihrer Regierung das Recht vorbehlt, alle Manahmen zu ergreifen, 
die sie fr erforderlich hlt; 

2. da sie ihrer Regierung das Recht vorbehlt, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich andere Lnder nicht an die Bestimmungen der Konstitution, 
der Konvention und der Vollzugsordnungen der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefgten 
Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose 
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 

14 

Original: englisch 

Fr die Republik Suriname: 

Die Delegation der Republik Suriname behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich andere Mitglieder nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der ihnen beigefgten 
Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose 
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



15 

Original: englisch 

Fr die Islamische Republik Iran: 

Im Namen Gottes, des Gndigsten und Barmherzigsten, 

behlt die Delegation der Islamischen Republik Iran bei der 
Unterzeichnung der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) ihrer Regierung das Recht vor, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Rechte und 
Interessen fr erforderlich hlt oder die hierzu erforderlich sind, 
falls sich andere Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an 
die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der 
ihnen beigefgten Protokolle und der dazugehrigen Vollzugsordnungen 
halten; 

2. ihre Interessen zu wahren, falls bestimmte Mitglieder der Union 
ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder falls 
Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten der 
Fernmeldedienste der Islamischen Republik Iran beeintrchtigen; 

3. die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), und zwar insbesondere die 
Bestimmungen der Nummern 222 und 229 der Konstitution und der Nummer 
524 der Konvention, die unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit 
berhren und der Verfassung, den Gesetzen und den Vorschriften der 
Islamischen Republik Iran zuwiderlaufen knnen, nicht als fr sich 
verbindlich anzuerkennen; 

4. bis zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) weitere Vorbehalte und 
Erklrungen zu formulieren. 

16 

Original: franzsisch 

Fr sterreich, Belgien, Luxemburg: 

Hinsichtlich des Artikels 4 der Konstitution der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) erklren die Delegationen der obengenannten 
Lnder ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer 
Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 erwhnten 
Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhalten. 

17 

Original: franzsisch 

Fr sterreich, Belgien, Luxemburg: 

Die Delegationen der obengenannten Lnder behalten ihren Regierungen 
das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder ihren 
Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in 
irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder 
ihrer Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder eine Erhhung ihrer Beitrge zu den Ausgaben 
der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



18 

Original: franzsisch 

Fr die Republik COte d'Ivoire: 

Die Delegation der Republik COte d'Ivoire behlt ihrer Regierung das 
Recht vor, 

a)alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und dieser 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten; 

b)die Folgen der Vorbehalte abzulehnen, die andere Regierungen in 
dieser Konstitution und dieser Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) formuliert haben und die eine Erhhung ihres 
Beitrags zu den Ausgaben der Union oder eine Beeintrchtigung ihrer 
Fernmeldedienste nach sich ziehen knnten; 

c)alle Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) 
abzulehnen, die das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen oder unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit 
berhren knnten, oder Vorbehalte zu formulieren, die sie in bezug auf 
derartige Texte der Konstitution oder der Konvention fr erforderlich 

hlt. 

19 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Burundi: 

Die Delegation der Republik Burundi behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen und der 
ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer 
Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen; 



2. alle Manahmen, die zu einer Erhhung ihres Beitrags fhren knnen, 
anzuerkennen oder abzulehnen. 

20 

Original: spanisch 

Fr die Republik stlich des Uruguay: 

Die Delegation der Republik stlich des Uruguay erklrt im Namen ihrer 
Regierung, da diese sich das Recht vorbehlt, die Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder 
des fakultativen Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer 
Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 



21 

Original: franzsisch 

Fr die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Frstentum 
Liechtenstein: 

1. Die Delegationen der obengenannten Lnder behalten ihren Regierungen 
das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen 
Manahmen zu ergreifen, falls irgendwelche Vorbehalte oder andere 
Manahmen das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen oder eine Erhhung ihrer Beitrge zu den Ausgaben der 
Union nach sich ziehen. 



2. Hinsichtlich der Artikel 4 und 54 der Konstitution der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) erklren die Delegationen 
der obengenannten Lnder ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die sie 
im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in den genannten 
Artikeln erwhnten Vollzugsordnungen formuliert haben, 
aufrechterhalten. 

22 

Original: spanisch 

Fr Chile: 

Die Delegation von Chile bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) erklrt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konstitution und der 
Konvention der Union, da sie ihrer Regierung das Hoheitsrecht 
vorbehlt, die Vorbehalte zu formulieren, die sie zum Schutz und zur 
Wahrung ihrer nationalen Interessen fr erforderlich oder zweckmig 
hlt, falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und dieser 
Konvention, ihrer Anlagen und Protokolle und der dazugehrigen 
Vollzugsordnungen halten und so unmittelbar oder mittelbar das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder ihre 
Staatshoheit verletzen. 



Ferner behlt sie ihrer Regierung das Recht vor, ihre Interessen zu 
wahren, falls Vorbehalte anderer Vertragsparteien eine Erhhung ihres 
Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

23 

Original: englisch 

Fr Brunei Darussalam: 

Die Delegation von Brunei Darussalam behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich ein Land in irgendeiner Weise nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der 
ihnen beigefgten Protokolle hlt oder falls Vorbehalte anderer Lnder 
die Interessen von Brunei Darussalam verletzen oder eine Erhhung des 
Beitrags dieses Landes zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



Ferner behlt die Delegation von Brunei Darussalam ihrer Regierung das 
Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschlielich) der Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) durch Brunei Darussalam erforderlichenfalls weitere 
Vorbehalte zu formulieren. 



24 

Original: englisch 

Fr Thailand: 

Die Delegation von Thailand behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls sich irgendein Mitgliedsland in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen und der ihnen 
beigefgten Protokolle hlt oder falls Vorbehalte irgendeines 
Mitgliedslandes das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen oder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der 
Union nach sich ziehen. 



25 

Original: englisch 

Fr die Bundesrepublik Nigeria: 

Die Delegation der Bundesrepublik Nigeria bei der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) erklrt, da ihre Regierung sich das Recht 
vorbehlt, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren 
Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in 
irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder 
der ihnen beigefgten Anlagen oder Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Mitglieder der Union das reibungslose Arbeiten der 
Fernmeldedienste der Bundesrepublik Nigeria in irgendeiner Weise 
beeintrchtigen; 



2. bis zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die 
Bundesrepublik Nigeria irgendwelche Erklrungen oder Vorbehalte zu 
formulieren. 

26 

Original: englisch 

Fr das Vereinigte Knigreich Grobritannien und Nordirland: 



Die Delegation des Vereinigten Knigreichs Grobritannien und 
Nordirland behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder ihren Interessen zuwiderlaufen. 



27 

Original: englisch 

Fr die Sozialistische Republik Vietnam: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) erklrt die Delegation der Sozialistischen Republik Vietnam im 
Namen ihrer Regierung, da sie die Vorbehalte aufrechterhlt, die bei 
der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten von Nairobi (1982) und bei 
der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten von Nizza (1989) der 
Internationalen Fernmeldeunion formuliert worden sind. 

28 

Original: englisch 

Fr die Republik Singapur: 

Die Delegation der Republik Singapur behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls irgendein Mitglied der Union sich in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer 
Anlagen und der ihnen beigefgten Protokolle hlt oder falls Vorbehalte 
eines Mitglieds der Union ihre Fernmeldedienste beeintrchtigen, ihre 
Staatshoheit verletzen oder eine Erhhung ihres Beitrags zu den 
Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

Ferner behlt die Delegation der Republik Singapur ihrer Regierung das 
Recht vor, bis zum Zeitpunkt (einschlielich) der Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) durch die Republik Singapur erforderlichenfalls weitere 
Vorbehalte zu formulieren. 

29 

Original: englisch 

Fr Neuseeland: 

Die Delegation von Neuseeland behlt ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags 
(Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefgten Protokolle 
halten oder falls sie sich in irgendeiner Weise nicht an die 
Bestimmungen der in der Konstitution (Genf 1992) genannten 
Grundsatzdokumente der Union halten oder falls Vorbehalte anderer 
Lnder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Neuseeland 
beeintrchtigen. 





Ferner behlt Neuseeland sich das Recht vor, vor der Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention (Genf 1992) geeignete besondere 
Vorbehalte und Erklrungen zu formulieren. 











30 

Original: englisch 

Fr Malaysia: 

Bei der Unterzeichnung dieser Konstitution und dieser Konvention 

1. behlt die Delegation von Malaysia ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder des 
ihnen beigefgten Protokolls halten oder falls Vorbehalte anderer 
Mitglieder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Malaysia 
beeintrchtigen; 

2. erklrt die Delegation von Malaysia, da die Unterzeichnung sowie 
die eventuelle sptere Ratifikation der genannten Konstitution und 
Konvention durch die Regierung von Malaysia fr das unter der 
Bezeichnung "Israel" aufgefhrte Mitglied nicht gelten und in keiner 
Weise dessen Anerkennung einschlieen. 



31 

Original: englisch 

Fr die Republik Zypern: 

Die Delegation von Zypern behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls irgendwelche Mitglieder der Union ihren 
Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer 
Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben 
der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen oder falls andere von einer 
natrlichen oder juristischen Person getroffene oder beabsichtigte 
Manahmen ihre Staatshoheit unmittelbar oder mittelbar verletzen. 



Ferner behlt die Delegation von Zypern ihrer Regierung das Recht vor, 
bis zum Zeitpunkt (einschlielich) der Ratifikation der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch 
die Republik Zypern irgendwelche anderen Erklrungen oder Vorbehalte zu 
formulieren. 

32 

Original: spanisch 

Fr Spanien: 

Die Delegation von Spanien erklrt im Namen ihrer Regierung, da jede 
Bezugnahme auf ein Land in der Konstitution und in der Konvention (Genf 
1992) als Trger von Rechten und Pflichten nur dann auch so verstanden 
wird, wenn das betreffende Land ein souverner Staat ist. 

33 

Original: spanisch 

Fr Spanien: 

Die Delegation von Spanien erklrt im Namen ihrer Regierung, da sie 
keinen Vorbehalt anderer Regierungen anerkennt, der zu einer Erhhung 
ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenber der Union fhren wrde. 

34 

Original: englisch 

Fr die Republik Ungarn: 

Die Delegation der Republik Ungarn behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, keine finanzielle Manahme anzuerkennen, die ungerechtfertigte 
Erhhungen ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben 
knnte, und alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls sich bestimmte Mitglieder nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der 
Vollzugsordnungen halten oder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen, sowie das Recht, vor der Ratifikation 
der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) besondere Vorbehalte und Erklrungen zu formulieren. 





35 

Original: englisch 

Fr die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka: 

Die Delegation der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka 
behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die 
sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich irgendein Mitglied der Union nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) hlt oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose 
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine Erhhung 
ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



36 

Original: englisch 

Fr die Republik Jemen: 

Die Delegation der Republik Jemen erklrt, da ihre Regierung sich das 
Recht vorbehlt, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hlt oder 
falls Vorbehalte irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine Erhhung ihres Beitrags zu 
den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

37 

Original: russisch 

Fr die Republik Belarus, die Russische Fderation und die Ukraine: 

Die Delegationen der obengenannten Lnder behalten ihren Regierungen 
das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche 
Erklrungen oder Vorbehalte zu formulieren und alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich 
halten, falls sich irgendein Mitglied der Union in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion hlt oder falls Vorbehalte anderer 
Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen 
oder eine Erhhung ihres jhrlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union 
nach sich ziehen. 

38 

Original: spanisch 

Fr die Republik Venezuela: 

Die Delegation der Republik Venezuela behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls andere, derzeitige oder zuknftige 
Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer 
Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



Ferner formuliert sie Vorbehalte hinsichtlich derjenigen Artikel der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992), die die Schiedsgerichtsbarkeit als Mglichkeit zur 
Beilegung von Streitfllen betreffen, in bereinstimmung mit der 
internationalen Politik, welche die Regierung von Venezuela in dieser 
Hinsicht verfolgt. 

39 

Original: englisch 

Fr Papua-Neuguinea: 

Die Delegation von Papua-Neuguinea behlt ihrer Regierung das Recht 
vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls irgendwelche Mitglieder ihren Beitrag zu 
den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner 
anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer 
Anlagen und der ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose Arbeiten der 
Fernmeldedienste von Papua-Neuguinea beeintrchtigen. 

40 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Niger: 

Die Delegation von Niger bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion in Genf 
(Dezember 1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, 

1. die Manahmen zu ergreifen, die sie fr erforderlich hlt, falls 
sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die 
Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Internationalen Fernmeldeunion 
halten, wie sie in Genf (Dezember 1992) angenommen wurden, oder falls 
Vorbehalte irgendwelcher Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen; 



2. keine Auswirkungen von Vorbehalten anzuerkennen, die eine Erhhung 
ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen knnten. 

41 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Kamerun: 

Die kamerunische Delegation bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) unterzeichnet die Schluakten dieser Konferenz und behlt ihrer 
Regierung dabei das Recht vor, 

-alle zur Wahrung ihrer legitimen Interessen geeigneten Manahmen zu 
ergreifen, falls diese durch die Nichteinhaltung irgendwelcher 
Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention, ihrer Anlagen oder 
der ihnen beigefgten Protokolle seitens eines Mitglieds verletzt 
werden; 

-Vorbehalte hinsichtlich derjenigen Bestimmungen der Konstitution oder 
der Konvention zu formulieren, die gegen ihr Grundgesetz verstoen. 

42 

Original: englisch 

Fr die Bundesrepublik Deutschland: 

1. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland behlt ihrer Regierung 
das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren 
Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in 
irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), 
ihrer Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls 
Vorbehalte anderer Lnder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben 
der Union nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 

2. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklrt im Hinblick 
auf Artikel 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992), da sie die Vorbehalte, die im Namen der Bundesrepublik 
Deutschland bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten 
Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhlt. 

3. Die Bundesrepublik Deutschland erklrt, da sie die nach Artikel 55 
der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und 
nach Artikel 42 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) angenommenen nderungen nur dann anwendet, wenn die fr ihre 
Anwendung erforderlichen Voraussetzungen der Verfassung der 
Bundesrepublik Deutschland erfllt sind. 

43 

Original: englisch 

Fr die Republik Bulgarien: 

Die Delegation der Republik Bulgarien bei der Zustzlichen Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied der Union in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hlt oder falls die 
Auswirkungen von Vorbehalten anderer Lnder das reibungslose Arbeiten 
der Fernmeldedienste von Bulgarien beeintrchtigen; 



2. keine finanzielle Manahme anzuerkennen, die eine ungerechtfertigte 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen 
knnte; 

3. zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche Erklrungen 
oder Vorbehalte zu formulieren. 

44 

Original: englisch 

Fr die Republik der Philippinen: 

Die Delegation der Republik der Philippinen behlt ihrer Regierung das 
Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie nach ihren 
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich und ausreichend hlt, falls Vorbehalte von Vertretern 
anderer Staaten das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen oder ihre Rechte eines souvernen Landes schmlern. 

Ferner behlt die philippinische Delegation ihrer Regierung das Recht 
vor, vor der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifikation der Konstitution 
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 
irgendwelche Erklrungen oder Vorbehalte zu formulieren. 

45 

Original: englisch 

Fr die Republik Sudan: 

Die Delegation der Republik Sudan erklrt, da ihre Regierung sich das 
Recht vorbehlt, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls ein Mitglied sich in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hlt oder 
falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten der 
Fernmeldedienste der Republik Sudan beeintrchtigen oder eine Erhhung 
ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



46 

Original: englisch 

Fr Dnemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen 
und Schweden: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten von Genf 

1. erklren die Delegationen der obengenannten Lnder hinsichtlich des 
Artikels 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer 
Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Artikel 54 erwhnten 
Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhalten; 

2. erklren die Delegationen der obengenannten Lnder im Namen ihrer 
Regierungen, da sie keine Folgen von Vorbehalten anerkennen, die eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen 
knnten; 

3. behalten die Delegationen der obengenannten Lnder ihren Regierungen 
das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder der 
Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder 
falls sich ein Mitglied in irgendeiner anderen Weise nicht an die 
Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der ihnen beigefgten 
Protokolle hlt oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose 
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



47 

Original: englisch 

Fr die Republik Indonesien: 

Im Namen der Republik Indonesien behlt die Delegation der Republik 
Indonesien bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) ihrer Regierung das Recht vor, 

1. alle Vorkehrungen und Sicherheitsmanahmen zu treffen, die sie zur 
Wahrung ihrer nationalen Interessen fr erforderlich hlt, falls 
irgendwelche Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der 
Entschlieungen sowie irgendwelche Entscheidungen der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit 
berhren oder im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und den 
Vorschriften der Republik Indonesien stehen sowie zu den Rechten, die 
die Republik Indonesien als Vertragspartei anderer Vertrge und 
bereinkommen erworben hat und die sich aus irgendwelchen Grundstzen 
des Vlkerrechts ergeben; 

2. alle Vorkehrungen und Sicherheitsmanahmen zu treffen, die sie zur 
Wahrung ihrer nationalen Interessen fr erforderlich hlt, falls sich 
irgendein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) hlt oder falls die Auswirkungen von Vorbehalten 
irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen oder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der 
Union nach sich ziehen. 

48 

Original: spanisch 

Fr die Republik Kolumbien: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) 



1. erklrt die Delegation der Republik Kolumbien, da sie ihrer 
Regierung das Recht vorbehlt, 

a)alle Manahmen zu ergreifen, die sie nach ihren innerstaatlichen 
Rechtsvorschriften und dem Vlkerrecht zur Wahrung ihrer nationalen 
Interessen fr erforderlich hlt, falls sich andere Mitglieder nicht an 
die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Protokolle und 
Anlagen, anderer Dokumente der Schluakten der Union und der 
Vollzugsordnungen halten und falls Vorbehalte von Vertretern anderer 
Staaten die Fernmeldedienste der Republik Kolumbien oder die volle 
Ausbung ihrer Hoheitsrechte beeintrchtigen; 



b)nderungen der Konstitution, der Konvention (Genf 1992) oder anderer 
internationaler bereinknfte der Internationalen Fernmeldeunion als 
Ganzes oder teilweise anzunehmen bzw. nicht anzunehmen; 

c)nach dem Wiener bereinkommen von 1969 ber das Recht der Vertrge 
Vorbehalte zu den Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) zu formulieren, und zwar zu 
jedem Zeitpunkt, der ihr angemessen erscheint zwischen dem Zeitpunkt 
der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt der eventuellen Ratifikation der 
internationalen bereinknfte, welche die genannten Schluakten 
darstellen. Sie sieht sich deshalb nicht an die Vorschriften gebunden, 
die das souverne Recht, Vorbehalte zu formulieren, auf den Zeitpunkt 
der Unterzeichnung der Schluakten der Konferenzen und anderen Tagungen 
der Union beschrnken; 

2. bekrftigt die Delegation der Republik Kolumbien den Inhalt der bei 
der Weltweiten Verwaltungskonferenz fr den Funkdienst (Genf 1979) 
formulierten Vorbehalte Nrn. 40 und 79, insbesondere hinsichtlich der 
neuen Bestimmungen der Konstitution, der Konvention (Genf 1992) und der 
anderen Dokumente der Schluakten; 

3. erklrt die Delegation der Republik Kolumbien, da die Republik 
Kolumbien sich nur insoweit an die bereinknfte der Internationalen 
Fernmeldeunion, d.h. die Konstitution, die Konvention, die Protokolle, 
die Vollzugsordnungen und die entsprechenden nderungen gebunden sieht, 
als sie ausdrcklich und ordnungsgem ihre Zustimmung dazu erklrt 
hat, da sie jede dieser internationalen bereinknfte als fr sich 
verbindlich anerkennt, und vorbehaltlich der Einhaltung der 
betreffenden verfassungsmigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich 
nicht ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverstndnis, 
irgendwelche Bestimmungen als fr sich verbindlich anzuerkennen; 

4. erklrt die Delegation der Republik Kolumbien, da ihre Regierung 
nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die internationalen 
bereinknfte, welche die Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) darstellen, sowie die anderen 
bereinknfte der Union wegen ihres Inhalts und ihrer Eigenart nicht 
vorlufig anwenden kann. 

49 

Original: spanisch 

Fr die Argentinische Republik: 

Bei der Unterzeichnung dieser Konstitution und dieser Konvention 
erklrt die Delegation der Argentinischen Republik im Namen ihrer 
Regierung, 

1. da diese ihre Hoheitsrechte ber die Malwinen, Sdgeorgien und die 
Sdlichen Sandwichinseln, die Teil ihres Staatsgebiets sind, 
bekrftigt; 

2. da diese sich das Recht vorbehlt, alle Manahmen zu ergreifen, die 
sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, falls sich 
andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer 
Anlagen halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 



50 

Original: franzsisch 

Fr Griechenland: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) erklrt die Delegation von Griechenland, 

1. da sie ihrer Regierung das Recht vorbehlt, 

a)alle Manahmen zu ergreifen, die mit ihrem nationalen Recht und mit 
dem Vlkerrecht vereinbar sind und die sie zum Schutz und zur Wahrung 
ihrer souvernen und unveruerlichen Rechte sowie ihrer legitimen 
Interessen fr erforderlich oder zweckmig hlt, falls sich 
Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen dieser Schluakten und ihrer Anlagen sowie an 
die sie ergnzenden Vollzugsordnungen halten oder sie diese nicht 
anwenden oder falls Akte anderer Organisationen oder Dritter ihre 
nationale Souvernitt berhren oder beeintrchtigen; 

b)nach dem Wiener bereinkommen von 1969 ber das Recht der Vertrge 
Vorbehalte zu den genannten Schluakten zu formulieren, und zwar zu 
jedem Zeitpunkt, der ihr angemessen erscheint zwischen dem Zeitpunkt 
ihrer Unterzeichnung und dem Zeitpunkt ihrer Ratifikation, sowie zu 
allen anderen noch nicht ratifizierten bereinknften anderer 
einschlgiger Konferenzen der Internationalen Fernmeldeunion und 
darber hinaus keine Bestimmung der genannten bereinknfte als fr 
sich verbindlich anzuerkennen, die ihr souvernes Recht, Vorbehalte zu 
formulieren, einschrnkt; 

c)keine Auswirkungen von Vorbehalten anderer Vertragsparteien 
anzuerkennen, falls diese unter anderem eine Erhhung ihres eigenen 
Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder irgendwelche 
anderen finanziellen Konsequenzen haben oder falls solche Vorbehalte 
das reibungslose und effiziente Arbeiten der Fernmeldedienste der 
Griechischen Republik beeintrchtigen; 

2. da es unzweifelhaft feststeht, da das Wort "Land", wie es in 
diesen Schluakten sowie in allen anderen bereinknften oder Akten der 
Internationalen Fernmeldeunion bezglich ihrer Mitglieder und deren 
Rechte und Pflichten verwendet wird, in jeder Hinsicht als mit dem 
Ausdruck "souverner Staat" gleichbedeutend betrachtet wird, der ein 
rechtmig entstandenes und international anerkanntes Gebilde 
bezeichnet. 

51 

Original: englisch 

Fr die Mongolei: 

Die Delegation der Mongolei erklrt, da sie ihrer Regierung das Recht 
vorbehlt, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) irgendwelche 
Erklrungen oder Vorbehalte zu formulieren. 

52 

Original: englisch 

Fr die Union Myanmar: 

Die Delegation der Union Myanmar behlt ihrer Regierung das Recht vor, 

1. ihre Interessen zu wahren, falls Vorbehalte anderer Mitglieder eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen; 

2. die Manahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer 
Fernmeldedienste fr erforderlich hlt, falls sich andere Mitglieder 
nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder der ihnen beigefgten 
Anlagen halten; 



3. irgendwelche Vorbehalte zu formulieren, die sie fr angemessen hlt 
angesichts von Texten der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder der ihnen beigefgten 
Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit oder ihre 
Interessen berhren knnten. 

53 

Original: englisch 

Fr die Republik Kenia: 

I 

Die Delegation der Republik Kenia behlt ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer 
Interessen fr erforderlich und/oder angemessen hlt, falls sich ein 
Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) und/oder irgendwelcher anderen zu ihnen gehrigen 
bereinknfte hlt. Die Delegation bekrftigt ferner, da die Regierung 
der Republik Kenia keinerlei Verantwortung fr Folgen, die sich aus 
irgendwelchen Vorbehalten anderer Mitglieder der Union ergeben, 
anerkennt. 

II 

Die Delegation der Republik Kenia erinnert an den Vorbehalt Nr. 90 zum 
Vertrag von Nairobi (1982) und bekrftigt im Namen ihrer Regierung den 
Wortlaut und die Intention dieses Vorbehalts. 

54 

Original: englisch 

Fr die Trkei: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt die Delegation der Republik Trkei ihrer Regierung das 
Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied in 
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer 
Anlagen oder der ihnen beigefgten Protokolle hlt oder falls 
Vorbehalte irgendeines Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine Erhhung ihres Beitrags zu 
den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

55 

Original: spanisch 

Fr Mexiko: 

Die Regierung von Mexiko, besorgt ber verschiedene Ergebnisse der 
Zustzlichen Konferenz der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992), 
behlt sich das Recht vor, 

-alle Manahmen zu ergreifen, die sie fr erforderlich hlt, falls die 
Anwendung von Bestimmungen der Konstitution und der Konvention sich 
ungnstig auswirkt auf die Mglichkeiten der Nutzung der Ressourcen der 
Umlaufbahn der geostationren Satelliten und des Funkfrequenzspektrums, 
die sie fr ihre Fernmeldedienste vorsieht oder vorsehen mchte, oder 
falls Anmelde-, Koordinierungs- oder Registrierungsverfahren behindert 
oder verzgert werden; 



-finanzielle Folgen der von dieser Konferenz angenommenen nderungen 
der Arbeitsweise und des Aufbaus der Union nicht anzuerkennen; 

-die Manahmen zu ergreifen, die sie fr erforderlich hlt, falls sich 
andere Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution, der Konvention, der Vollzugsordnungen und der ihnen 
beigefgten Protokolle oder Anlagen halten, und zwar vom Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser bereinknfte an. 

56 

Original: franzsisch 

Fr Frankreich: 

Die franzsische Delegation erklrt hinsichtlich des Artikels 4 der 
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 
ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Verwaltung bei 
der Unterzeichnung der in Artikel 4 erwhnten Vollzugsordnungen 
formuliert worden sind, aufrechterhlt. 





57 

Original: franzsisch 

Fr Frankreich: 

Die franzsische Delegation behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sowie der sie ergnzenden 
Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Lnder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



58 

Original: englisch 

Fr thiopien: 

Bei der Unterzeichnung der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) behlt die Delegation der 
bergangsregierung von thiopien ihrer Regierung das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls andere Mitglieder sich nicht an die 
Bestimmungen dieser Grundsatzdokumente halten oder falls Vorbehalte 
dieser Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 

59 

Original: franzsisch 

Fr die Republik Benin: 

Die Delegation der Republik Benin bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 



60 

Original: spanisch 

Fr Kuba: 

Bei der Unterzeichnung der Schluakten dieser Zustzlichen Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) 



-zeigt sich die Delegation der Republik Kuba besorgt angesichts der 
Arbeit des Funkregulierungsausschusses whrend der bergangszeit bis 
zur Konferenz von Kioto (1994), auf der ihre Verwaltung diese 
Angelegenheit erneut aufgreifen wird; wichtige Entscheidungen ber den 
nichtstndigen Charakter dieses Ausschusses sind nmlich von der 
Konferenz in groer Eile angenommen worden; 

-behlt die Delegation der Republik Kuba ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Erklrungen oder Vorbehalte zu formulieren, die sich bis zum 
Zeitpunkt der Ratifikation der grundlegenden Urkunden der 
Internationalen Fernmeldeunion als erforderlich erweisen knnten; 

-erklrt die Delegation der Republik Kuba, da sie das fakultative 
Protokoll ber die obligatorische Beilegung von Streitfllen, die diese 
Konstitution und diese Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, 
nicht anerkennt; 

-behlt die Delegation der Republik Kuba ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Staatshoheit, 
ihrer Rechte und ihrer nationalen Interessen fr erforderlich hlt, 
falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und dieser Konvention und 
der Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder 
oder Verwaltungen das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von 
Kuba in technischer, betrieblicher oder wirtschaftlicher Hinsicht 
beeintrchtigen. 

61 

Original: spanisch 

Fr die Republik Panama: 

Die Delegation von Panama bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 
Dezember 1992) erklrt, da sie sich im Namen ihrer Regierung das Recht 
vorbehlt, die Vorbehalte zu formulieren, die diese zum Schutz und zur 
Wahrung ihrer Rechte und ihrer nationalen Interessen fr erforderlich 
hlt, falls sich irgendwelche Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention, 
ihrer Anlagen, der ihnen beigefgten Protokolle und der dazugehrigen 
Vollzugsordnungen halten und dadurch unmittelbar oder mittelbar das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste behindert oder ihre 
Staatshoheit berhrt wird. 

Ferner behlt sie sich das Recht vor, ihre Interessen zu schtzen, 
falls Vorbehalte anderer Vertragsparteien das reibungslose Arbeiten 
ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen. 





62 

Original: englisch 

Fr die Republik Indien: 

1. Mit der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz 
der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) erkennt die Delegation der 
Republik Indien fr ihre Regierung keine finanziellen Auswirkungen 
irgendwelcher Vorbehalte an, die von einem Mitglied hinsichtlich der 
Finanzen der Union formuliert werden knnten. 

2. Ferner behlt die Delegation der Republik Indien ihrer Regierung das 
Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum 
Schutz ihrer Interessen fr erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied 
in irgendeiner Weise nicht an eine oder mehrere Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) oder der Vollzugsordnungen hlt. 

63 

Original: englisch 

Fr den Islamischen Staat Afghanistan, die Demokratische Volksrepublik 
Algerien, den Staat Bahrain, die Islamische Republik Iran, das 
Haschemitische Knigreich Jordanien, den Staat Kuwait, Libanon, die 
Islamische Republik Mauretanien, das Knigreich Marokko, das Sultanat 
Oman, die Islamische Republik Pakistan, den Staat Katar, das Knigreich 
Saudi-Arabien, die Republik Sudan, Tunesien, die Vereinigten Arabischen 
Emirate, die Republik Jemen: 

Die Delegationen der obengenannten Lnder bei der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) erklren, da die 
Unterzeichnung und die eventuelle Ratifikation der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch ihre 
Regierungen nicht fr das in dieser Konvention unter der Bezeichnung 
"Israel" aufgefhrte zionistische Gebilde gelten und in keiner Weise 
dessen Anerkennung einschlieen. 

64 

Original: englisch 

Fr den Staat Bahrain, den Staat Kuwait, das Sultanat Oman, den Staat 
Katar, das Knigreich Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen 
Emirate: 

Die Delegationen der obengenannten Lnder bei der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) erklren, da ihre 
Regierungen sich das Recht vorbehalten, alle Manahmen zu ergreifen, 
die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich halten, falls 
irgendein Mitglied seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht 
entrichtet oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder Protokolle oder der ihnen 
beigefgten Entschlieungen hlt oder falls Vorbehalte irgendeines 
Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 



65 

Original: englisch 

Fr Ghana: 

Die Delegation von Ghana bei der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 
1992) behlt ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, 
falls die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konstitution, der 
Konvention, ihrer Anlagen und des ihnen beigefgten Protokolls durch 
andere Mitglieder oder diesbezgliche Vorbehalte anderer Mitglieder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste in irgendeiner Weise 
beeintrchtigen. 

66 

Original: englisch 

Fr Australien: 

Die Delegation von Australien behlt ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls ein Mitglied sich in irgendeiner Weise nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen hlt oder 
falls Vorbehalte anderer Lnder ihre Interessen beeintrchtigen. 



67 

Original: englisch 

Fr das Knigreich der Niederlande: 

I 

Die Delegation der Niederlande behlt ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder des 
ihnen beigefgten fakultativen Protokolls halten oder falls Vorbehalte 
anderer Lnder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union 
nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 



II 

Hinsichtlich des Artikels 54 der Konstitution der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) erklrt die Delegation der Niederlande 
ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Regierung bei 
der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen 
formuliert worden sind, aufrechterhlt. 

68 

Original: englisch 

Fr die Vereinigten Staaten von Amerika: 

Die Vereinigten Staaten von Amerika wiederholen und bernehmen hiermit 
durch Bezugnahme alle bei den weltweiten Verwaltungskonferenzen 
formulierten Vorbehalte und Erklrungen. 

Weder durch die Unterzeichnung noch durch eine sptere Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) erkennen die Vereinigten Staaten von Amerika die vor dem 
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schluakten angenommenen 
Vollzugsordnungen als fr sich verbindlich an. Ebensowenig knnen die 
Vereinigten Staaten von Amerika so angesehen werden, als htten sie die 
teilweisen oder vollstndigen Revisionen der Vollzugsordnungen, die 
nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schluakten angenommen 
werden, als fr sich verbindlich anerkannt, solange die Vereinigten 
Staaten von Amerika der Internationalen Fernmeldeunion nicht durch eine 
besondere Notifikation mitgeteilt haben, da sie diese als fr sich 
verbindlich anerkennen. 

Schlielich beziehen sich die Vereinigten Staaten von Amerika auf 
Artikel 32 Abschnitt 16 der Konvention und weisen darauf hin, da sie 
es bei der Prfung der Konstitution und der Konvention fr erforderlich 
erachten knnten, zustzliche Vorbehalte zu formulieren. Infolgedessen 
behalten die Vereinigten Staaten von Amerika sich das Recht vor, 
zustzliche besondere Vorbehalte zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer 
Urkunde zur Ratifikation der Konstitution und der Konvention zu 
formulieren. 

69 

Original: englisch 

Fr Malta: 

Bei der Unterzeichnung dieses Dokuments behlt die Delegation von Malta 
ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur 
Wahrung ihrer Interessen fr erforderlich hlt, falls irgendwelche 
Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten 
oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992), ihrer Anlagen oder des ihnen beigefgten Protokolls halten 
oder falls Vorbehalte anderer Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer 
Fernmeldedienste beeintrchtigen. 

70 

Original: franzsisch 

Fr Portugal: 

Die portugiesische Delegation erklrt im Namen ihrer Regierung, da sie 
keine Auswirkungen von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die 
eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen 
knnen. 

Sie erklrt ferner, da sie ihrer Regierung das Recht vorbehlt, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise 
nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihrer Anlagen oder der 
ihnen beigefgten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer 
Lnder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 



71 

Original: englisch 

Fr Irland: 

In Anbetracht der von bestimmten Mitgliedern in dem Dokument Nr. 195 
der Zustzlichen Konferenz der Regierungsbevollmchtigten der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) formulierten Vorbehalte 
behlt die Delegation von Irland ihrer Regierung das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und der sie ergnzenden 
Vollzugsordnungen halten oder falls Vorbehalte anderer Lnder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

Ferner behlt die Delegation von Irland ihrer Regierung das Recht vor, 
vor der Ratifikation der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) 
geeignete besondere Vorbehalte und Erklrungen zu formulieren. 

72 

Original: franzsisch 

Fr die Islamische Republik Mauretanien: 

Die Delegation der Islamischen Republik Mauretanien erklrt in 
Anbetracht des Dokuments Nr. 195 ber die Erklrungen und Vorbehalte 
bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992), da ihre Regierung sich das 
Recht vorbehlt, 

1. alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen 
fr erforderlich hlt, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte 
anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen; 



2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus 
den Schluakten oder den Vorbehalten von Mitgliedern der Union 
eventuell ergeben knnten. 

Ferner erklrt die Delegation, da die Konstitution und die Konvention 
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) von den zustndigen 
nationalen Institutionen ratifiziert werden mssen. 

73 

Original: englisch 

Fr Australien, sterreich, Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, 
Dnemark, Finnland, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, 
Griechenland, Irland, Italien, Japan, das Frstentum Liechtenstein, 
Luxemburg, Malta, Monaco, das Knigreich der Niederlande, Neuseeland, 
Norwegen, Portugal, Rumnien, Schweden, die Schweiz, die Trkei, das 
Vereinigte Knigreich Grobritannien und Nordirland, die Vereinigten 
Staaten von Amerika: 

In bezug auf die Erklrungen der Republik Kolumbien (Nr. 48) und der 
Republik Kenia (Nr. 53), soweit diese sich auf die am 

3. Dezember 1976 von den quatoriallndern unterzeichnete Erklrung von 
Bogota und auf die Forderung dieser Lnder nach Ausbung souverner 
Rechte ber Teile der Umlaufbahn der geostationren Satelliten sowie 
auf irgendwelche hnlichen Erklrungen beziehen, sind die Delegationen 
der erstgenannten Lnder der Auffassung, da diese Konferenz dieser 
Forderung nicht nachgeben darf. Ferner mchten die Delegationen dieser 
Lnder diejenigen Erklrungen besttigen oder erneuern, die 
diesbezglich im Namen eines Teils der obengenannten Verwaltungen bei 
der Unterzeichnung der Schluakten der Weltweiten Verwaltungskonferenz 
fr den Funkdienst (Genf 1979), der Weltweiten Verwaltungskonferenz 
ber die Benutzung der Umlaufbahn der geostationren Satelliten und die 
Planung der diese Umlaufbahn benutzenden Weltraumfunkdienste (erste und 
zweite Sitzungsperiode, Genf 1985 und 1988) und der Konferenz der 
Regierungsbevollmchtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 
1989) sowie im Schluprotokoll des Internationalen Fernmeldevertrags 
(Nairobi 1982) abgegeben wurden, so als ob diese Erklrungen hier in 
extenso abgedruckt wren. 

Ferner erklren die obengenannten Delegationen, da der Hinweis auf die 
"geographische Lage bestimmter Lnder" in Artikel 44 der Konstitution 
keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Vorzugsrechten auf 
der Umlaufbahn der geostationren Satelliten einschliet. 

74 

Original: spanisch 

Fr Mexiko: 

Die Regierung von Mexiko bekrftigt angesichts einiger Vorbehalte 
anderer Lnder die in den Schluakten der Weltweiten 
Verwaltungskonferenzen fr den Funkdienst und der Weltweiten 
Verwaltungskonferenz fr den Telegrafen- und Telefondienst formulierten 
Vorbehalte. 

75 

Original: englisch 

Fr den Staat Israel: 

1. Da die von einigen Delegationen in der Nummer 63 der Schluakten 
formulierte Erklrung in offenkundigem Widerspruch zu den Grundstzen 
und Zielen der Internationalen Fernmeldeunion steht und folglich 
juristisch wertlos ist, liegt der Regierung von Israel daran, offiziell 
mitzuteilen, da sie diese Erklrungen rundweg ablehnt und der Meinung 
ist, da diese hinsichtlich der Rechte und Pflichten der 
Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion von keinerlei 
Bedeutung sein knnen. 



Da ferner Israel und die arabischen Staaten Verhandlungen ber eine 
friedliche Lsung des israelisch-arabischen Konflikts aufgenommen 
haben, ist die Delegation des Staates Israel der Ansicht, da diese 
Erklrungen fr den Friedensproze im Mittleren Osten uerst schdlich 
sind. 

Was den Kern der Angelegenheit betrifft, so wird das Verhalten der 
Regierung des Staates Israel gegenber den Mitgliedern, deren 
Delegationen die obengenannte Erklrung abgegeben haben, vom Grundsatz 
der absoluten Gegenseitigkeit geprgt sein. 

Ferner bemerkt die Delegation des Staates Israel, da in der Erklrung 
Nr. 63 auf den Staat Israel nicht mit seinem vollstndigen und 
korrekten Namen Bezug genommen wird. Dies ist ganz und gar unzulssig 
und mu als Verletzung der anerkannten Regeln der internationalen 
Praxis zurckgewiesen werden. 

2. Ferner behlt die Delegation des Staates Israel - nachdem sie von 
verschiedenen anderen bereits hinterlegten Erklrungen Kenntnis 
genommen hat - ihrer Regierung das Recht vor, alle Manahmen zu 
ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz ihrer 
Fernmeldedienste fr erforderlich hlt, falls Beschlsse dieser 
Konferenz oder Vorbehalte anderer Delegationen ihre Interessen berhren 
oder ihre Fernmeldedienste beeintrchtigen. 

76 

Original: englisch 

Fr Malta: 

In Anbetracht der Erklrungen bestimmter Delegationen, die ihrer 
Regierung das Recht vorbehalten, zwischen dem Zeitpunkt der 
Unterzeichnung und dem Zeitpunkt der Ratifikation der Schluakten (Genf 
1992) sowie anderer noch nicht ratifizierter bereinknfte anderer 
einschlgiger Konferenzen der Union Vorbehalte zu formulieren, behlt 
die Delegation von Malta ihrer Regierung das Recht vor, bis zum 
Zeitpunkt (einschlielich) der Ratifikation der Konstitution und der 
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) durch die 
Regierung von Malta zustzliche Vorbehalte zu formulieren. 

77 

Original: englisch 

Fr die Volksrepublik China: 

Nach Prfung der Erklrungen, die in dem Dokument Nr. 195 enthalten 
sind, 

1. erklrt die Delegation der Volksrepublik China im Namen ihrer 
Regierung bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992), da sie diejenigen Erklrungen erneuert, 
die bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten von Nairobi (1982) 
und bei der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten von Nizza (1989) 
der Internationalen Fernmeldeunion abgegeben worden sind; 

2. behlt die Delegation der Volksrepublik China ihrer Regierung das 
Recht vor, vor der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifikation der 
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 
(Genf 1992) irgendwelche Erklrungen oder Vorbehalte zu formulieren. 

78 

Original: englisch 

Fr Rumnien: 

Nach Prfung der Erklrungen und Vorbehalte, die in dem 
Konferenzdokument Nr. 195 enthalten sind, behlt die Delegation von 
Rumnien bei der Unterzeichnung der Schluakten der Zustzlichen 
Konferenz der Regierungsbevollmchtigten (Genf 1992) ihrer Regierung 
das Recht vor, alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer 
Interessen fr erforderlich hlt, falls Vorbehalte anderer Lnder das 
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeintrchtigen oder eine 
Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. 

79 

Original: englisch 

Fr Japan: 

Nach Prfung der Erklrungen, die in dem Dokument Nr. 195 enthalten 
sind, behlt die Delegation von Japan ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht 
an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen hlt oder 
falls Vorbehalte anderer Mitglieder ihre Interessen in irgendeiner 
Weise beeintrchtigen. 

80 

Original: englisch 

Fr das Vereinigte Knigreich Grobritannien und Nordirland: 



In bezug auf die Erklrung Nr. 49 der Delegation der Argentinischen 
Republik zu den Falklandinseln, zu Sdgeorgien und zu den Sdlichen 
Sandwichinseln ist der Delegation des Vereinigten Knigreichs daran 
gelegen klarzustellen, da fr die Regierung Ihrer Majestt des 
Vereinigten Knigreichs Grobritannien und Nordirland hinsichtlich der 
Staatshoheit des Vereinigten Knigreichs ber die Falklandinseln, 
Sdgeorgien und die Sdlichen Sandwichinseln kein Zweifel besteht. 

81 

Original: franzsisch 

Fr Italien: 

In Anbetracht der Erklrungen, die in dem Dokument Nr. 195 enthalten 
sind, behlt die Delegation von Italien ihrer Regierung das Recht vor, 
alle Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich hlt, falls bestimmte Mitglieder ihre Beitrge zu den 
Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen 
Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der 
Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen oder der 
ihnen beigefgten fakultativen Protokolle halten oder falls Vorbehalte 
anderer Lnder eine Erhhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union 
nach sich ziehen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste 
beeintrchtigen. 



Hinsichtlich des Artikels 54 der Konstitution der Internationalen 
Fernmeldeunion (Genf 1992) erklrt die Delegation von Italien 
ausdrcklich, da sie die Vorbehalte, die im Namen ihrer Regierung bei 
der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen 
formuliert worden sind, aufrechterhlt. 

82 

Original: englisch 

Fr die Vereinigten Staaten von Amerika: 

Die Vereinigten Staaten von Amerika beziehen sich auf die Erklrungen 
verschiedener Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen fr 
erforderlich halten, wenn Vorbehalte anderer Lnder ihre Interessen 
beeintrchtigen, die Anwendung von Bestimmungen der Konstitution und 
der Konvention (Genf 1992) ihre Interessen berhren oder wenn andere 
Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten. 
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, alle 
Manahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung der Interessen der 
Vereinigten Staaten in Erwiderung solcher Manahmen fr erforderlich 
halten. 











nderungsurkunde 

zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 

(Kioto 1994) 



nderungsurkunde 

zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 

(Kioto 1994) 



(bersetzung) 

Erluterung 

zu den Zeichen am Rand der Schluakten 

Die nderungen im Vergleich zu den Texten der Konstitution und der 
Konvention von Genf (1992) sind mit den folgenden Zeichen am Rand 
versehen: 

ADD 

=Hinzufgung einer neuen Bestimmung 

MOD 

=nderung einer vorhandenen Bestimmung 

(MOD) 

=redaktionelle nderung einer vorhandenen Bestimmung 

NOC 

=unvernderte Bestimmung 

Diesen Zeichen folgt die Nummer der aktuellen Bestimmung. Eine neue 
Bestimmung (Zeichen ADD) ist an der Stelle eingefgt, die der 
angegebenen Nummer und dem ihr beigefgten Buchstaben entspricht. 



Inhaltsverzeichnis 



nderungsurkunde zur Konstitution 

der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 





(Von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 

(Kioto 1994) angenommene nderungen) 





Artikel 

Teil I 

Einfhrung 

Konferenz der Regierungsbevollmchtigten . 

8 

Grundstze fr die Wahlen und damit verbundene Fragen 

9 

Finanzen der Union . 

28 

Teil II 

Zeitpunkt des Inkrafttretens 

Schluformel 

nderungsurkunde zur Konvention 

der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) 





(Von der Konferenz der Regierungsbevollmchtigten 

(Kioto 1994) angenommene nderungen) 





Artikel 

Teil I 

Einfhrung 

Der Rat . 

4 

Weltweite Funkkonferenzen . 

7 

Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen 
an den Arbeiten der Union . 

19 

Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der 
Regierungsbevollmchtigten, wenn eine Regierung einldt . 

23 

Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung 
einldt . 

24 

Geschftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen . 

32 

Finanzen . 

33 



Anlage 

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen 
der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe 



Teil II 

Zeitpunkt des Inkrafttretens 

Schluformel 







Erklrungen und Vorbehalte 

Demokratische Volksrepublik Algerien (15, 26, 80) 

Bundesrepublik Deutschland (74, 92, 93, 94) 

Republik Angola (51) 

Knigreich Saudi-Arabien (26, 65, 80) 

Australien (92, 95) 

sterreich (48, 92) 

Commonwealth der Bahamas (29, 80) 

Staat Bahrain (26, 65, 80) 

Volksrepublik Bangladesch (91) 

Barbados (34, 80) 

Republik Belarus (70) 

Belgien (48, 92, 94) 

Republik Benin (35) 

Knigreich Bhutan (8) 

Brunei Darussalam (14) 

Republik Bulgarien (60) 

Burkina Faso (19) 

Republik Burundi (3) 

Knigreich Kambodscha (39) 

Republik Kamerun (2, 80) 

Kanada (61, 92) 

Republik Kap Verde (50) 

Volksrepublik China (23) 

Republik Zypern (86, 92, 94) 

Republik Kolumbien (37) 
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# Das Dokument ist wegen berlnge abgeschnitten worden; # 
# es wird auf die gedruckte Fassung verwiesen. # 
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